Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt einstimmig gemäß den §§ 6 und 14 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung des nachstehend aufgeführten Grundstückes der „Stichstraße neben dem Schwanenplatz“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Stichstraße neben dem Schwanenplatz Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 28, Flurstück 1193
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||