Die Seniorenbeiratsordnung § 2 (3) nimmt Bezug auf den Beirat für Menschen mit Behinderung. Der Seniorenbeirat kann zu seinen Sitzungen in besonderen Fällen einzelne Berater/innen (ohne Stimmrecht) hinzuziehen. Der/die Vorsitzende des Ausschusses für Soziales und Inklusion und sein/seine Stellvertreterin, die/der Vorsitzende des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Wermelskirchen und sein/e Vertreterin/Vertreter, sowie die Senioren- und Pflegebe-raterin/der Senioren- und Pflegeberater sollen regelmäßig beratend an den Sitzungen des Seniorenbeirates teilnehmen. Im Gegenzug nimmt der/die Vorsitzende/r beratend an den Sitzungen des Beirat für Menschen mit Behinderung teil. Der Beirat nimmt einstimmig die Änderung zur Kenntnis.
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