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Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt
einstimmig, gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995
die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße
„Kreckersweg“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr, zu
beschließen: Gemarkung
Dhünn, Flur 15, Flurstücke 355, 357, 359, 363, 369, 370, 375, 378 und 380 Die
zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als
Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden
Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf
keine Verkehrsart beschränkt. Die
Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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