Der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, gemäß §§ 6
und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend
aufgeführten Grundstücke der Straße „Sellscheid“ zum Gemeingebrauch
für den öffentlichen Verkehr zu beschließen: Gemarkung
Dorfhonnschaft, Flur 1, Flurstück: Teilstück aus 91; Flur 3, Flurstück 177;
Flur 13, Flurstück 159; Flur 4, Flurstück 123, 124, 311, 329, 340 und Teilstück
aus 314 Die
zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als
Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden
Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf
keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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