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Zu TOP 9 vom 14.02.23: Die Grünflächenmaßnahmen werden intern abgestimmt und zeitlich umgesetzt.
Zu TOP 6 vom 17.10.23: Der städtische Justiziar kommt nach Prüfung zu folgendem Ergebnis: Einzelne Personen können nach § 58 Abs. 4 GO den Ausschüssen als beratendes ständiges Mitglied angehören (sog. sachkundige Einwohnende). Dies setzt aber eine Wahl durch den Rat voraus, deren Verfahren der Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses (Ratsmitglieder und sachkundige Bürgerinnen und Bürger) entspricht. Danach scheidet sowohl die Teilnahme eines Beirat als Ganzes als auch eine vom Beirat für die Sitzung jeweils ausgewählten Vertretung aus.
Daneben gibt es noch eine einzelfallbezogene beratende Teilnahme von Betroffenen oder Sachverständigen über § 58 Abs. 3 Satz 6 GO nach Beschluss des Ausschusses.
Ein Stimmrecht im Ausschuss besitzen ausschließlich die in diesen Ausschuss gewählten Ratsmitglieder und sachkundigen Bürgerinnen und Bürger. |
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