Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt einstimmig dem Rat der Stadt nach § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes festzustellen, dass bei der Bürgermeisterwahl am 13.09.2015 und der Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters am 27.09.2015
1. der Gewählte die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt hat,
2. bei der Vorbereitung der Wahlen oder bei der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind,
3. das Wahlergebnis beider Wahlen vom Wahlausschuss der Stadt richtig festgestellt wurde.
Die Bürgermeisterwahl am 13.09.2015 wie auch die Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wermelskirchen am 27.09.2015 werden daher nach § 40 Abs. 1d des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) und § 46b KWahlG in Verbindung mit § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO) und § 75a KWahlO für gültig erklärt.