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Der Beirat für Menschen mit Behinderung stellt aus sachlichen Gründen fest, dass die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses vom 05.12.2011 und des Rates der Stadt vom 12.12.2011, die Durchgangsbreite mit 1,20 m festzulegen, als nicht ausreichend für Menschen mit Behinderung ist.
Auf der Grundlage der ursprünglichen Verwaltungsvorlage zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in § 3 Abs. 2 war vorgesehen, dass eine durchgehende Fläche von mindestens 1,50 m Breite von jeglichen Baulichkeiten freibleiben muss.
Der Beirat für Menschen mit Behinderung bittet die Verwaltung, die ursprüngliche Fassung der Vorlage den Fachausschüssen, insbesondere dem Sozialausschuss und dem Rat zwecks Änderung erneut zur Beschlussfassung vorzulegen. |
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