Auszug - Herstellung der Erschließungsanlage "Arnzhäuschen" Hier: Übernahme und Widmung der Erschließungsanlage  

 
 
11. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr
TOP: Ö 10
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 20.02.2006 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:45 Anlass: Sitzung
Raum: Kleiner Saal des Bürgerzentrums
Ort: 42929 Wermelskirchen, Telegrafenstraße 29/33
RAT/0597/2006 Herstellung der Erschließungsanlage "Arnzhäuschen"
Hier: Übernahme und Widmung der Erschließungsanlage
   
 
Status:öffentlich  
Verfasser:Netz, Hans-Dieter
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Hücker, Marion
 
Wortprotokoll
Beschluss

Stadtverordneter Bosbach fragt an, warum die Widmung erst im Jahre 2006 erfolgt

Auf Nachfrage des Stadtverordneten Bosbach teilt die Verwaltung mit, dass sich die Abwicklung des Erschließungsvertrages bis jetzt hinaus gezögert hat, so dass die Widmung erst jetzt erfolgen konnte.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig zu beschließen, die durch den Erschließu

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig zu beschließen, die durch den Erschließungsträger, die Firma Christian Stark GmbH, hergestellte Erschließungsanlage „Arnzhäuschen“ endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.

 

Widmung:

 

Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§  6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße „Arnzhäuschen“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Gemarkung Dabringhausen, Flur 13, Flurstücke 196, 198, 344, 359 und Teilstück aus 367.

 

Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3  Abs. 4 Nr. 2 StrWG als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.