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Beschlussvorschlag: Der Betriebsausschuss stimmt der beigefügten und in der Sitzung näher erläuterten Vereinbarung mit der BEW zur Durchführung einer gemeinsamen Verlegung von Freispiegelkanälen und Versorgungsleitungen in einem Graben in Bremen und Limmringhausen zu. Sachverhalt: Der Baubeschluss für die Kanalbaumaßnahme in Bremen und Limmringhausen wurde in der Sitzung am 14.6.2006 (RAT/0717/2006) einstimmig gefasst. Wie bereits bei der Maßnahme in Buchholzen und Süppelbach ist auch hier beabsichtigt, dass Kanal-/ und Versorgungsleitungen wirtschaftlich in einem gemeinsamen Graben verlegt werden. Die hierzu erforderliche Vereinbarung mit der BEW wurde auf Basis der Vereinbarung „Buchholzen/Süppelbach“ (Rat/0713/2004, Werksausschuss vom 7.7.2004) in den letzten Wochen mit der BEW verhandelt und in die nachfolgende Fassung gebracht, die hiermit zur Zustimmung vorgeschlagen wird. Die Änderungen gegenüber „Buchholzen/Süppelbach“ sind in der Beteiligung der BEW zu finden. Es konnte erreicht werden, dass sich die BEW mit 13,0% an den Tiefbaukosten (Innenbereich ohne Straßenbau) beteiligt. Hierin ist auch ein entsprechender Anteil der Ingenieurkosten enthalten. Die gegenüber „Buchholzen/Süppelbach“ abweichende (geringere) Kostenbeteiligung ist begründet in den anderen Baustellenverhältnissen, hier insbesondere dem Verhältnis zwischen Aushub und Oberflächenwiederherstellung. Die Kostenbeteiligung der BEW ist auf den Freispiegelkanal beschränkt und liegt in etwa bei 45.000,-€ Netto (52.000,-€ Brutto). Die Mitverlegung im Druckleitungsgraben Richtung Lüdorf erfolgt auf Basis des hier geltenden Kooperationsvertrages (Rat/0084/2004) und wird von Seiten der BEW mit 6,99 €/m vergütet. In Bereichen mit kommunalem Straßenausbau gelten die Regeln nach dem Vorteilsausgleich, die ja auch zu einer Reduzierung der Kostenbelastung bei den Anliegern führen. Es ist vorgesehen, die Anteile der BEW in der Ausschreibung so zu gestallten, dass sie mit in den Texten integriert sind. Damit sollen spekulative Kalkulationen der Unternehmer zu Lasten der BEW vermieden werden. Nach Submission werden diverse (passende) Positionen direkt von der BEW beauftragt, damit deren Vorsteuerabzugsberechtigung nicht verloren geht. Die Positionen werden dabei so zusammengestellt, dass sich in etwa die 45.000,- € Netto ergeben. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass mit der jetzt geplanten gemeinsamen Verlegung von Abwasser-/ und Versorgungsleitungen für beide Seiten eine wirtschaftliche Form der Ver- und Entsorgungspflicht erreicht wird. Darüber hinaus ist damit sichergestellt, dass mit Abschluss der Maßnahme dann auch alle Leitungen verlegt sind. Die Betriebsleitung schlägt vor, der nachfolgenden Vereinbarung zuzustimmen. Vereinbarung über die gemeinsame Ausführung der Baumaßnahme Bremen / Limmringhausen zwischen dem Städtischen Abwasserbetrieb der Stadt
Wermelskirchen
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Eric Weik und der Betriebsleiterin Verwaltung Frau Dietlinde Ritter – nachstehend SAW genannt - und der Bergische Energie- und Wasser- GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Wilhelm Heikamp und dem Abteilungsleiter Technische Dienstleistungen,
Andreas-Peter Lamsfuß –
nachstehend BEW
genannt – § 1 Gegenstand des Vertrages 1.
Die Errichtung
von Abwassersystemen für die vorgenannte Ortslage wird seitens der BEW in der
Form mitbegleitet, dass die Versorgungsleitungen der BEW kostenoptimal im
Bauablauf in den Aushubgraben eingebracht werden. 2.
Bei der Vergabe
der Verlegungsmaßnahmen der BEW-Versorgungsleitungen, bezogen auf das Projekt,
unterwirft sich die BEW den öffentlichen Ausschreibungsbedingungen nach der
VOB. Die Baumaßnahme wird tiefbaumäßig als gesamte Einheit ausgeschrieben. Der
Rohr- und Kabelbau wird durch die BEW koordiniert bzw. durch ihr
Fachunternehmen ausgeführt. 3. Die BEW wird den SAW bei Instandsetzungsarbeiten an
den Kanalsystemen, bezogen auf das Projekt, unterstützen. § 2 Aufgaben und Leistung der BEW 1.
Die BEW errichtet
und betreibt die Leitungsanlagen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
inklusive des auf sie entfallenden Anteil des Städtischen Tiefbau (s. § 4). 2.
Vor
Ausschreibungsbeginn wird die BEW ihre Planung vorbereitet haben und die daraus
abgeleiteten Mengen- und Qualitätsanforderungen für den Tiefbau mit in die Ausschreibung
und Vergabe einbringen. 3.
Die BEW wird die
vorbereitenden Maßnahmen bei einer Kanalsanierung durchführen. Maßnahmen in
diesem Sinne können sein ein Provisorium bzw. eine dauerhafte Umverlegung beider
Leitungssysteme für den Sanierungsbereich. 4. Nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten des
SAW für den Kanalbereich werden der
Rückbau des Provisoriums sowie die ursprüngliche vorgefundenen Netzsituationen
der BEW wieder hergestellt, sofern hier überhaupt Handlungsbedarf besteht. § 3 Aufgaben und Leistung des SAW 1.
Der SAW errichtet
und betreibt das Abwassersystem im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. 2.
Vor
Ausschreibungsbeginn wird der SAW seinerseits die Planung der Abwassertrassen
frühzeitig offenlegen, so dass die BEW ihre Anlagen dann entsprechend auslegen
kann. 3.
Der SAW wird die
Mitverlegung der BEW-Versorgungsleitungen im Abwassergraben gestatten.
Mehrkosten, die durch die Verlegung der BEW-Versorgungsleitungen entstehen, gehen
verursachergemäß zu Lasten der BEW. 4.
Der SAW wird die
BEW bei Instandsetzungsarbeiten im Abwasserkanal frühzeitig mit einbinden, so
dass die vorbereitenden Maßnahmen einer Sanierung geplant und ausgeführt werden können. Maßnahmen in
diesem Sinne können sein ein Provisorium bzw. eine dauerhafte Umverlegung
beider Leitungssysteme für den Sanierungsbereich. 5. Nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten wird der
SAW der BEW vor Oberflächenwiederherstellung den Rückbau des Provisoriums und
Wiederherstellung der ursprüngliche
vorgefundenen Netzsituationen in den Druckleitungs- und Gasleitungsbereich
ermöglichen, sofern hier überhaupt Handlungsbedarf besteht. § 4 Kostenteilung der
gemeinsamen Maßnahme 1. Gemäß § 3 Abs. 3 wird die Mitverlegung der
Versorgungsleitungen gestattet. An dem gemeinsamen Streckenabschnitt der
Vertragspartner wird die BEW sich beteiligen. Die Kostenbeteiligung orientiert
sich an den zuzuordnenden Massen inklusiv Ingenieurleistungen mit 13,0 % und
ist damit bedarfsgerecht. Die Aufteilung wird in einem separaten Vermerk
festgehalten. Das Ergebnis der Verhandlung wird so vereinfacht pauschaliert,
dass damit abrechnungstechnisch ein gemeinsames Aufmass für alle Beteiligten
erfolgen kann. Dieses Aufmass dient als Grundlage für eine Kostenübernahme in
getrennten Rechnungen. § 5 Einschränkungen der Vertragspflichten 1.
Die
Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit
und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht
zu vertreten haben, deren Abwendung für sie unzumutbar ist oder an deren
Erfüllung sie gehindert werden. § 6 Haftung 1.
Für Schäden, die
dem SAW durch den Betrieb der BEW-Versorgungsleitungen entstehen, haftet die
BEW aus diesem Vertrag oder unerlaubter Handlung, soweit die BEW oder ein
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der BEW den Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat. 2.
Für Schäden, die
der BEW durch den Betrieb der Anlage des SAW entstehen, haftet der SAW aus
diesem Vertrag oder unerlaubter Handlung, soweit der SAW oder ein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe
der den Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat. 3.
Die BEW
versichert ihre Anlagen. § 7 Billigkeitsklausel 1.
Sollten sich nach
Abschluss des Vertrages die allgemeinen wirtschaftlichen oder technischen
Verhältnisse oder die Grundlagen, auf denen die Vereinbarungen dieses Vertrages
beruhen, so wesentlich ändern, dass einem der Vertragspartner oder beiden die
Fortsetzung des Vertrages unter den vereinbarten Bedingungen nicht zugemutet
werden kann, so kann jeder der Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages
verlangen. § 8 Laufzeit 1.
Der Vertrag wird
mit Unterzeichnung wirksam. Er endet nach 20 Jahren nach gemeinsamer Abnahme
des Bauwerks. Die Abnahmebescheinigung
wird insofern Vertragsbestandteil. § 9 Unwirksamkeit
einzelner Vertragsbestimmungen 1.
Sollte irgendeine
Bestimmung des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Vielmehr
verpflichten sich die Vertragsparteien, die rechtsunwirksame Bestimmung nach
Möglichkeit durch eine andere, im wirtschaftlichen Erfolg ihr gleichkommende,
zu ersetzen. §
10 Schlussregelungen 1.
Soweit in diesem
Vertrag nichts anders Lautendes vereinbart wurde, gelten im Übrigen der
Konzessionsvertrag und die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die
jeweilige Versorgungsart (AVB). 2.
Im Falle eines
Rechtsüberganges gehen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf den
jeweiligen Rechtsnachfolger über. 3.
Der SAW hat die ausdrückliche Verpflichtung, die
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bei einer Veräußerung an einen Dritten
in der Teilungserklärung oder im notariellen Kaufvertrag zu übertragen. Sollte eine
solche Übertragung nicht unverzüglich stattfinden, ist die BEW von sämtlichen
Pflichten aus diesem Vertrag befreit. 4.
Ergänzungen und
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch Änderungen des
Schriftformerfordernisses des vorstehenden Satzes bedürfen der Schriftform.
_________________________________ ___________________________________ SAW BEW Eric Weik Bürgermeister Dietlinde Ritter Verwaltungs Betriebsleiterin Wilhelm Heikamp Geschäftsführung Andreas-Peter Lamsfuß Abt.-Ltg. Technische Dienstleistung
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