Auszug - Herstellung der Erschließungsanlage "Emminghausen 6-22" Widmung der Erschließungsanlage   

 
 
26. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr
TOP: Ö 11
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 24.09.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:55 Anlass: Sitzung
Raum: Alter Ratssaal des Bürgerzentrums
Ort: 42929 Wermelskirchen, Telegrafenstr. 29/33
0191/2018 Herstellung der Erschließungsanlage "Emminghausen 6-22"
Widmung der Erschließungsanlage
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei/Liegenschaften Bearbeiter/-in: Herbrich, Alexandra
 
Beschluss


MdR Herr Martin Bosbach (CDU) berichtet von der Beschwerde eines Anwohners, auf dessen Grundstück das städtische Niederschlagswasser läuft. Er fragt an, ob der Straßenzustand endgültig sei.

Herr Harald Drescher, Leiter des Tiefbauamtes erläutert, dass der Straßenausbau im Bereich der bebauten Grundstücke ausreichend sei und seit 10 Jahren funktioniert. Anlass für die angesprochene Situation sind zwei kurz aufeinanderfolgende Starkregenereignisse. Oberhalb der ausgebauten Straße bindet eine landwirtschaftliche Straße an. Auf diesen Wirtschaftsweg fließt das Oberflächenwasser der landwirtschaftlichen Seitenflächen ein, welches bei Starkregen entsprechend in Richtung ausgebaute Straße führt. Die Stadtverwaltung hat bereits die Rigolen und Seitengräben des Wirtschaftsweges saniert und wird die Entwässerungssituation des landwirtschaftlichen Weges weiterhin prüfen und ggf. verbessern.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Wermelskirchen einstimmig, gemäß den §§ 6 und 14 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Stichstraße Emminghausen 6-22 zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr zu beschließen:

 

 

 

Gemarkung Dabringhausen,

Flur 14,

Flurstücke 483, 485, 487, 491, 493, 494, 499, 502, 542 und 543.

 

Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.