Herr Rösner gibt einen Überblick über die Thematik und beantwortet Fragen der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses.
Unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen nimmt der Haupt- und Finanzausschuss die vom BTV[1] zur Verfügung gestellten Unterlagen aus der BTV Verbandsversammlung vom 11.07.2018 i.V.m. den Unterlagen für die Erstellung dieser Beschlussvorlage zur Kenntnis. Der Haupt- und Finanzausschuss erklärt seinen Willen, dass der Zweckverband BTV zum 31.12.2018 aufgelöst werden soll. Dieser Wille steht unter der Prämisse, dass die zukünftige Aufgabenwahrnehmung nicht ausschließlich alleine durch die Stadt Wermelskirchen erfolgt, sondern im Rahmen einer Kooperation zwischen der Stadt Wermelskirchen als zuständiger „Sammel-örE[2]“, der BWS GmbH und dem BAV. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt einstimmig unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen:
1.Die Vertreter der Stadt Wermelskirchen werden ermächtigt und angewiesen, eine Auflösung des BTV zum 31.12.2018 in der nächsten Verbandsversammlung des BTV zu beschließen.
2.Die Stadt Wermelskirchen nimmt ihre Rechte und Pflichten nach dem Verpackungsgesetz als zuständiger örE nach § 17 KrWG[3], § 5 abs. 6 LAbfG[4] NRW wahr. Es wird eine Kooperation bei der zukünftigen Aufgabenerledigung mit der BWS[5] GmbH und dem BAV[6] angestrebt.
3.Die der Stadt Wermelskirchen zustehenden Gesellschafteranteile an der BWS GmbH sollen im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung der Stadt Wermelskirchen übertragen werden.
Anschließend erörtert Herr Rösner die künftigen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Wahl der Entsorgungsmöglichkeiten des Dualen Systems (gelber Sack oder gelbe Tonne) und deren Grenzen. Die Stadt Wermelskirchen ist gehalten, so bald als möglich eine Mitteilung an die Bergische Wertstoff-Sammel-GmbH zu geben, welche Form der Entsorgung favorisiert wird (entweder gelber Sack oder gelbe Tonne für das gesamte Stadtgebiet). Ob diesem Wunsch der Stadt Wermelskirchen gefolgt wird, ist jedoch der Entscheidung des Entsorgers vorbehalten. Die Verwaltung sagt zu, für die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses hierzu eine Beschlussvorlage vorzulegen.