Vorlage - RAT/0774/2006  

 
 
Betreff: Satzung für die Friedhöfe der Stadt Wermelskirchen (Friedhofssatzung) vom .......
Status:öffentlich  
Verfasser:Maurer, Erika
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Hücker, Marion
Beratungsfolge:
Umweltausschuss Vorberatung
19.10.2006 
Sitzung des Umweltausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
30.10.2006 
14. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Änderung der Friedhofssatzung zur Kenntnis und beschließt die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Wermelskirchen (Friedhofssatzung) in der gültigen Fassung vom ……..

 

Ein Exemplar der Satzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beigefügt.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Seit dem 01.09.2003 gilt das neue Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen.

Das Bestattungsgesetz bietet dem Friedhofsträger die Möglichkeit zur Einrichtung eines Begräbniswaldes.

 

Aufgrund von Nachfragen der Wermelskirchener Bürger und des Antrages der F.D.P.-Fraktion vom 06.04.2006 zur Einrichtung eines Begräbniswaldes wurde ermöglicht, Baumbestattungen auf dem Waldfriedhof durchzuführen.

 

Um die neue Bestattungsform umsetzen zu können, wurde auf dem Waldfriedhof ein Baum ausgewählt, in dessen Wurzelbereich die Urnenbeisetzungen stattfinden.

 

Unter Berücksichtigung der Anfragen von Fraktionen bzw. Stadtverordneten und des neuen Bestattungsgesetzes  wurde in Teilbereichen die Satzungsänderung u.a. folgendermaßen vorgenommen.

 

§ 10 Abs. 2      entfällt

Laut Gutachten des Kreisgesundheitsamtes vom 05.02.2003 bleibt die Ruhefrist auf dem Friedhof Dabringhausen auch im Bereich C weiterhin bei 25 Jahren.

§ 12 Abs. 2 u. § 16

                        Es wird auf die Möglichkeit der Baumbestattung hingewiesen.

§ 13 Abs. 1     Da ausreichende Flächen auf allen Friedhöfen vorhanden sind, kann der Erwerb eines Nutzungsrechtes ohne Bestattungsfall vorgenommen werden. Die Einschränkungen entfallen.

§ 13 Abs. 11   Eine Erstattung bei Grabstättenrückgabe entfällt.

§ 18 u. § 19     Die Allgemeinen sowie die Besonderen Gestaltungsvorschriften wurden deutlicher differenziert und reduziert.

 

Des Weiteren enthält die Friedhofssatzung redaktionelle Änderungen, welche zum besseren Verständnis einzelner Passagen führen.

 

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

Neufassung:

Satzung für die Friedhöfe der Stadt Wermelskirchen (Friedhofssatzung) vom ………

 

alte Fassung:

Satzung für die Friedhöfe der Stadt Wermelskirchen (Friedhofssatzung) vom 15.12.1998

 

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift