Vorlage - RAT/1250/2008  

 
 
Betreff: Dienstanweisung der Stadt Wermelskirchen gem. § 31 GemHVO NRW
Status:öffentlich  
Verfasser:Scherz, Joerg
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Stubenrauch, Klaus
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
10.03.2008 
22. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
DA 21-03  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt nimmt die Dienstanweisung der Stadt Wermelskirchen gem. § 31 der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (GemHVO NW) zur Kenntnis.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Die Stadt Wermelskirchen hat zum 01.01.2007 das „Neue Kommunale Finanzmanagement“ (NKF) eingeführt. Damit haben die Regelungen der Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen für die Stadt Wermelskirchen keine Bedeutung mehr, da diese nur für Kommunen mit kameraler Haushaltsführung gelten.

 

Um diese Regelungslücke zu füllen, hat der Gesetzgeber in § 31 der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (GemHVO NRW) dazu verpflichtet, nähere Vorschriften unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen, „um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen.“ Dabei sind in § 31 Abs. 2 GemHVO NRW die Mindestinhalte festgelegt. Gem. § 31 Abs. 1 GemHVO NRW ist die Dienstanweisung dem Rat der Stadt zur Kenntnis zu geben.

 

Die vorliegende Dienstanweisung orientiert sich im Wesentlichen am  Musterentwurf des Fachverbandes der KommunalKassenVerwalter NRW, an dem der Städte- und Gemeindebund NRW, der Landkreistag NRW,, die Gemeindeprüfungsanstalt NRW, die Vereinigung der örtlichen Rechnungsprüfungen in NRW, der Arbeitskreis der Großstadtkassenleiter/-innen in NRW und das Innenministerium NRW beteiligt waren.

 

Diese Dienstanweisung ist zwischen der Kämmerei, dem Rechnungsprüfungsamt und dem Haupt- und Personalamt abgestimmt. Die erforderliche Mitwirkung des Personalrates hat stattgefunden.

 

Die Dienstanweisung enthält u. a.  Bestimmungen über

 

-                      die Aufbau- und Ablauforganisation der Finanzbuchhaltung,

-                      den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung,

-                      die Verwaltung der Zahlungsmittel,

-                      die Sicherheit und Überwachung der Finanzbuchhaltung,

-                      die sichere Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen.

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In einigen Bereichen erfolgt eine weitere Konkretisierung in separaten Dienstanweisungen. Diese werden sukzessive geändert bzw. neu erstellt und, soweit vorgeschrieben, zu gegebener Zeit dem Rat der Stadt zur Kenntnisnahme vorgelegt.

 

Zur organisatorischen Einordnung der Finanzbuchhaltung:

 

Die Finanzbuchhaltung ist ein Sachgebiet der Kämmerei, das sich in die beiden Gruppen „Geschäftsbuchführung und Haushaltswesen“ und „Zahlungsabwicklung“ aufteilt. Verantwortlicher für die Finanzbuchhaltung gem. § 93 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist Stadtamtsrat Jörg Scherz. Die Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung im Sinne des § 93 Abs. 5 GO NRW ist die Städtische Beschäftigte Brigitte Höhne. Die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung gem. § 31 Abs. 4 GemHVO NRW führt Stadtkämmerer Klaus Stubenrauch.

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 DA 21-03 (63 KB)