Vorlage - RAT/0664/2006  

 
 
Betreff: Antrag von Herrn Dr. Boddenberg und der CDU-Fraktion zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung gem. § 35 (6) BauGB für die Ortslage "Am Röttgen"
Status:öffentlich  
Verfasser:Schindler, Wolfgang
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Entscheidung
15.05.2006 
13. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr an Verwaltung zurück verwiesen   
12.06.2006 
14. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr an Verwaltung zurück verwiesen   
11.09.2006 
15. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr an Verwaltung zurück verwiesen   
23.10.2006 
16. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1  
Anlage 2  
Anlage 3  
Anlage 4  
Anlage 5  
Anlage 6  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

 

 

Die Anträge von Herrn Dr. Boddenberg und der CDU-Fraktion zur Aufstellung einer Satzung gemäß § 35 (6) BauGB mit der erweiterten Satzungsabgrenzung für die Ortslage „Am Röttgen“ sind in der ursprünglichen Form abzulehnen.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Mit Datum vom 18.05.2005 hat Herr Dr. Boddenberg und mit Datum vom 19.10.2005 die Fraktion der CDU die Aufstellung einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 (6) BauGB für die Ortslage „Am Röttgen“ beantragt.

(sh. Anlage 1 und 2)

 

Der Antrag der CDU-Fraktion und der Antrag von Herrn Dr. Boddenberg beinhalten die gleiche Zielsetzung.

Beide Anträge verweisen auf das bisher abgelaufene Verfahren zur Ortslage „Am Röttgen“, dass mit der Ablehnung der ursprünglich geplanten Satzung durch die Bez. Reg. Köln endete.

Die Begründung zur Ablehnung der Bez. Reg. Köln lag vor allem in der geplanten Ausdehnung des Satzungsbereiches über die bestehende Bebauung hinaus, neben dem Hinweis, dass diese Ortslage auch keine Bebauung von „einigem Gewicht“ darstellt.

(sh. Anlage 3)

 

Gemäß Antrag der CDU-Fraktion und Herrn Dr. Boddenberg soll nun die ursprünglich geplante Satzung mit der erweiterten Abgrenzung erneut in ein Verfahren eingeleitet werden.

Begründet wird dies vor allem auch mit dem geänderten Verfahrensablauf, dass abschließend keine Genehmigung durch die obere Verwaltungsbehörde mehr zu erfolgen hat.

 

Herr Dr. Boddenberg argumentiert darüber hinaus, dass die Anzahl der vorhandenen Wohnhäuser in der Ortslage „Am Röttgen“ als Bebauung von „einigem Gewicht“ im Sinne des Gesetzes ausreichen. Zur weitergehenden Begründung fügt er seinem Antrag einen Auszug mit Hinweisen auf verschiedene Urteile zu diesem Sachverhalt bei.

 

Die Situation in der Ortslage „Am Röttgen“ stellt sich aus Sicht der Verwaltung wie folgt dar:

 

Die Anzahl der legalen Wohngebäude liegt bei vier Häusern. Zu einem Gebäude ist ein Verfahren anhängig, das die Legalität deutlich in Frage stellt und eine damit verbundene nachträgliche Legalisierung ebenso.

 

Inwieweit nun die Untergrenze einer Bebauung von „einigem Gewicht“ bei vier oder noch weniger Gebäuden liegt, ist unterschiedlich zu bewerten.

Gemäß der von Herrn Dr. Boddenberg beigefügten Auswahl von Gerichtsurteilen erscheint eine Untergrenze von etwa 3 bis 4 Gebäuden denkbar. Dies ist aber auch abhängig von der jeweils konkreten Situation.

 

Ob nun die vorhandenen legalen vier Wohngebäude in „Am Röttgen“ diesen Tatbestand erfüllen, ist nach wie vor fraglich. Dies ist auch im Zusammenhang mit der Bewertung vergleichbarer Ortslagen in Wermelskirchen zu entscheiden, verbunden mit der Frage, ob man auch Ortslagen dieser Größenordnung noch einen baulichen Entwicklungsspielraum zugestehen möchte.

Dies ist eine Grundsatzentscheidung für das gesamte Gemeindegebiet und die weitere Vorgehensweise in der städtischen Praxis mit entsprechenden Satzungen.

Nach der bisherigen Praxis in Abstimmung mit der Bez. Reg. Köln lag die Untergrenze bei etwa 6 bis 8 Wohngebäuden.

 

Nicht fraglich ist der Tatbestand, dass die Abgrenzung einer Außenbereichssatzung eng an der vorhandenen Bebauung erfolgen muss.

Eine Entwicklung über den Baubestand hinaus ist mit Hilfe einer Satzung nach § 35 (6) BauGB unzulässig. Insofern ist der Ansatz der Antragsteller, die Satzung mit der ursprünglich geplanten Abgrenzung wieder einzuleiten, abzulehnen.

Wenn dem Antrag stattgegeben werden soll, ist allenfalls eine Abgrenzung gemäß Darstellung in der Anlage umsetzbar.

(sh. Anlage 4)

 

Das Argument, dass künftig keine Genehmigung der oberen Verwaltungsbehörde beim Satzungsverfahren mehr erforderlich ist, entbindet aber nicht die Gemeinde, entsprechende Satzungen rechtskonform aufzustellen und zu erlassen.

 

Die vorliegenden Anträge der CDU-Fraktion und von Herrn Dr. Boddenberg mit der erweiterten Satzungsabgrenzung sind aus den vorgenannten Gründen in der beantragten Form aus Sicht der Verwaltung abzulehnen.

 

Beratung im AK Stadtentwicklung

 

Die vorliegenden Anträge wurden in dieser Form am 08.12.2005 im Arbeitskreis Stadtentwicklung beraten.

 

Die Beratung dazu erfolgte im Arbeitskreis konträr, und es wurde keine einheitliche Position zu dem Thema entwickelt.

 

Von Seiten der Verwaltung wurde in der Sitzung nochmals die rechtliche Situation verdeutlicht, da die Anträge nach wie vor davon ausgehen, dass eine gewisse Entwicklungsmöglichkeit über die vorhandene Bebauung hinaus gegeben ist.

 

Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu entscheiden, ob Siedlungsansätze dieser Größenordnung (4 legale Wohnhäuser) geeignet sind, eine Außenbereichssatzung nach § 35 (6) BauGB zu begründen.

Einige Urteile in dieser Frage mögen dies begründen, sind aber auf den Einzelfall zu beziehen und nur bedingt mit der Siedlungsstruktur in Wermelskirchen vergleichbar.

 

Die nach dem Gesetz erforderliche Bebauung von einigem Gewicht ist neben der absoluten Zahl der Wohngebäude auch im Verhältnis zu der übrigen Siedlungsstruktur zu sehen.

Bezogen auf die angrenzenden zusammenhängenden Siedlungsbereiche „Pohlhausen / Pohlhauser Straße“ ist fraglich, ob die Ortslage „Am Röttgen“ ein entsprechendes bauliches Gewicht aufweist.

 

Zum Verständnis in dieser Angelegenheit ist  ein Auszug aus den aktuellen Arbeitshilfen des difu (Deutsches Institut für Urbanistik, Berlin) zur Aufstellung von Satzungen gem. § 35(6) BauGB beigefügt.

(Anlage 5)

 

Der Auszug aus dem Urteil vom OVG Münster Az: 7A 4415/03 (Anlage des Antrages von Herrn Dr. Boddenberg) bietet insofern auch gewisse Hinweise auf die rechtliche Bewertung und den Umgang mit der Aufstellung von Außenbereichssatzungen.

Das o.g. gesamte Urteil und das Urteil OVG NRW Az: 7A 4414/03 sind in der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage zur Information beigefügt.

(Anlage 6)

 

Darüber hinaus sind Urteile zu dieser Frage u.a. auch im Internet (NRW. Justizportal) unter www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php zu finden.

 

Dass der Rat der Stadt hier bereits einmal die Durchführung eines Verfahrens mit einem erweiterten Satzungsbereich positiv beschlossen hat, war eine politische Entscheidung, die rechtlich nicht tragfähig war, wie die entsprechende negative Entscheidung der Bez. Reg. Köln im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gezeigt hat.

 

Der Arbeitskreis beschloss, die Anträge von Herrn Dr. Boddenberg und der CDU-Fraktion dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr zur Entscheidung vorzulegen.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist eine Satzungsabgrenzung, wenn eine grundsätzliche Entscheidung zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung für entsprechend kleine Ortslagen getroffen worden ist, nur wie in der in der Anlage 4 zu dieser Sitzungsvorlage dargestellten Form möglich.

 

 

Beschlussvorschlag

 

Die Anträge von Herrn Dr. Boddenberg und der CDU-Fraktion zur Aufstellung einer Satzung gemäß § 35 (6) BauGB mit der erweiterten Satzungsabgrenzung für die Ortslage „Am Röttgen“ sind in der ursprünglichen Form abzulehnen.

 

 

 

Inwieweit eine Satzung mit einer modifizierten Abgrenzung gemäß Anlage 4 zu dieser Sitzungsvorlage eingeleitet wird, bleibt den Beratungen im Ausschuss vorbehalten. Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

1.         Antrag Dr. Boddenberg zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung „Am Röttgen“

 

2.         Antrag CDU-Fraktion zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung „Am Röttgen“

 

3.         Ablehnender Bescheid der Bez. Reg. Köln zum ursprünglichen Antrag

 

4.         Übersichtsplan einer möglichen Satzungsabgrenzung

 

5.         Auszug Arbeitshinweise „Satzungen nach dem BauGB“ vom Deutschen Institut für Urbanistik (difu)

 

6.         2 Urteile des OVG NRW (Münster) zu dem Thema Außenbereichssatzungen

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 (414 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 (58 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 (101 KB)      
Anlage 4 4 Anlage 4 (56 KB)      
Anlage 5 5 Anlage 5 (418 KB)      
Anlage 6 6 Anlage 6 (1581 KB)