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Beschluss:
Die nachfolgende, entsprechend § 60 Absatz 1 Satz 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird entsprechend § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW einstimmig genehmigt:
Für die Kindertagesstättenbedarfsplanung und Meldung zum 15.03.2021 für das Kindergartenjahr 2021/2022 werden die nachfolgenden Meldungen korrigiert:
- für die Kindertageseinrichtung Wellerbusch (Trägerschaft durch die Lebenshilfe) in Höhe von einem weiteren Kind im Alter von unter drei Jahren und - für die Städtische Kindertageseinrichtung Bussardweg die Anpassung um 12 ü3 Kinder in der Gruppenform III (Anpassung auf die Anzahl von ü3 Kindern gemäß der Betriebserlaubnis)
Diese Plätze wurden dem Landesjugendamt fristgerecht zum 15.03.2021 gemeldet. |
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