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Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss beschließt, die Dichtheitsprüfungen derzeit nicht flächendeckend einzufordern. Ausschließlich in begründeten Fällen ist diese zwingend vorzulegen. Die Betriebsleitung wird beauftragt, regelmäßig über die aktuelle Diskussion im Landtag zu informieren.
Sachverhalt:
Aktueller Sachstand
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 25.10.2010 fünf Satzungen zur Fristverkürzung bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen beschlossen (RAT/1976/2010). Grundlage war und ist der § 61a Landeswassergesetz (LWG) NRW.
Im Januar 2011 hat jeder Grundstückseigentümer mit dem Grundsteuerbescheid ein Informationsschreiben des Städtischen Abwasserbetriebes über die Umsetzung des § 61a NRW in Wermelskirchen erhalten. Hierin wird auch auf die Beratungsmöglichkeiten durch den Städtischen Abwasserbetrieb hingewiesen.
Im 1. Fristengebiet wurden alle Grundstückseigentümer, deren Entwässerungsanlage noch nicht auf Dichtheit geprüft ist, aufgefordert, dem SAW bis zum 31.12.2011 die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung vorzulegen. Aktuell liegen von den 360 Grundstücken des ersten Fristengebietes 269 Dichtheitsbescheinigungen, erstellt im Zuge von Kanalneuanschlüssen und 17 neue Prüfungen vor. Somit haben im ersten Fristengebiet zurzeit schon 79,4 % aller Eigentümer Ihre Dichtheitsprüfungen vorgelegt. Bis zum 31.12.2011 wird die erste Fristensatzung somit voraussichtlich weitestgehend umgesetzt sein. Diese Umsetzung wurde durch einen nicht unerheblichen Beratungsumfang des SAW begleitet.
Aktuelle Diskussion im Landtag
Im Laufe dieses Jahres gab es im NRW-Landtag verschiedene Anträge zur Änderung des § 61a LWG NRW. Der Stand der Beratung stellt sich wie folgt dar:
Diese anhaltende Debatte im Landtag führt zu einer zunehmenden Verunsicherung der Grundstückseigentümer in Wermelskirchen, insbesondere bei denen, die durch die Fristensatzungen in Kürze zur Vorlage der Dichtheitsprüfung Ihrer privaten Grundstücksentwässerungsanlage bei der Stadt verpflichtet werden.
Reaktion auf die aktuelle Diskussion
Der Städtische Abwasserbetrieb hat daher geprüft, ob eine Lockerung der Anforderungen an den Bürger möglich ist, bis der Landtag eine einheitliche, klare Linie für die Umsetzung des § 61 LWG NRW festgelegt hat.
Laut § 61a LWG (3) Satz 5 hat „der Grundstückseigentümer die Bescheinigung der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.“ In den Fristenverkürzungssatzungen der Stadt Wermelskirchen ist die verschärfte Regelung gemäß der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes enthalten. Demnach muss jeder Grundstückseigentümer, eine Dichtheitsprüfung zwingend vorzulegen.
Die Betriebsleitung schlägt vor, von dem Verlangen, sich die Dichtheitsnachweise von den Grundstückseigentümern flächendeckend vorlegen zu lassen, vorerst Abstand zu nehmen. Die o. g. Debatte im Landtag soll abgewartet werden. Das Verlangen wird nur in begründeten Fällen weiter ausgeübt (z.B. Verdacht auf Fehleinleitungen, Einleitung von Drainagewasser, Fremdwasserzufluss, bekannte Schäden an der Grundstücksentwässerungsanlage).
Die Vorgehensweise berücksichtigt, dass sich die Grundstückseigentümer in der Regel konform zu den beschlossenen Fristensatzungen verhalten und ihnen die Notwendigkeit einer Dichtheitsprüfung vermittelt werden kann. Dies spiegelt sich auch in der bisherigen, umfangreichen Beratung der Grundstückseigentümer zum Thema „Dichtheitsprüfung“ (gem. der Beratungspflicht nach § 61 a LWG) wieder.
Es wird daher vorgeschlagen, die Dichtheitsprüfungen derzeit nicht flächendeckend einzufordern. Die Betriebsleitung wird beauftragt, die Öffentlichkeit angemessen darüber zu informieren. Ausschließlich in begründeten Fällen ist die Vorlage der Dichtheitsprüfung einzufordern.
Anlage/n:
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