Der Rat der Stadt
stellt einstimmig nach § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes fest, dass bei
-
der Wahl des
Rates der Stadt am 30.08.2009
-
der Wahl des
Bürgermeisters am 30.08.2009
1.
alle Gewählten
die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt haben,
2.
bei der
Vorbereitung der Wahlen oder bei den Wahlhandlungen keine Unregelmäßigkeiten
vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis
im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von
entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten,
3.
die
Wahlergebnisse vom Wahlausschuss der Stadt richtig festgestellt wurden.
Die Wahl des Rates
der Stadt Wermelskirchen (Gemeindewahl) und die Wahl des Bürgermeisters am
30.08.2009 werden daher nach den §§ 40
Abs. 1 und 46b des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit den §§ 66 und 75a der
Kommunalwahlordnung für gültig erklärt.