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Es liegt folgende Anfrage der
UWG-Fraktion vor: 1.
Seitens des Herrn Nöcker wird die Erteilung der
Baugenehmigung als absolut unüblich dargestellt. Frage: Sind
dadurch Nachteile für die Stadt Wermelskirchen entstanden und ist die
Baugenehmigung rechtlich unantastbar? 2.
Die Abnahme soll bis heute nicht erfolgt sein. Frage: Ist das
richtig. 3.
Es wurden seinerzeit dem Bauträger eine Reihe von
Auflagen gestellt. Frage: Sind
diese Auflagen restlos erfüllt worden? Wenn nicht, welche Konsequenzen ergeben
sich daraus? Beigeordneter Graef beantwortet die Fragen
wie folgt: zu 1) Die
Baugenehmigungen sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften erteilt worden. zu
2) Die Schlussabnahme konnte bis zum
heutigen Tage nicht vorgenommen werden. Ausschlaggebend hierfür waren die aus
den zeitlich versetzt beantragten Nutzungsänderungen resultierenden brandschutztechnischen
Abweichungen. Die Abweichungen wurden mit Datum vom 15.07.2003 genehmigt. zu
3) Auflagen für den Bauträger nach der
Baugenehmigung ansonsten Erfüllung des Vertrags, der durch die Sicherheitsleistung
abgesichert ist. |
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