Der Rat der Stadt beschließt einstimmig
gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der
nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße „Finkenholler
Heide“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr: Gemarkung Niederwermelskirchen, Flur 24, Flurstücke 47 (Teilstück), 143, 149, 252 Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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