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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Wermelskirchen nimmt die
Allgemeinverfügung für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen
vom 04.10.2006 zur Kenntnis. Der Rat der Stadt beschließt die „Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Wermelskirchen zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Abbrennen von Brauchtumsfeuern“, wie sie als Anlage 2 dieser Beschlussvorlage beigefügt ist. Sachverhalt: In der Pflanzenabfallverordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 1978 waren Vorschriften für das Verbrennen
von Stroh, Schlagabraum, Kleinabfällen und sonstigen pflanzlichen Abfällen
geregelt. Nach § 6 dieser Verordnung durften pflanzliche Abfälle
in geringen Mengen, die in Haus- und Kleingärten anfallen (Kleingartenabfälle)
verbrannt werden, soweit für sie kein Anschluss- und Benutzungszwang von den
Gemeinden für das Einsammeln durch Satzung besonders vorgeschrieben ist. Auf dieser Grundlage hat der Rat der Stadt
Wermelskirchen die „Satzung zur
Beschränkung des Verbrennens von Kleingärtenabfällen in der Stadt
Wermelskirchen“ am 08.05.1985 beschlossen. Diese Pflanzenabfallverordnung ist durch Verordnung
vom 11.02.2003 mit Wirkung vom 01.05.2003 aufgehoben worden. Der Rat der Stadt Wermelskirchen hat mit Wirkung vom
02.08.2003 die v.g. Satzung aufgehoben. Mit Datum vom 07.01.2004 hat die Kreisverwaltung
Bergisch Gladbach gem. § 27 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
(KrW-/AbfG) in Verbindung mit Nr. 30.1.14 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtu) für
das gesamte Kreisgebiet eine „Allgemeinverfügung für die Beseitigung
pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen“ erlassen. Mit Datum vom 12.05.2006 ist Nr. 30.1.14 der Anlage
zur Verordnung der Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen
Umweltschutzes (ZustVOtU) dahingehend geändert worden, dass ab sofort die
Zuständigkeit für die Ausnahmen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen wurden. Der Landrat hat daher die bisher bestehende
Allgemeinverfügung zum 01.10.2006 widerrufen. Diese Ausnahmen für die Beseitigung pflanzlicher
Abfälle durch Verbrennen sollen nun durch eine Allgemeinverfügung der
Ordnungsbehörde geschehen, so dürfen z.B. Bürger weiterhin unter engen
Voraussetzungen größere Mengen an Strauchwerk u.a. in einer bestimmten Zeit
verbrennen. Diese Allgemeinverfügung gebe ich Ihnen hier zur Kenntnis (siehe Anlage
1). Unabhängig von der Beseitigung pflanzlicher Abfälle
durch Verbrennen sind die sog. Brauchtumsfeuer zu sehen. Hier ist eine rechtliche Betrachtung nicht nach dem
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, sondern nach dem
Landesimmissionsschutzgesetz vorzunehmen. In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu
Unzulänglichkeiten bei dem Abbrennen so genannter Brauchtumsfeuer, speziell der
Osterfeuer. Im Vorfeld dieser Osterfeuer kam es regelmäßig zu Beschwerden von
Bürgern, die auf sich abzeichnende Osterfeuer in der Nachbarschaft hinwiesen.
Diese Beschwerden hatten zum Inhalt, dass Funkenflug und Rauchentwicklung
befürchtet wurden. Ferner richteten sich die Beschwerden gegen die Höhe der
Aufschichtung und die Art des Materials, das verbrannt werden sollte. Die Sicherheitsabstände wurden im überwiegenden Teil,
insbesondere bei Osterfeuern in häuslichen Gärten, nicht eingehalten. Die in
der Vergangenheit herausgegebenen Presseveröffentlichungen haben nicht dazu
geführt, dass die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen eingehalten wurden. Zu Ostern 2006 riefen nach Einschätzung der Verwaltung
mehr als hundert Wermelskirchener Bürger hier an und wollten ein Osterfeuer
anzeigen. Am Ostersamstagabend war Wermelskirchen wie die
gesamte Umgebung „verqualmt“. Nach alldem ist festzustellen, dass eine
Genehmigungspflicht mit Bedingungen eingeführt werden sollte, um den
Missständen vorzubeugen. Bei einer Genehmigungspflicht kann im Einzelfall
besser geprüft werden, ob unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes
und der Feuerwehr von Vorgaben abgewichen werden kann. Ferner können per
Bescheid im Einzelfall weitere Auflagen verfügt werden oder aber das geplante
Feuer untersagt werde Immissionsschutzrechtliche Beurteilung Brauchtumsfeuer, wie z.B. Osterfeuer, haben nicht das
Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern dienen der Brauchtumspflege. Am 01.06.2004 ist das Gesetz zur Änderung des
Landesimmissionsschutzgesetzes vom 04. Mai 2004 (GV.NRW. 2004, S. 229) in Kraft
getreten. In §7 Absatz heißt es nun: „ Das Verbrennen sowie das Abbrennen von
Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu
anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die
Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich
belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche
Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen,....“ Danach bleibt es den Gemeinden überlassen, wie die
Brauchtumsfeuer künftig geregelt werden. Anlässlich der Osterfeuer 2004 stand die Regelung der
Stadt Dortmund auf dem Prüfstand der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Stadt Dortmund hatte anlässlich der Osterfeiertage
Luftmessungen durchgeführt und dabei festgestellt, dass die durch die
vermeintlichen Traditionsfeuer verursachten Luftverunreinigungen die Bemühungen
eines ganzen Jahres um die Reinhaltung zunichte gemacht haben. Mit der Dortmunder Regelung hat sich das
Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 07.04.2004
auseinandergesetzt. Das Oberverwaltungsgericht führt darin aus, dass nach
§ 27 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Feuer, die dem Zweck
der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen, grundsätzlich verboten sind, auch
wenn sie zur Osterzeit stattfinden. Besteht der Zweck des Feuers dem gegenüber
eindeutig und zweifelsfrei nicht in der Beseitigung pflanzlicher Abfälle,
sondern soll das Feuer als öffentliches Osterfeuer ausschließlich dem
Brauchtum dienen, so richtet sich seine Zulässigkeit nach § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes
(LImschG). Ein starkes Indiz dafür, dass mit dem Feuer ein derartiger
spezifischer Zweck der Brauchtumspflege verbunden ist, wird sich unter den
heutigen Gegebenheiten vor allem daraus ergeben, dass das Feuer von in der
Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder
Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für
jedermann zugänglich ist. Zum einen stellt das Gemeinschaftserlebnis den
besonderen Sinnbezug des Osterfeuers her oder fördert ihn zumindest. Zum
anderen drängt sich in diesen Fällen nicht die ansonsten nahe liegende Sorge
auf, dass lediglich Pflanzenabfälle unter dem Vorwand eines
„Osterfeuers“ illegal beseitigt werden sollen. Wird dagegen Pflanzenschnitt von Landwirten oder
Gartenbesitzern privat oder im privaten Kreis verbrannt, handelt es sich nicht
schon dann um ein Brauchtumsfeuer, wenn und nur weil das Verbrennen (regelmäßig
zur Osterzeit) geschieht. Vielmehr ist in aller Regel davon auszugehen, dass in
erster Linie auf der Grundlage der heutigen Gesetzeslage (verbotene)
Abfallbeseitigung stattfindet. Das Oberverwaltungsgericht Münster führt weiter aus,
dass nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) das
Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen
aus anderen Zwecken im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft
oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden
können. Nach § 7 Abs. 2 LImschG kann die nach § 14 LImschG zuständige Behörde
auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig
mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist. Der Senat gibt zu bedenken, dass die
Verbrennungsvorgänge eines typischen Osterfeuers regelmäßig geeignet sein
dürften, Gefahren oder erhebliche Belästigungen im Sinne des § 7 Abs. 1 LImschG
hervorzurufen, so dass gute Gründe für die Annahme einer generellen Genehmigungs- oder Anzeigepflicht auf der Grundlage
der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 2 LImschG sprechen. Das OVG stellt fest, dass in jedem Fall nur ein Feuer
erlaubt ist oder nach § 7 Abs. 2 LImschG genehmigt werden kann, das sich nach
den bereits genannten Kriterien eindeutig und zweifelsfrei als Brauchtumsfeuer
und nicht als Feuer zur Beseitigung von Pflanzenabfällen darstellt. Unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster und der gemachten
Erfahrungen ist daher nach Auffassung der Verwaltung der Erlass einer
ordnungsbehördlichen Verordnung entsprechend Anlage 2 erforderlich. Anlage/n: - Allgemeinverfügung für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen vom 04.10.2006 - Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Wermelskirchen zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Abbrennen von Brauchtumsfeuern
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