Vorlage - RAT/0761/2006  

 
 
Betreff: Kanal- und Straßenbau in Bremen und Limmringhausen
hier: Zustimmung zur Vereinbarung mit der BEW -gemeinsame Verlegung von Abwasser-/Versorgungsleitungen-
Status:öffentlich  
Federführend:Tiefbauamt Beteiligt:Bauverwaltungsamt
Bearbeiter/-in: Weber, Hans-Jürgen  Kämmerei
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Städtischer Abwasserbetrieb Entscheidung
13.09.2006 
7. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Betriebsausschusses Städtischer Abwasserbetrieb geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss stimmt der beigefügten und in der Sitzung näher erläuterten Vereinbarung mit der BEW zur Durchführung einer gemeinsamen Verlegung von Freispiegelkanälen und Versorgungsleitungen in einem Graben in Bremen und Limmringhausen zu.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Der Baubeschluss für die Kanalbaumaßnahme in Bremen und Limmringhausen wurde in der Sitzung am 14.6.2006 (RAT/0717/2006) einstimmig gefasst. Wie bereits bei der Maßnahme in Buchholzen und Süppelbach ist auch hier beabsichtigt, dass Kanal-/ und Versorgungsleitungen wirtschaftlich in einem gemeinsamen Graben verlegt werden. Die hierzu erforderliche Vereinbarung mit der BEW wurde auf Basis der Vereinbarung „Buchholzen/Süppelbach“ (Rat/0713/2004, Werksausschuss vom 7.7.2004) in den letzten Wochen mit der BEW verhandelt und in die nachfolgende Fassung gebracht, die hiermit zur Zustimmung vorgeschlagen wird.

 

Die Änderungen gegenüber „Buchholzen/Süppelbach“ sind in der Beteiligung der BEW zu finden. Es konnte erreicht werden, dass sich die BEW mit 13,0% an den Tiefbaukosten (Innenbereich ohne Straßenbau) beteiligt. Hierin ist auch ein entsprechender Anteil der Ingenieurkosten enthalten.

 

Die gegenüber „Buchholzen/Süppelbach“ abweichende (geringere) Kostenbeteiligung ist begründet in den anderen Baustellenverhältnissen, hier insbesondere dem Verhältnis zwischen Aushub und Oberflächenwiederherstellung. Die Kostenbeteiligung der BEW ist auf den Freispiegelkanal beschränkt und liegt in etwa bei 45.000,-€ Netto (52.000,-€ Brutto). Die Mitverlegung im Druckleitungsgraben Richtung Lüdorf erfolgt auf Basis des hier geltenden Kooperationsvertrages (Rat/0084/2004) und wird von Seiten der BEW mit 6,99 €/m vergütet. In Bereichen mit kommunalem Straßenausbau gelten die Regeln nach dem Vorteilsausgleich, die ja auch zu einer Reduzierung der Kostenbelastung bei den Anliegern führen.

 

Es ist vorgesehen, die Anteile der BEW in der Ausschreibung so zu gestallten, dass sie mit in den Texten integriert sind. Damit sollen spekulative Kalkulationen der Unternehmer zu Lasten der BEW vermieden werden. Nach Submission werden diverse (passende) Positionen direkt von der BEW beauftragt, damit deren Vorsteuerabzugsberechtigung nicht verloren geht. Die Positionen werden dabei so zusammengestellt, dass sich in etwa die 45.000,- € Netto ergeben.

 

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass mit der jetzt geplanten gemeinsamen Verlegung von Abwasser-/ und Versorgungsleitungen für beide Seiten eine wirtschaftliche Form der Ver- und Entsorgungspflicht erreicht wird. Darüber hinaus ist damit sichergestellt, dass mit Abschluss der Maßnahme dann auch alle Leitungen verlegt sind.

 

Die Betriebsleitung schlägt vor, der nachfolgenden Vereinbarung zuzustimmen.

 

Vereinbarung

über die gemeinsame Ausführung der Baumaßnahme

Bremen / Limmringhausen

 

 

 

 

 

zwischen

 

dem Städtischen Abwasserbetrieb der Stadt Wermelskirchen

 

 

 

vertreten durch

 

den Bürgermeister Herrn Eric Weik

und

 

der Betriebsleiterin Verwaltung Frau Dietlinde Ritter

 

– nachstehend SAW genannt -

 

 

 

und

 

der Bergische Energie- und Wasser- GmbH

 

vertreten durch

 

den Geschäftsführer Wilhelm Heikamp

 

und dem Abteilungsleiter Technische Dienstleistungen, Andreas-Peter Lamsfuß

 

        nachstehend BEW genannt –

 

 

 

 

 

 

 


§ 1

Gegenstand des Vertrages

 

1.      Die Errichtung von Abwassersystemen für die vorgenannte Ortslage wird seitens der BEW in der Form mitbegleitet, dass die Versorgungsleitungen der BEW kostenoptimal im Bauablauf in den Aushubgraben eingebracht werden.

 

2.      Bei der Vergabe der Verlegungsmaßnahmen der BEW-Versorgungsleitungen, bezogen auf das Projekt, unterwirft sich die BEW den öffentlichen Ausschreibungsbedingungen nach der VOB. Die Baumaßnahme wird tiefbaumäßig als gesamte Einheit ausgeschrieben. Der Rohr- und Kabelbau wird durch die BEW koordiniert bzw. durch ihr Fachunternehmen ausgeführt.

 

3.      Die BEW wird den SAW bei Instandsetzungsarbeiten an den Kanalsystemen, bezogen auf das Projekt, unterstützen.

§ 2

Aufgaben und Leistung der BEW

 

1.      Die BEW errichtet und betreibt die Leitungsanlagen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung inklusive des auf sie entfallenden Anteil des Städtischen Tiefbau (s. § 4).

 

2.      Vor Ausschreibungsbeginn wird die BEW ihre Planung vorbereitet haben und die daraus abgeleiteten Mengen- und Qualitätsanforderungen für den Tiefbau mit in die Ausschreibung und Vergabe einbringen.

 

3.      Die BEW wird die vorbereitenden Maßnahmen bei einer Kanalsanierung durchführen. Maßnahmen in diesem Sinne können sein ein Provisorium bzw. eine dauerhafte Umverlegung beider Leitungssysteme für den Sanierungsbereich.

 

4.      Nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten des SAW  für den Kanalbereich werden der Rückbau des Provisoriums sowie die ursprüngliche vorgefundenen Netzsituationen der BEW wieder hergestellt, sofern hier überhaupt Handlungsbedarf besteht.

§ 3

Aufgaben und Leistung des SAW

 

1.      Der SAW errichtet und betreibt das Abwassersystem im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

 

2.      Vor Ausschreibungsbeginn wird der SAW seinerseits die Planung der Abwassertrassen frühzeitig offenlegen, so dass die BEW ihre Anlagen dann entsprechend auslegen kann.

 

3.      Der SAW wird die Mitverlegung der BEW-Versorgungsleitungen im Abwassergraben gestatten. Mehrkosten, die durch die Verlegung der BEW-Versorgungsleitungen entstehen, gehen verursachergemäß zu Lasten der BEW.

 

4.      Der SAW wird die BEW bei Instandsetzungsarbeiten im Abwasserkanal frühzeitig mit einbinden, so dass die vorbereitenden Maßnahmen einer Sanierung geplant  und ausgeführt werden können. Maßnahmen in diesem Sinne können sein ein Provisorium bzw. eine dauerhafte Umverlegung beider Leitungssysteme für den Sanierungsbereich.

5.      Nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten wird der SAW der BEW vor Oberflächenwiederherstellung den Rückbau des Provisoriums und Wiederherstellung  der ursprüngliche vorgefundenen Netzsituationen in den Druckleitungs- und Gasleitungsbereich ermöglichen, sofern hier überhaupt Handlungsbedarf besteht.

§ 4

Kostenteilung der gemeinsamen Maßnahme

 

1. Gemäß § 3 Abs. 3 wird die Mitverlegung der Versorgungsleitungen gestattet. An dem gemeinsamen Streckenabschnitt der Vertragspartner wird die BEW sich beteiligen. Die Kostenbeteiligung orientiert sich an den zuzuordnenden Massen inklusiv Ingenieurleistungen mit 13,0 % und ist damit bedarfsgerecht. Die Aufteilung wird in einem separaten Vermerk festgehalten. Das Ergebnis der Verhandlung wird so vereinfacht pauschaliert, dass damit abrechnungstechnisch ein gemeinsames Aufmass für alle Beteiligten erfolgen kann. Dieses Aufmass dient als Grundlage für eine Kostenübernahme in getrennten Rechnungen.

§ 5

Einschränkungen der Vertragspflichten

 

1.      Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben, deren Abwendung für sie unzumutbar ist oder an deren Erfüllung sie gehindert werden.

§ 6

Haftung

 

1.      Für Schäden, die dem SAW durch den Betrieb der BEW-Versorgungsleitungen entstehen, haftet die BEW aus diesem Vertrag oder unerlaubter Handlung, soweit die BEW oder ein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der BEW den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

 

2.      Für Schäden, die der BEW durch den Betrieb der Anlage des SAW entstehen, haftet der SAW aus diesem Vertrag oder unerlaubter Handlung, soweit der SAW  oder ein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der   den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

 

3.      Die BEW versichert ihre Anlagen.

§ 7

Billigkeitsklausel

 

1.      Sollten sich nach Abschluss des Vertrages die allgemeinen wirtschaftlichen oder technischen Verhältnisse oder die Grundlagen, auf denen die Vereinbarungen dieses Vertrages beruhen, so wesentlich ändern, dass einem der Vertragspartner oder beiden die Fortsetzung des Vertrages unter den vereinbarten Bedingungen nicht zugemutet werden kann, so kann jeder der Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages verlangen.

§ 8

Laufzeit

1.      Der Vertrag wird mit Unterzeichnung wirksam. Er endet nach 20 Jahren nach gemeinsamer Abnahme des Bauwerks. Die Abnahmebescheinigung  wird insofern Vertragsbestandteil.

§ 9

Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen

 

1.      Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Vielmehr verpflichten sich die Vertragsparteien, die rechtsunwirksame Bestimmung nach Möglichkeit durch eine andere, im wirtschaftlichen Erfolg ihr gleichkommende, zu ersetzen.

§ 10

Schlussregelungen

 

1.      Soweit in diesem Vertrag nichts anders Lautendes vereinbart wurde, gelten im Übrigen der Konzessionsvertrag und die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die jeweilige Versorgungsart (AVB).

 

2.      Im Falle eines Rechtsüberganges gehen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über.

 

3.      Der SAW  hat die ausdrückliche Verpflichtung, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bei einer Veräußerung an einen Dritten in der Teilungserklärung oder im notariellen Kaufvertrag zu übertragen.

Sollte eine solche Übertragung nicht unverzüglich stattfinden, ist die BEW von sämtlichen Pflichten aus diesem Vertrag befreit. 

 

4.      Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch Änderungen des Schriftformerfordernisses des vorstehenden Satzes bedürfen der Schriftform.

 

 

                     

Wermelskirchen                                 Datum

 

 

Wipperfürth                                            Datum

 

 

 

  _________________________________        ___________________________________

                              SAW                                                                        BEW


Eric Weik

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

Dietlinde Ritter

Verwaltungs Betriebsleiterin

 

 

 

 

 

Wilhelm Heikamp

Geschäftsführung

 

 

 

 

 

Andreas-Peter Lamsfuß

Abt.-Ltg. Technische Dienstleistung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

X

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

I 53123005

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

993.000,-

EUR

683.000,-

EUR

270.000,-

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

X

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

X

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift