Beschlussvorschlag:
Der Wahlausschuss beschließt gemäß § 4 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes, für die Kommunalwahlen 2025 die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke entsprechend des von der Verwaltung vorgelegten Vorschlags.
Eine Ausfertigung der für 2025 geltenden Wahlbezirkseinteilung ist dem Original der Niederschrift als Anlage beizufügen.
Der Wahlausschuss nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass der Rheinisch-Bergische Kreis am 11. September 2024 beschlossen hat, die Stadt Wermelskirchen wieder wie bisher in 3,5 Wahlbezirke aufzuteilen (19, 25, 26 und 27). Die Wahlbezirke 16, 17, 18.1 und 18.2 der Stadt Wermelskirchen werden weiterhin mit den Wahlbezirken 13 -16 und 3 aus der Gemeinde Odenthal zum Kreiswahlbezirk 19 zusammengelegt.
Weiterhin nimmt der Wahlausschuss zur Kenntnis, dass in § 52 des Kommunalwahlgesetzes festgelegt worden ist, dass für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2025 das für Inneres zuständige Ministerium den Termin für etwaige Stichwahlen auf den dritten Sonntag nach der Wahl festsetzen kann und dass diese Festsetzung auch gesondert von der Wahlausschreibung erfolgen kann, allerdings spätesten jedoch bis zum Ende der der Frist der Einreichung von Wahlvorschlägen (69. Tag vor der Wahl = 07.07.2025).
Sachverhalt:
Nach § 4 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) teilt der Wahlausschuss spätestens 51 Monate nach Beginn der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter und Vertreterinnen nach § 3 Abs. 2 KWahlG in Wahlbezirken zu wählen sind.
Diese Frist wurde durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 5. Juli 2024 von 52 auf 51 Monaten geändert.
Ebenfalls geändert wurde mit diesem Gesetz die Berechnungsgrundlage für die Wahlgebietseinteilung:
maßgeblich ist nicht mehr die Einwohnerzahl der Gemeinde, sondern die Zahl der Wahlberechtigten der Gemeinde.
Weiterhin darf die Abweichung von der durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten im Wahlgebiet nicht mehr als 15 von Hundert nach oben oder nach unten betragen.
In begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Wahrnehmung räumlicher Zusammenhänge oder zur Rücksichtnahme auf gewachsene Ortstrukturen, ist eine Abweichung bis zu 25 von Hundert zulässig.
Die Kommunalwahlordnung wurde in § 78 dahingehend geändert, dass die Anzahl der Wahlberechtigten für die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke gem. § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes nach dem Stand des Melderegisters - 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode (= 30.04.2024) - zu ermitteln ist.
Nach § 78 (3) Kommunalwahlordnung i.V. mit § 3 Abs. 2 a KWahlG sind als Bevölkerungszahl für die Stadt Wermelskirchen die Einwohnenden nach dem Stand des Melderegisters mit Stand 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode (= 30.04.2024) von insgesamt 35.416 Einwohnerinnen und Einwohnern ermittelt worden.
Somit sind insgesamt 44 Ratsmitglieder, davon 22 direkt in Wahlbezirken, zu wählen.
Nach § 3 Abs. 2 KWahlG i.V. m. § 52 konnten Gemeinden und Kreise bis spätestens 31. August 2024 durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4, 6, 8, 10 oder 12 davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertreterinnen und Vertretern darf nicht unterschritten werden. Die Zahl bleibt bestehen, wenn sie bis zu der genannten Frist nicht durch Satzung verändert wird. Dies ist nicht geschehen.
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 17.09.2007 durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter um 4 verringert, davon 2 in Wahlbezirken. Diese Satzung vom 26.09.2007 ist seit den Kommunalwahlen 2009 in Kraft und hat weiterhin auch für die Kommunalwahlen 2025 Bestand.
Bei der Einteilung des Wahlgebietes sind folgende Kriterien nach § 4 Abs. 2 KWahlG zu berücksichtigen:
- Zulässige Abweichung je Wahlbezirk um 15 v. H. nach oben und unten (§ 4 Abs. 2 KWahlG)
- Wahrung der räumlichen Zusammenhänge
- die Bezirkseinteilung nach § 39 GO (§ 4 Abs. 3 KWahlG)
Die bestehende Wahlbezirkseinteilung wurde dahingehend überprüft. Es haben sich Über- bzw. Unterschreitungen der durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten pro Wahlbezirk in insgesamt 3 Wahlbezirken ergeben.
Betroffen sind die Wahlbezirke 10, 14 und 15, wobei die Zahl der Wahlberechtigten im Wahlbezirk 10 um 35 Personen nach oben und in den Bezirken 14 und 15 um 17, bzw. 91 Personen nach unten abweicht.
Die Kommunalaufsicht und das Büro der Landeswahlleiterin empfehlen dringend die Einhaltung der Grenze von 15%, um die Durchführung der Kommunalwahl möglichst rechtlich unangreifbar abzuwickeln.
Um die Wahlgebietseinteilung gemäß der Kriterien nach § 4 Abs. 2 KWahlG umzusetzen, sollen die Straßen „Flurstraße“ und „Obere Flurstraße“ statt dem Wahlbezirk 14 zukünftig dem Wahlbezirk 15 zugeordnet werden. Damit erhöht sich die Zahl der Wahlberechtigten im Wahlbezirk 15 um 114 und es bestehen keine Abweichungen zu den gesetzlichen Vorgaben mehr.
Um die Minderung im Wahlbezirk 14 auszugleichen, sollen die „Burgerstraße“, die „Viktoriastraße“ und „Im Winkel“ aus dem Wahlbezirk 8 zukünftig dem Wahlbezirk 14 zugeordnet werden. Damit erhöht sich die Zahl der Wahlberechtigten im Stimmbezirk 14 um 184 Personen.
Damit der Wahlbezirk 8 den Gesetzesvorgaben weiterhin entspricht, sollen die Adressen „Brückenweg 1-16“, „An der Feuerwache“ und „Telegrafenstraße 1-25/27“ zukünftig dem Wahlbezirk 8 statt dem Wahlbezirk 7 zugeordnet werden. Dies betrifft 135 Wahlberechtigte.
Die Zahl der Wahlberechtigten im Stimmbezirk 10 soll um 98 verringert werden, indem die Hertastraße zukünftig dem Wahlbezirk 9 zugeordnet wird.
Diese Einteilung berücksichtigt außerdem die Vorgaben der Einteilung der Kreiswahlgebiete.
Eine weitere Variante bestünde darin, die Wahlbezirke 14 und 15 wie bisher zu lassen und die Zahl der Wahlberechtigten im Stimmbezirk 10 um 98 zu verringern, indem die Hertastraße zukünftig dem Wahlbezirk 9 zugeordnet wird. Diese Variante bliebe innerhalb der Grenzen für Ausnahmefälle, könnte jedoch nach Auffassung der Verwaltung nicht rechtssicher begründet werden.
Die Einteilung ist von der Wahlleitung unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Beschluss des Wahlausschusses, in vereinfachter Form öffentlich bekannt zu geben. (§ 6 KWahlG) § 6 KWahlG in Verbindung mit § 3 Pkt. 3 und § 83 (4) KWahlO lässt hier eine vereinfachte Bekanntmachung zu. Für die vereinfache Bekanntmachung ist es ausreichend, wenn der Aushang am Dienstgebäude der für die Veröffentlichung verantwortlichen Stelle angebracht wird.
Die Veröffentlichung erfolgt allerdings darüber hinaus noch durch eine freiwillige Veröffentlichung auf der Homepage. Eine zusätzliche Hinweisbekanntmachung ist dann nicht notwendig.
Mit der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke beginnt die Frist zur Wahl der Bewerberinnen bzw. Bewerber und Ersatzbewerberinnen bzw. Ersatzbewerber für die Wahlbezirke (gem. § 17 Abs. 4 KWahlG und Art. 5, § 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften v. 1. Oktober 2013). Hierauf wird kurzfristig durch Amtliche Bekanntmachung der Wahlleitung hingewiesen werden. (§ 24 KWahlO).
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Wahlausschuss des Rheinisch-Bergischen Kreises am 11. September 2024 beschlossen hat, die Stadt Wermelskirchen wieder wie bisher in 3,5 Wahlbezirke aufzuteilen (19, 25, 26 und 27). Die Wahlbezirke 16, 17, 18.1 und 18.2 der Stadt Wermelskirchen werden weiterhin mit den Wahlbezirken 13 -16 und 3 aus der Gemeinde Odenthal zum Kreiswahlbezirk 19 zusammengelegt.
Außerdem wurde in § 52 des Kommunalwahlgesetz festgelegt, dass für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2025 das für Inneres zuständige Ministerium den Termin für etwaige Stichwahlen auf den dritten Sonntag nach der Wahl festsetzen kann und dass diese Festsetzung auch gesondert von der Wahlausschreibung erfolgen kann, allerdings spätesten jedoch bis zum Ende der der Frist der Einreichung von Wahlvorschlägen (69. Tag vor der Wahl = 07.07.2025).
Anlage/n:
Einteilung Gemeindewahlbezirke (Berechnung)
Wahlbezirkseinteilung für die Kommunalwahl 2025