Vorlage - RAT/0106/2003  

 
 
Betreff: Änderung der Geschwindigkeitszonen Tempo 30 in den Ortsdurchfahrten Dhünn (L 409) und Buchholzen (K 12 und K 22); Bericht der Verwaltung
Status:öffentlich  
Federführend:Dezernat II Bearbeiter/-in: Bärwald, Peter
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Entscheidung
12.05.2003 
37. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuß für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Die Bezirksregierung hat über den Landrat des Rheinisch-Bergischen-Kreises auf die Novellierung der StVO zur “Tempo-30-Zone” mit Schreiben vom 25.07.2001 hingewiesen, wonach für die L 409 nach § 45 StVO eindeutig die Voraussetzungen zur Ausschilderung von “Tempo-30-Zonen” nicht vorliegen. Die Beschilderung sollte entfernt und der Vollzug bis zum 03.09.2001 mitgeteilt werden.

 

In der StVO ist in § 45, Abs. 1c geregelt, daß die Anordnung von “Tempo-30-Zonen” sich nicht auf klassifizierte Straßen erstrecken. Diese Regelung gilt seit Januar 2001. Da die “Tempo-30-Zone” bereits vor dem Ausbau der Ortsdurchfahrt Dhünn angeordnet war, und der Ausbau an diese Regelung angepaßt wurde, hat die Verwaltung keine Veranlassung gesehen, die vorhandene Verkehrsregelung zu ändern. Deshalb wurde mit den beteiligten Dienststellen am 23.10.2001 ein Erörterungstermin vereinbart. Obwohl die Verkehrsregelung im Zuge der Ortsdurchfahrt Dhünn sich bewährt hatte, bestand die Vertreterin der Bezirksregierung und der Vertreter des Landrates jedoch auf Umsetzung der gesetzlichen Vorschrift. Gleichzeitig wurde durch den Kreis darauf hingewiesen, daß eine entsprechende Aufhebung der “Tempo-30-Zonen” im Zuge der K 12, K 22 in Buchholzen und K 18 in Dabringhausen angeordnet werden muß. Die Anordnung ist zeitnah durchzuführen.

 

Die Verwaltung hat weiterhin die Auffassung vertreten, daß in der Ortsdurchfahrt Dhünn eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 Km/h im Zuge der L 409 angeordnet werden muß. Bisher hat sich die “Tempo-30-Zonen-Regelung” bewährt. Eine entsprechende Anordnung vom 21.01.2002, die “Tempo-30-Zone” im Zuge der L 409 aufzuheben und eine Streckengeschwindigkeitsbegrenzung auf 30 Km/h anzuordnen, wurde wie folgt begründet:

 

·         Die Unfallzahlen sind nach Aufstellung der VZ 274.1/2 StVO (30 km/h) im Jahr 1992 deutlich zurückgegangen.

·         Die Beibehaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung über den Schulbereich hinaus ist aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich.

·         Der vorhandene Gehweg in der OD ist auf ganzer Länge als Schulweg in den Schulwegplänen ausgewiesen.

·         Die Gehwege sind nicht durch Hochborde von der Fahrbahn abgetrennt.

·         Der Verlauf der L 409 in der OD ist stark kurvig.

·         Vorhandene Überquerungshilfen (Kanzeln), die gleichzeitig eine Verkehrsberuhigung bewirken, liegen in der Talfahrt hinter Kurven.

·         Der Ausbau der OD Dhünn (L 409) hat eine deutliche Verbesserung des Wohnumfeldes bewirkt.

·         Der Landstraßencharakter ist durch den Ausbau der OD deutlich unterbrochen.

 

Der Straßenbaulastträger, Landesbetrieb Straßen, Niederlassung Gummersbach, hat Widerspruch bei der Aufsichtsbehörde gegen die Anordnung vom 21.01.2002 eingelegt. Deshalb fand am 04.07.2002 erneut ein Ortstermin in Dhünn unter Beteiligung aller erforderlichen Dienststellen statt. Die Bezirksregierung hatte diesen Termin festgelegt. Der Argumentation der Verwaltung wurde nicht gefolgt, die “Tempo-30-Regelung” ist für die L 409 aufzuheben.

 

Die Anordnung, die “Tempo-30-Zone” in Buchholzen aufzuheben, wurde von der Verwaltung solange zurückgestellt, bis eine Aussage der Aufsichtsbehörden für die Ortsdurchfahrt Dhünn vorliegt.

 

In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr wird die Verwaltung die Pläne zur Aufhebung der “Tempo-30-Zonen” erläutern.

 

 

 


 

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

x

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift