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Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt einstimmig gemäß den §§ 6 und 14 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995, zuletzt geändert am 17.12.2021, die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke „Im Rosenacker“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Im Rosenacker, Gemarkung Niederwermelskirchen, Flur 14, Flurstücke 154, 155, 268, 288, 293, 305, 306, 339, 364, 389, 422, 726, 774, 776, 778, sowie Teilflächen der Flurstücke 515, 765 und 856 der Flur 14, Gemarkung Niederwermelskirchen.
Die Teilflächen werden durch beigefügten Lageplan präzisiert.
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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