Beschlussvorschlag:
Unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen nimmt der Haupt- und Finanzausschuss die vom BTV[1] zur Verfügung gestellten Unterlagen aus der BTV Verbandsversammlung vom 11.07.2018 i.V.m. den Unterlagen für die Erstellung dieser Beschlussvorlage zur Kenntnis. Der Haupt- und Finanzausschuss erklärt seinen Willen, dass der Zweckverband BTV zum 31.12.2018 aufgelöst werden soll. Dieser Wille steht unter der Prämisse, dass die zukünftige Aufgabenwahrnehmung nicht ausschließlich alleine durch die Stadt Wermelskirchen erfolgt, sondern im Rahmen einer Kooperation zwischen der Stadt Wermelskirchen als zuständiger „Sammel-örE[2]“, der BWS GmbH und dem BAV. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen:
1.Die Vertreter der Stadt Wermelskirchen werden ermächtigt und angewiesen, eine Auflösung des BTV zum 31.12.2018 in der nächsten Verbandsversammlung des BTV zu beschließen.
2.Die Stadt Wermelskirchen nimmt ihre Rechte und Pflichten nach dem Verpackungsgesetz als zuständiger örE nach § 17 KrWG[3], § 5 abs. 6 LAbfG[4] NRW wahr. Es wird eine Kooperation bei der zukünftigen Aufgabenerledigung mit der BWS[5] GmbH und dem BAV[6] angestrebt.
3.Die der Stadt Wermelskirchen zustehenden Gesellschafteranteile an der BWS GmbH sollen im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung der Stadt Wermelskirchen übertragen werden.
[1] BTV = Bergischer Transportverband [2] örE = öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger [3] KrWG = Kreislaufwirtschaftsgesetz [4] LAbfG = Landesabfallgesetz [5] BWS = Bergische Wertstoff-Sammel-GmbH [6] BAV = Bergischer Abfallwirtschaftsverband Sachverhalt:
Auf die Beschlussvorlage 0206/2018 wird verwiesen.
Der Rat der Stadt hat die vorgenannte Beschlussvorlage in seiner Sitzung am 08.10.2018 beraten. Da hierzu noch Beratungsbedarf bestand, hat der Rat der Stadt hierzu jedoch keine Entscheidung getroffen. Vielmehr hat der Rat der Stadt den Haupt- und Finanzausschuss ermächtigt, hierzu in einer Sondersitzung unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen zu beschließen.
In der Sitzung wird ein Vertreter des BTV anwesend sein und den Ausschussmitgliedern Informationen geben und für Fragen zur Verfügung stehen.
Folgende Informationen des Bergischen Transportverbandes gebe ich im Folgenden wieder:
„Aufgrund der Verabschiedung des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) mit Rechtskraft zum 01.01.2019 ergeben sich gravierende Veränderungen in der zukünftigen Zusammenarbeit zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Betreibern dualer Systeme.
Anfang der 90er Jahre wurde der kommunale Zweckverband BTV als Interessenvertretung für alle Kommunen gegründet, um die Angelegenheiten mit dem (einen) DS[1] „Grüner Punkt“ zu regeln. Dies war aufgrund der Formulierungen der Verpackungsverordnung (VerpackV) möglich und sinnvoll.
Im Laufe der Jahre sind bis heute 10 weitere DS hinzugekommen, die die Zusammenarbeit und den Arbeitsaufwand deutlich ausgeweitet haben.
Das zum 01.01.2019 in Kraft tretende Verpackungsgesetz, welches die bisherige Verpackungsordnung ablöst, enthält zudem eine Reihe von Änderungen im Verhältnis zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sowie den Betreibern dualer Systeme. So können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger u.a. einseitige Mitbenutzungsansprüche für die PPK[2]-Sammlung geltend machen (§ 22 Abs. 4), Entgeltvereinbarungen haben sich an den Gebührenbemessungsgrundsätzen des § 9 BGebG[3] zu orientieren, die Betreiber dualer Systeme haben im Gegenzug einen Herausgabeanspruch auf einen Anteil des Sammelgemischs bei PPK. Insbesondere sieht das neue Verpackungsgesetz neue einseitige Befugnisse der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger außerhalb der eigentlichen Abstimmungsvereinbarung vor, wie die Befugnis zum Erlass einer Rahmenvorgabe für die Abfallfaktion LVP[4], die nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geltend gemacht werden dürfen. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind nach § 17 KrWG, § 5 LAbfG NRW die kreisangehörigen Städte / Gemeinden und die Kreise bzw. die durch öffentlich-rechtliche Aufgabenübertragung zuständigen Organisationen für die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung in Ihrem Kreisgebiet, namentlich der BAV. Dies bedeutet letztlich, dass ihre Kommune, als zuständiger „Erfassungs-örE“ die Rechte und Pflichten nach dem Verpackungsgesetz vollumfänglich neben dem BAV, als weiteren zuständigen „Entsorger-örE“, wahrzunehmen hat. Dazu gehören u.a. auch die Verhandlungen mit den Betreibern der dualen Systeme zum Abschluss einer neuen, den Erfordernissen des Verpackungsgesetzes genügenden Abstimmungsvereinbarung.
In diesem Zusammenhang muss allerdings Beachtung finden, dass auf den Seiten der Betreiber der dualen Systeme nach § 22 Abs. 7 VerpackG ein gemeinsamer Vertreter die Verhandlungen führen wird.
Dieser ist berechtigt und verpflichtet, mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Systemgestaltung für die drei Materialgruppen Glas, PPK, LVP zu vereinbaren und gegebenenfalls – soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger weiterhin eine Aufnahme der Nebenentgeltregelung in die Abstimmungsvereinbarung wünscht – auch über die Nebenentgelte zu verhandeln.
Aus Sicht dieses Vertreters wäre es wünschenswert, dass sich die beteiligten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in einem Gebiet ebenfalls zusammenschließen und sich auf einen gemeinsamen Vertreter verständigen, der die Verhandlungen mit dem gemeinsamen Vertreter der Systeme führt und zum Abschluss bringt. Dies könnte die notwendige Kompromissfindung bei der Erarbeitung einer neuen Abstimmungsvereinbarung erheblich erleichtern.
Aufgrund der Tatsache, dass zum einen die bisherige Aufgabenübertragung – abfallwirtschaftliche Aufgaben nach der Verpackungsverordnung - auf den BTV zum 31.12.2018 leer läuft und letztlich allein die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Rechte und Pflichten nach dem Verpackungsgesetz wahrnehmen dürfen und zum anderen aber die Aufgaben nach dem Verpackungsgesetz hoch komplex sind, haben die Verantwortlichen in unserer Region nach praktikablen und auch rechtlich umsetzbaren Lösungen gesucht, mit dem Ziel auch weiterhin einen Zusammenschluss der verschiedenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu ermöglichen.
In mehreren Gesprächen, so auch mit der derzeitigen kompletten BTV-Verbandsführung, der BAV - Geschäftsführung und auch mit Unterstützung einer Fachanwaltskanzlei sind folgende Erkenntnisse gereift:
-Der BTV kann die Aufgaben in der jetzigen Art und Weise nicht mehr weiter wahrnehmen und sollte deshalb zum 31.12.2018 aufgelöst werden. -Die bisherigen Aufgabe des BTV – die Erfüllung von abfallwirtschaftlichen Aufgaben nach der Verpackungsverordnung - fallen zwar zunächst auf die Mitgliedskommunen zurück, sind aber mit Inkrafttreten des neuen Verpackungsgesetzes zum 01.01.2019 inhaltsleer. -Zuständig nach dem neuen Verpackungsgesetz sind allein die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. -Für die den Kreisen zugewiesenen Aufgaben ist der BAV als Zweckverband des Oberbergischen und des Rheinisch-Bergischen Kreises örE. -Als Stadt/Gemeinde (Name der jeweiligen Kommune) sind sie nach § 17 KrWG, § 5 LAbfG Abs. 6 NRW zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. -Die BWS GmbH soll von den örE der Region als Gesellschaft weitergeführt werden und zukünftig u.a. im Wege eines Verhandlungsmandats mit den Verhandlungen zum Abschluss einer neuen Abstimmungsvereinbarung beauftragt werden. Zudem soll sie weitere Befugnisse der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach dem Verpackungsgesetz wahrnehmen und von diesen im Wege einer In-House-Beauftragung beauftragt werden können. Weiterhin soll für das operative Geschäft (z.B. Glascontainerstandortreinigung) die AVEA vertreten sein.
Formal sieht die BTV – Verbandssatzung vor, dass die Verbandsversammlung gem. § 4 Nr. 6 die Auflösung des Verbandes beschließen muss; in § 18 Abs. 1 ist aber zusätzlich geregelt, dass alle Mitglieder einer Auflösung zustimmen müssen. Über die Schlussverwendung des BTV-Vermögens, den Einsatz eines Liquidators usw. kann die Verbandsversammlung gem. § 18 Abs. 2 einen eigenständigen Beschluss fassen, soweit nicht die gesetzlichen Rechtsfolgen eintreten sollen. Es wird auf der Grundlage der bisherigen Erörterungen und Beratungen von der Verbandsführung empfohlen, dass das zu verteilende Vermögen (nach Vorlage des geprüften Jahresabschlusses 2018) analog der bisherigen Praxis des Einwohnerschlüssels aufgeteilt werden soll.
Nach den gesetzlichen Regelungen handelt es sich bei dem Ratsbeschluss um die Anweisung des Rates an die Vertreter in der Verbandsversammlung für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten.
Da die BWS GmbH von den örE, wie oben dargelegt, beauftragt werden soll, müssen die örE Gesellschafter der BWS GmbH sein oder werden. Dies ist zwingend erforderlich, um im Rahmen eines sog. „In-House-Geschäftes“ den Dienstleistungsauftrag an die BWS GmbH ohne ein Ausschreibungsverfahren erteilen zu können; die Beteiligungsverhältnisse müssen dabei so gestaltet sein, dass die Gesellschaft von den örE „wie bei einer eigenen Aufgabenerfüllung“ beherrscht wird (sog. In-House-Fähigkeit“). Die Beteiligung Dritter, die nicht örE sind, darf daher – wenn gewünscht – nur in einem Umfang erfolgen, der die In-House-Fähigkeit nicht gefährdet. Des Weiteren müssen nach dem Gemeindewirtschaftsrecht die Beteiligungsrelationen in einem Zusammenhang mit dem Umfang der Leistungen im Gebiet der örE stehen.
Es ist somit empfehlenswert, dass die Kommunen in dem Ratsbeschluss gleichzeitig in Form einer allgemeinen Absichtserklärung festlegen, dass sie beabsichtigen, Gesellschaftsanteile an der BWS zu erwerben und zukünftig mit der BWS sowie mit dem BAV, als zuständen „Entsorger-örE“ (§ 5 Abs. 1 LAbfG NRW) zu kooperieren.“
[1] DS = Duales System [2] PPK = Papier, Pappe, Kartonagen [3] BGebG = Bundesgebührengesetz [4] LVP = Leichtverpackung
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