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Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt einstimmig gemäß den §§ 6 und 14 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995, zuletzt geändert am 26.03.2019, die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke „Arnzhäuschen“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Arnzhäuschen, Gemarkung Dabringhausen, Flur 12, Flurstücke 244, 255, 458, 531, sowie Flur 13, Flurstücke 111, 240, 244 und 319
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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