Vorlage - RAT/0780/2006  

 
 
Betreff: Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Wermelskirchen zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Abbrennen von Brauchtumsfeuern
Status:öffentlich  
Federführend:Ordnungsamt Bearbeiter/-in: Hemmerich, Jürgen
Beratungsfolge:
Umweltausschuss Vorberatung
19.10.2006 
Sitzung des Umweltausschusses an Verwaltung zurück verwiesen   
13.03.2007 
Sitzung des Umweltausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
19.03.2007 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
26.03.2007 
17. Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Allgemeinverfügung Stadt Wermelskirchen PDF-Dokument
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Wermelskirchen PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen nimmt die Allgemeinverfügung für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen vom 04.10.2006 zur Kenntnis.

Der Rat der Stadt beschließt die „Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Wermelskirchen zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Abbrennen von Brauchtumsfeuern“, wie sie als Anlage 2 dieser Beschlussvorlage beigefügt ist.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

In der Pflanzenabfallverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 1978 waren Vorschriften für das Verbrennen von Stroh, Schlagabraum, Kleinabfällen und sonstigen pflanzlichen Abfällen geregelt.

Nach § 6 dieser Verordnung durften pflanzliche Abfälle in geringen Mengen, die in Haus- und Kleingärten anfallen (Kleingartenabfälle) verbrannt werden, soweit für sie kein Anschluss- und Benutzungszwang von den Gemeinden für das Einsammeln durch Satzung besonders vorgeschrieben ist.

Auf dieser Grundlage hat der Rat der Stadt Wermelskirchen  die „Satzung zur Beschränkung des Verbrennens von Kleingärtenabfällen in der Stadt Wermelskirchen“ am 08.05.1985 beschlossen.

Diese Pflanzenabfallverordnung ist durch Verordnung vom 11.02.2003 mit Wirkung vom 01.05.2003 aufgehoben worden.

Der Rat der Stadt Wermelskirchen hat mit Wirkung vom 02.08.2003 die v.g. Satzung aufgehoben.

Mit Datum vom 07.01.2004 hat die Kreisverwaltung Bergisch Gladbach gem. § 27 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) in Verbindung mit Nr. 30.1.14 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtu) für das gesamte Kreisgebiet eine „Allgemeinverfügung für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen“ erlassen.

Mit Datum vom 12.05.2006 ist Nr. 30.1.14 der Anlage zur Verordnung der Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) dahingehend geändert worden, dass ab sofort die Zuständigkeit für die Ausnahmen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen wurden.

Der Landrat hat daher die bisher bestehende Allgemeinverfügung zum 01.10.2006 widerrufen.

Diese Ausnahmen für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen sollen nun durch eine Allgemeinverfügung der Ordnungsbehörde geschehen, so dürfen z.B. Bürger weiterhin unter engen Voraussetzungen größere Mengen an Strauchwerk u.a. in einer bestimmten Zeit verbrennen. Diese Allgemeinverfügung gebe ich Ihnen hier zur Kenntnis (siehe Anlage 1).

 

Unabhängig von der Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen sind die sog. Brauchtumsfeuer zu sehen.

Hier ist eine rechtliche Betrachtung nicht nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, sondern nach dem Landesimmissionsschutzgesetz vorzunehmen.

 

In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu Unzulänglichkeiten bei dem Abbrennen so genannter Brauchtumsfeuer, speziell der Osterfeuer. Im Vorfeld dieser Osterfeuer kam es regelmäßig zu Beschwerden von Bürgern, die auf sich abzeichnende Osterfeuer in der Nachbarschaft hinwiesen. Diese Beschwerden hatten zum Inhalt, dass Funkenflug und Rauchentwicklung befürchtet wurden. Ferner richteten sich die Beschwerden gegen die Höhe der Aufschichtung und die Art des Materials, das verbrannt werden sollte.

Die Sicherheitsabstände wurden im überwiegenden Teil, insbesondere bei Osterfeuern in häuslichen Gärten, nicht eingehalten. Die in der Vergangenheit herausgegebenen Presseveröffentlichungen haben nicht dazu geführt, dass die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen eingehalten wurden.

Zu Ostern 2006 riefen nach Einschätzung der Verwaltung mehr als hundert Wermelskirchener Bürger hier an und wollten ein Osterfeuer anzeigen.

Am Ostersamstagabend war Wermelskirchen wie die gesamte Umgebung „verqualmt“.

Nach alldem ist festzustellen, dass eine Genehmigungspflicht mit Bedingungen eingeführt werden sollte, um den Missständen vorzubeugen.

Bei einer Genehmigungspflicht kann im Einzelfall besser geprüft werden, ob unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes und der Feuerwehr von Vorgaben abgewichen werden kann. Ferner können per Bescheid im Einzelfall weitere Auflagen verfügt werden oder aber das geplante Feuer untersagt werde


Immissionsschutzrechtliche Beurteilung

Brauchtumsfeuer, wie z.B. Osterfeuer, haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern dienen der Brauchtumspflege.

Am 01.06.2004 ist das Gesetz zur Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes vom 04. Mai 2004 (GV.NRW. 2004, S. 229) in Kraft getreten.

In §7 Absatz heißt es nun:

„ Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.

Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen,....“

Danach bleibt es den Gemeinden überlassen, wie die Brauchtumsfeuer künftig geregelt werden.

Anlässlich der Osterfeuer 2004 stand die Regelung der Stadt Dortmund auf dem Prüfstand der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die Stadt Dortmund hatte anlässlich der Osterfeiertage Luftmessungen durchgeführt und dabei festgestellt, dass die durch die vermeintlichen Traditionsfeuer verursachten Luftverunreinigungen die Bemühungen eines ganzen Jahres um die Reinhaltung zunichte gemacht haben.

Mit der Dortmunder Regelung hat sich das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 07.04.2004 auseinandergesetzt.

Das Oberverwaltungsgericht führt darin aus, dass nach § 27 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Feuer, die dem Zweck der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen, grundsätzlich verboten sind, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden. Besteht der Zweck des Feuers dem gegenüber eindeutig und zweifelsfrei nicht in der Beseitigung pflanzlicher Abfälle, sondern soll das Feuer als öffentliches Osterfeuer ausschließlich dem Brauchtum dienen, so richtet sich seine Zulässigkeit nach § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG). Ein starkes Indiz dafür, dass mit dem Feuer ein derartiger spezifischer Zweck der Brauchtumspflege verbunden ist, wird sich unter den heutigen Gegebenheiten vor allem daraus ergeben, dass das Feuer von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Zum einen stellt das Gemeinschaftserlebnis den besonderen Sinnbezug des Osterfeuers her oder fördert ihn zumindest. Zum anderen drängt sich in diesen Fällen nicht die ansonsten nahe liegende Sorge auf, dass lediglich Pflanzenabfälle unter dem Vorwand eines „Osterfeuers“ illegal beseitigt werden sollen.

Wird dagegen Pflanzenschnitt von Landwirten oder Gartenbesitzern privat oder im privaten Kreis verbrannt, handelt es sich nicht schon dann um ein Brauchtumsfeuer, wenn und nur weil das Verbrennen (regelmäßig zur Osterzeit) geschieht. Vielmehr ist in aller Regel davon auszugehen, dass in erster Linie auf der Grundlage der heutigen Gesetzeslage (verbotene) Abfallbeseitigung stattfindet.

Das Oberverwaltungsgericht Münster führt weiter aus, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen  aus anderen Zwecken im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Nach § 7 Abs. 2 LImschG kann die nach § 14 LImschG zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist. Der Senat gibt zu bedenken, dass die Verbrennungsvorgänge eines typischen Osterfeuers regelmäßig geeignet sein dürften, Gefahren oder erhebliche Belästigungen im Sinne des § 7 Abs. 1 LImschG hervorzurufen, so dass gute Gründe für die Annahme einer generellen


Genehmigungs- oder Anzeigepflicht auf der Grundlage der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 2 LImschG sprechen.

Das OVG stellt fest, dass in jedem Fall nur ein Feuer erlaubt ist oder nach § 7 Abs. 2 LImschG genehmigt werden kann, das sich nach den bereits genannten Kriterien eindeutig und zweifelsfrei als Brauchtumsfeuer und nicht als Feuer zur Beseitigung von Pflanzenabfällen darstellt.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster und der gemachten Erfahrungen ist daher nach Auffassung der Verwaltung der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung entsprechend Anlage 2 erforderlich.

Anlage/n:

Anlage/n:

-           Allgemeinverfügung für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen vom 04.10.2006

-           Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Wermelskirchen zum Schutz vor                                                                                     Immissionsbelastungen durch das Abbrennen von Brauchtumsfeuern

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Allgemeinverfügung Stadt Wermelskirchen (33 KB) PDF-Dokument (15 KB)    
Anlage 2 2 Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Wermelskirchen (34 KB) PDF-Dokument (17 KB)    
Stammbaum:
RAT/0780/2006   Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Wermelskirchen zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Abbrennen von Brauchtumsfeuern   Ordnungsamt   Beschlussvorlage o. fin. Auswirkung
RAT/0780/2006-1   Antrag der Fraktionen BürgerForum, FDP, UWG und WNK UWG vom 17. August 2006: Satzung zur Gestattung des Verbrennens von Kleingartenabfällen in der Stadt Wermelskirchen   Umweltmanagement   Beschlussvorlage öffentlich