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Beschlussvorschlag: Der Ausschuß für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt den
Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sachverhalt: Die Bezirksregierung hat über den Landrat des
Rheinisch-Bergischen-Kreises auf die Novellierung der StVO zur
“Tempo-30-Zone” mit Schreiben vom 25.07.2001 hingewiesen, wonach
für die L 409 nach § 45 StVO eindeutig die Voraussetzungen zur Ausschilderung
von “Tempo-30-Zonen” nicht vorliegen. Die Beschilderung sollte
entfernt und der Vollzug bis zum 03.09.2001 mitgeteilt werden. In der StVO ist in § 45, Abs. 1c geregelt, daß die Anordnung
von “Tempo-30-Zonen” sich nicht auf klassifizierte Straßen
erstrecken. Diese Regelung gilt seit Januar 2001. Da die
“Tempo-30-Zone” bereits vor dem Ausbau der Ortsdurchfahrt Dhünn
angeordnet war, und der Ausbau an diese Regelung angepaßt wurde, hat die
Verwaltung keine Veranlassung gesehen, die vorhandene Verkehrsregelung zu
ändern. Deshalb wurde mit den beteiligten Dienststellen am 23.10.2001 ein
Erörterungstermin vereinbart. Obwohl die Verkehrsregelung im Zuge der
Ortsdurchfahrt Dhünn sich bewährt hatte, bestand die Vertreterin der
Bezirksregierung und der Vertreter des Landrates jedoch auf Umsetzung der
gesetzlichen Vorschrift. Gleichzeitig wurde durch den Kreis darauf hingewiesen,
daß eine entsprechende Aufhebung der “Tempo-30-Zonen” im Zuge der K
12, K 22 in Buchholzen und K 18 in Dabringhausen angeordnet werden muß. Die
Anordnung ist zeitnah durchzuführen. Die Verwaltung hat weiterhin die
Auffassung vertreten, daß in der Ortsdurchfahrt Dhünn eine
Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 Km/h im Zuge der L 409 angeordnet werden muß.
Bisher hat sich die “Tempo-30-Zonen-Regelung” bewährt. Eine
entsprechende Anordnung vom 21.01.2002, die “Tempo-30-Zone” im Zuge
der L 409 aufzuheben und eine Streckengeschwindigkeitsbegrenzung auf 30 Km/h
anzuordnen, wurde wie folgt begründet: ·
Die
Unfallzahlen sind nach Aufstellung der VZ 274.1/2 StVO (30 km/h) im Jahr 1992 deutlich
zurückgegangen. ·
Die
Beibehaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung über den Schulbereich hinaus ist
aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich. ·
Der
vorhandene Gehweg in der OD ist auf ganzer Länge als Schulweg in den
Schulwegplänen ausgewiesen. ·
Die
Gehwege sind nicht durch Hochborde von der Fahrbahn abgetrennt. ·
Der
Verlauf der L 409 in der OD ist stark kurvig. ·
Vorhandene
Überquerungshilfen (Kanzeln), die gleichzeitig eine Verkehrsberuhigung
bewirken, liegen in der Talfahrt hinter Kurven. ·
Der
Ausbau der OD Dhünn (L 409) hat eine deutliche Verbesserung des Wohnumfeldes
bewirkt. ·
Der
Landstraßencharakter ist durch den Ausbau der OD deutlich unterbrochen. Der Straßenbaulastträger,
Landesbetrieb Straßen, Niederlassung Gummersbach, hat Widerspruch bei der
Aufsichtsbehörde gegen die Anordnung vom 21.01.2002 eingelegt. Deshalb fand am
04.07.2002 erneut ein Ortstermin in Dhünn unter Beteiligung aller
erforderlichen Dienststellen statt. Die Bezirksregierung hatte diesen Termin festgelegt.
Der Argumentation der Verwaltung wurde nicht gefolgt, die
“Tempo-30-Regelung” ist für die L 409 aufzuheben. Die Anordnung, die
“Tempo-30-Zone” in Buchholzen aufzuheben, wurde von der Verwaltung
solange zurückgestellt, bis eine Aussage der Aufsichtsbehörden für die
Ortsdurchfahrt Dhünn vorliegt. In der Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung und Verkehr wird die Verwaltung die Pläne zur Aufhebung der
“Tempo-30-Zonen” erläutern.
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