Vorlage - RAT/0760/2006  

 
 
Betreff: Kanal- und Straßenbau in der Ortslage Emminghausen
hier: Zustimmung zur öffentlich rechtlichen Vereinbarung mit dem Rhein.Berg.Kreis
Status:öffentlich  
Federführend:Tiefbauamt Beteiligt:Bauverwaltungsamt
Bearbeiter/-in: Weber, Hans-Jürgen  Kämmerei
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Städtischer Abwasserbetrieb Entscheidung
13.09.2006 
7. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Betriebsausschusses Städtischer Abwasserbetrieb ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss stimmt der in der Vorlage und in der Sitzung erläuterten öffentlich rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rhein. Berg. Kreis und dem SAW zur gemeinsamen Realisierung der Kanal- und Kreisstraßenausbaumaßnahme in Emminghausen zu.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Zur Erläuterung wird auf die Vorlage „RAT/0714/2006“ der Sitzung des Betriebsausschusses am 14.06.06 (TOP 7) verwiesen. In dieser Sitzung hatte der Betriebsausschuss den Baubeschluss zur Abwasseranlage gefasst und der Vorfinanzierung der Kosten für den Ausbau der Kreisstraße zugestimmt. Gleichzeitig erfolgte die Zustimmung zu den damit verbundenen Mehrausgaben gemäß § 13 (2) der Betriebssatzung. Die dieser Regelung zugrunde liegende öffentlich rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis war zwar in der Vorlage beschrieben, konnte jedoch nicht beschlossen werden, weil sie nicht rechtzeitig vorlag. Deshalb muss dieser Teilbeschluss hiermit nachgeholt werden.

 

Die mit dem Kreis abgestimmte Vereinbarung ist nachfolgend beigefügt. Sie entspricht den Erläuterungen in der o.g. Vorlage, so dass diese hier nicht wiederholt werden müssen. Lediglich im Bereich der Verwaltungskostenpauschale hat nochmals eine Nachverhandlung stattgefunden mit dem Ergebnis, dass diese von 1,5 % auf 2,2 % angehoben wurde. Damit konnte jetzt eine für beide Seiten wirtschaftliche Lösung gefunden werden.

 

Die Betriebsleitung schlägt vor, der nachfolgenden Vereinbarung zuzustimmen.

 

 

Anlage zu Drucksachen Nr. 605/0056

 

V e r e i n b a r u n g

 

 

zwischen

 

dem Rheinisch-Bergischen Kreis, vertreten durch den Landrat

nachstehend Kreis genannt

 

und

 

der Stadt Wermelskirchen, vertreten durch den BürgermeisterStädtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen

nachstehend Stadt SAW genannt

 

wird folgende Vereinbarung geschlossen.

 

Vereinbarungsgliederung

 

1. Gegenstand der Vereinbarung

2. Leistung desr StadtSAW

3. Leistungen des Kreises

4. Bautechnische Abwicklung

5. Finanzielle Abwicklung

6. Änderungen und Ergänzungen

7. Anzahl der Ausfertigungen

 

 

 

 

 

 

 

1. Gegenstand der Vereinbarung

 

Derie StadtSAW verlegt möchteim Jahre 2004 in  inder/ der Kreisstraße(n)  15 in Emminghausen, im Stadtgebiet Wermelskirchen, einen Schmutzwasserkanal Schmutzwasserkanal verlegen. Die Stadt Wermelskirchen plant gleichzeitig die Erneuerung der Gemeindestraßen in der Ortslage Emminghausen.

Die Wiederherstellung des Straßenoberbaus im Bereich der Kanaltrasse und der sonstigen durch den Kanalbau betroffenen Straßenflächen der Kreisstraße 15 erfolgt auf der Grundlage der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTVA-StB)

Der Kreis beabsichtigt im Rahmen dieser Kanalbaumaßnahme die Erneuerung des Straßenoberbaus sowie die Sanierung der Entwässerungseinrichtungen zwischen ca. Station 1,000 (Bauanfang) und ca. Station 1,650 (Bauende). Gleichzeitig soll die Fahrbahn entsprechend den künftigen Bedürfnissen verbreitert werden.in einem Bauabschnitt (en).

Der SAW und der Kreis beabsichtigen zur Ableitung des Oberflächenwassers der Gemeindestraßen und der Kreisstraße in der Ortslage Emminghausen den gemeinsamen Bau eines Regenwasserkanals in der Kreisstraße sowie den Bau einer gemeinsamen Regenwassereinleitung mit Regenrückhaltebecken.

Nach Verfüllung des Kanalgrabens soll die Wiederherstellung der Fahrbahndecke in diesem Bereich erfolgen.

Die Wiederherstellung der Kanaltrasse und der sonstigen durch den Kanalbau betroffenen Straßenflächen erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsgrundlage, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen – ZTV – A, in der zur Zeit gültigen Fassung, zulasten der Stadt.

 

Aufgrund der Langen Liegezeit der/den Kreisstraße(n), wäre die Straßendecke insgesamt kurzfristig zu sanieren.

 

Es ist daher vorgesehen, im Zuge der Wiederherstellung der Straßenflächen nach der Kanalbaumaßnahme, bei gleichzeitiger Verbreiterung auf das Standardmaß der Kreisstraßen (5,00 m Fahrbahn, 0,50 m befestigter Seitenstreifen der zum Ausweichen überfahren werden kann) auch die übrigen Flächen mit einer neuen bituminösen Decke zu versehen. Die Kosten für die Sanierung der Flächen, die nicht durch die Kanalbaumaßnahme der Stadt in Anspruch genommen wurden bzw. durch die Stadt in gesamter Breite wiederherzustellen sind, trägt der Kreis.Die Vereinbarung regelt die Maßnahmendurchführung und die sich daraus resultierenden Leistungen des SAWr Stadt und des Kreises.

 

2. Leistungen desr StadtSAW

Derie Stadt SAW ist für die Planung des Schmutzwasserkanals sowie des Regenwasserkanals in der K 15 zuständig. Die Planungen werden mit dem Kreis abgestimmt. Die Bauarbeiten für den Kanalbau sowie für den Straßenbau werden gemeinsam mittels Öffentlicher Ausschreibung an den wirtschaftlichsten Bieter vergeben. Die Auftragsvergabe erfolgt nach Zustimmung durch den Kreis durch den SAWie Stadt.

Die Projektleitung, einschließlich Teilleistungen aus den Leistungsphasen 7 und 8 HOAI, sowie die Koordination der Arbeiten aller Projektbeteiligter erfolgt durch den SAW.ie Stadt Der SAW beauftragt alle erforderlichen Ingenieurleistungen soweit sie nicht durch den Kreis beauftragt werden.

Der Grunderwerb für die Regenwassereinleitung mit Regenrückhaltebecken, die Herstellung eines Gehweges und die Straße erfolgt durch den SAW.

DDie Herstellung eventueller eventueller Gehwege im Rahmen der Straßenbaumaßnahme sowie die ggf. erforderliche Kostenteilung regelt der SAW mit der Stadt Wermelskirchen.

Die bauliche Koordination, einschl. der Beteiligungsregelung für die Wiederherstellung des Straßenoberbaus obliegt dem SAW. Der Beteiligungsregelung muss seitens des Kreises zugestimmt werden.

 

beauftragt in ihrem Namen die Ausschreibung und die Herstellung der Fahrbahndecke in dem gesamten Bereich des Bauabschnittes der Kanalbaumaßnahme.

 

3. Leistungen des Kreises
Der Kreis übernimmt die BaukKosten  für die Erneuerung des Straßenoberbaus der K 15, evtl. die Erneuerung des Straßenunterbaus, soweit nicht der Grabenbereich betroffen ist, und sowie die Kosten für die der Verbreiterung auf den Fahrbahnflächen, die nicht durch die Kanalbaumaßnahme unmittelbar oder mittelbar in Anspruch genommen wder Fahrbahnflächen. Der Kreis beauftragt alle erforderlichen Ingenieurleistungen für den Straßen- und Kanalbau (Regenwasserkanal) an der K 15, soweit sie nicht durch den SAW beauftragt werden. Die Kosten für die Ingenieurleistungen (Kreisstraße, Gehweg, Regenwasserkanal, Eingriffsermittlung und -bewertung) werden dann, soweit sie nicht durch den SAW beauftragt wurden, nach Abschluss der Maßnahme entsprechend der jeweiligen Baukosten auf den Kreis und den SAW verteilt bzw. gegengerechnet.orden sind.

 

 

r StadtBaukostenanteil des Kreises an der vorgesehen Baumaßnahme beträgt nach einer Kostenschätzung ca. 520.000,- € . Abgerechnet wird auf der Grundlage gemeinsam gefertigter Aufmasse nach Verfüllung des Kanalgrabens.

 

4. Bautechnische Abwicklung

Derie Stadt SAW hat die Ingenieurleistungen erforderlichen Planungs-, Ausschreibungs- und Bauleistungen und überwacht die Ausführungfür den Gehweg und die Kanalbauarbeiten (Schmutzwasserkanal sowie anteilig für den Regenwasserkanal) beauftragt. Der Kreis beauftragt die Ingenieurleistungen für den Straßenbau, für die Eingriffsermittlung und -bewertung, sowie anteilig für den Regenwasserkanal. Die Planungen werden gegenseitig abgestimmt. Die Verlegung des Regenwasserkanals und des Schmutzwasserkanals erfolgen soweit möglich in einem gemeinsamen, als Stufengraben angelegten Graben.

Der SAW ist bis zur Abnahme für die Durchführung der Maßnahme zuständig. Die Abnahme der Bauarbeiten erfolgt durch den SAWie Stadt und den Kreis, mit Beteiligung des Ingenieurbüros.

 Die Überwachung der Gewährleistung obliegt dem SAWr Stadt und dem Kreis gemeinsam. Die Überwachung der Beseitigung von Gewährleistungsmängeln liegt in der Zuständigkeit des SAWr Stadt. Kosten Dritter (Kamerabefahrung, Griffigkeitsmessungen usw.) die im Rahmen der Abnahme und Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen für die Kreisstraße entstehen, trägt der Kreis (Griffigkeitsmessungen usw.) bzw. werden im Verhältnis der angeschlossene Flächen (Regenwasserkanal) aufgeteilt.

Für die Verlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen in der Kreisstraße sind Nutzungsverträge bzw. vergleichbare vertragliche Vereinbarungen erforderlich. In diesen Verträgen/Vereinbarungen werden Regelungen zur Kostenbeteiligung für Straßenaufbruch und -wiederherstellung getroffen. Der Abschluss der Verträge/Vereinbarungen obliegt dem Kreis, wobei sich der SAW um entsprechende Antragsstellung kümmert. Der SAW stellt für seine Leitungen ebenfalls einen Antrag.

Als Bestandsunterlagen sind die Aufmasse vorzulegen, in denen die Straßenstationierung, die Fahrbahnbreiten mit Nebenanlagen und der Straßenaufbau dargestellt sind, welcher der SAW dem Kreis nach Abschluss der Maßnahme zur Verfügung stellt.

 

 

. Als Grundlage für die Ausführung dienen die Planungsunterlagen für den Kanalbau des Ing.- Büro Kocks Consult GmbH, Bonn.  Die Abnahme der Bauleistung sowie die Überwachung der Gewährleistung er folgen durch den Kreis und die Stadt gemeinsam.

Die Stadt prüft die Abschlags- bzw. Schlussrechnung und überlässt dem Kreis eine sachlich und rechnerisch richtige sowie fachtechnisch geprüfte Rechnung in 2-facher Ausfertigung auf der Grundlage der gemeinsam erstellten Aufmasse.

5. Finanzielle Abwicklung

Der SAW trägt:

  • die Kosten für die Planung und den Bau des Schmutzwasserkanals,
  • die Kosten für die Planung und Bau des Gehweges,
  • die Kosten für den ggf. erforderlichen Grunderwerb einschließlich aller Nebenkosten,
  • die Kosten des Stufengrabens einschließlich der Wiederherstellung des Straßenunter- und oberbaus (ohne Asphaltbetondecke) unter Berücksichtigung des Anteils des Kreises für den Regenwasserkanal, sowie seitliche Anschlussleitungen und der Verbreiterungen für Schächte[1],
  • die Kosten für die Ver- und Entsorgungsleitungen, unter Beachtung der unter Nr. 4 angesprochenen Verträge/Vereinbarungen, bzw. regelt mit den Ver- und Entsorgungsleitungsträgern die Kostenübernahme,
  • anteilig die Kosten der Planung und den Bau der Regenwasserleitung in der Kreisstraße,
  • anteilig die Kosten der Regenwassereinleitung mit Regenrückhaltebecken einschl. des erforderlichen Grunderwerbs,
  • anteilig die Kosten für die Eingriffsermittlung, Eingriffsbewertung und des Ausgleichs des Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß Landschaftsgesetz.

Der Kreis trägt:

  • die Kosten für die Planung der Kreisstraße,
  • die Kosten für die Asphaltbetondecke,

gemäß derzeitigem Planungsstand, die Kosten des Grunderwerbs für Teilflächen aus den Flurstücken,             Gemarkung Dabringhausen,  Flur 14, Flurstücke 17, 39,189

  • die Kosten für die erforderliche Erneuerung des Bachdurchlasses,
  • die Kosten für die Straßeneinläufe mit Anschlussleitungen in der Kreisstraße,
  • anteilig die Kosten für die Planung und Bau des Regenwasserkanals und der Einleitung mit Regenrückhaltebecken einschließlich des erforderlichen Grunderwerbs,
  • anteilig die Kosten für den Straßenbau unter Berücksichtigung der Beteiligungsregelung für die Wiederherstellung des Straßenoberbaus,
  • anteilig die Kosten für die Eingriffsermittlung, Eingriffsbewertung und des Ausgleichs des Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß Landschaftsgesetz.

Die Ingenieurleistungen des SAW, sowie der Verwaltungsaufwand für die Projektleitung wird mit einer Verwaltungspauschalen von 2,2 % der anteilig auf den Kreis entfallenden  Baukosten vergütet.

 

Als Verteilungsschlüssel für die Kosten am Regenwasserkanal und der Einleitung mit Regenrückhaltebecken gelten die jeweils zur Entwässerung angeschlossenen Fahrbahn- und Gehwegflächen.

 

Die Unterhaltung des Regenwasserkanals sowie des Regenrückhaltebeckens wird durch den SAW übernommen. Der Kreis leistet für die Unterhaltung des Straßenentwässerungskanals sowie des Regenrückhaltebeckens einen einmaligen Kostenbeitrag. Der Kostenbeitrag errechnet sich gemäß Anlage 1. Mit dem Kostenbeitrag sind sämtliche Forderungen des SAW an den Kreis abgegolten die sich aus der Unterhaltung des Regenwasserkanals, der betrieblichen Unterhaltung der Einläufe, einschließlich der Zuleitungen zum Kanal, ergeben, soweit der zugrunde liegende Unterhaltungsaufwand sich nicht durch gesetzliche Änderungen oder durch Änderungen in den Allgemeinen Regeln der Technik erheblich verändert. Änderungen der Kosten werden als erheblich betrachtet, bei Abweichungen von den zugrundegelegten Kosten in Höhe ± 20 %. Eine Erneuerung des Regenwasserkanals oder des Regenrückhaltebeckens von Grund auf ist im v. g. Kostenbeitrag nicht enthalten. In beiden Fällen bedarf es einer neuen Vereinbarung. Der Kreis zahlt den Kostenbeitrag für die Unterhaltung des Regenwasserkanals und des Regenrückhaltebeckens nach Abschluss der Bauarbeiten und innerhalb von 6 Wochen nach Eingang einer detaillierten Kostenaufstellung.

 

Die Kosten für eine ggf. erforderliche umweltgerechte Nachrüstung der Einleitung, sowie Anpassungskosten am Regenwasserkanal, die bei späteren Unterhaltungs-, Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten an der Kreisstraße entstehen, werden im Verhältnis der angeschlossenen Flächen durch den SAW und den Kreis getragen.

 

Der SAW ist für die Reinigung der Straßenabläufe im Zuge der Kreisstraße zuständig. Im Gegenzug kann der SAW die Straßenabläufe für die Einleitung von Oberflächenwasser der Gehwege mitnutzen, ohne Beteiligung an den Baukosten für die Straßenabläufe und Anschlussleitungen.

 

Derie Stadt SAW übernimmt den Zahlungsverkehr mit der bauausführenden Firma. Der Kreis erstattet dem SAWr Stadt die anteiligen Kosten. Derie StadtSAW ist berechtigt, kann entsprechend dem Baufortschritt, unter Darlegung der naheliegenden zu erwartenden Kosten, Abschlagszahlungen vom Kreis zu verlangenanfordern. Nach Abschluss der Maßnahme erhält der Kreis eine Schlussabrechnung mit einer 2-fachen Ausfertigung der sachlich, rechnerisch und fachtechnisch geprüften Rechnung einschließlich der 1-fachen Ausfertigung der Mengenermittlung, Aufmasse und eines Bestandsplans des Regenwasserkanals mit Nebenanlagen in Bezug auf die Kreisstraße.Der Anforderung von Abschlagszahlungen sind Rechnungsunterlagen entsprechend Ziff. 4 zugrunde zu legen.

 

Der Kreis verpflichtet sich zur Erstattung der Kosten innerhalb von 4 Wochen nach Anforderung  und Vorlage der Nachweise.

, nach Vorlage der geprüften Rechnungsunterlagen die rechtmäßig angeforderten Beträge innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu überweisen, soweit keine gegenteiligen Auffassungen über den Leistungsumfang bestehen.

 

Eine Verzinsung der durch denie Stadt SAW vorgeleisteten Zahlungen wird ausgeschlossen.

 

6. Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen Bestätigung.

Ergänzend zu dieser Vereinbarung wird ein Nutzungsvertrag abgeschlossen, der die Verlegung des Schmutzwasserkanals in der Kreisstraße gestattet.

 

7

. Anzahl der Ausfertigungen

Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jeder Beteiligte erhält eine Ausfertigung.

 

 

Bergisch Gladbach, den 2830.041.2004                                       Wermelskirchen, den      

Rheinisch-Bergischer Kreis                                       Der BürgermeisterStädtischer Abwasserbetrieb

 

 

 

_________________________                                              ___________________________________________________

Rolf Menzel                                                                 Eric Weik
Landrat                                                                        Bürgermeister

 

 

 

_________________________                                              ___________________________________________________

Thomas Merten                                                           Dietlinde Ritter
Bereichsleiter                                                              Verwaltungsleiterin

 

 

 



[1] Die Maße (Breiten) der einzelnen Schichten werden in Schnittzeichnungen der Ausführungsplanung dargestellt.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

X

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

(Beschluss § 13 (2) am 14.06.06)

Verpflichtungsermächtigung

Ca. 550.000,-

EUR

                        550.000,-

EUR

 

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

X

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

X

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift