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Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig zu beschließen, gemäß §§ 6 und 14 des Straßen und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung des nachstehend aufgeführten Grundstücks der Eichholzer Straße zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr: Gemarkung Dhünn, Flur 15, Flurstück 382 (Teilstück) Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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