Die Verwaltung stellt dar, dass Menschen mit einer Schwerbehinderung in einigen Bereichen Anspruch auf einen sogenannten Nachteilsausgleich haben. Die Gewährung des Nachteilsausgleiches für Menschen mit Behinderung ist im SGB IX geregelt. U. a. ist mit dem Schwerbehindertenausweis der mit dem Merkzeichen „B“ gekennzeichnet ist, die Mitnahme einer Begleitperson im Nah- und Fernverkehr kostenfrei.
Vergünstigungen in den Bereichen Sport, Freizeit und Kultur wie z. B. ermäßigte Eintrittspreise oder der freie Eintritt einer Begleitperson haben keine rechtliche Grundlage und sind den privaten und städtischen Anbietern überlassen. Die städtischen Einrichtungen, wie das Hallenbad und die Kattwinkelsche Fabrik gewährt den Begleitpersonen bei Vorlage eines Schwerbehinderten-ausweises mit dem Merkzeichen B freien Eintritt. Diese Preisgestaltung wird auf der jeweiligen Homepage dargestellt. Die Verwaltung zeigt auf, dass Menschen mit geringem Einkommen, die Möglichkeit haben, beim Amt für Soziales und Inklusion einen Stadtpass zu beantragen. Bei Vorlage des Stadtpasses werden in den unterschiedlichen städtischen Einrichtungen bis zu 50 % Gebühren ermäßigt. |
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