Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt stellt nach § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes fest, dass bei der Bürgermeisterwahl am 13.09.2015 und der Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters am 27.09.2015
1. der Gewählte die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt hat, 2. bei der Vorbereitung der Wahlen oder bei der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, 3. das Wahlergebnis beider Wahlen vom Wahlausschuss der Stadt richtig festgestellt wurde.
Die Bürgermeisterwahl am 13.09.2015 wie auch die Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wermelskirchen am 27.09.2015 werden daher nach § 40 Abs. 1d des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) und § 46b KWahlG in Verbindung mit § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO) und § 75a KWahlO für gültig erklärt. Sachverhalt:
Nach § 40 des Kommunalwahlgesetzes hat der Rat der Stadt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl und Stichwahl zur Bürgermeisterwahl von Amts wegen zu beschließen.
Das vom Wahlausschuss der Stadt Wermelskirchen in seiner Sitzung am 15.09.2015 festgestellte Ergebnis der Bürgermeisterwahl sowie die Bekanntgabe des Stichwahltermins wurden nach § 35 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) am 17.09.2015 amtlich bekannt gemacht.
Das vom Wahlausschuss der Stadt Wermelskirchen in seiner Sitzung am 29.09.2015 festgestellte Ergebnis der Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wermelskirchen wurde nach § 35 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) am 01.10.2015 amtlich bekannt gemacht.
Bis zum Ablauf der jeweiligen, einmonatigen Einspruchsfrist entsprechend § 39 Abs. 1 KWahlG sind keine Einwendungen gegen die Gültigkeit der vorgenannten Wahlen erhoben worden.
Der Wahleiter schlägt daher dem Rat der Stadt vor, die Bürgermeisterwahl sowie die Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 der Kommunalwahlordnung für gültig zu erklären
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