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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Wermelskirchen nimmt die Ausführungen der Verwaltung und nachstehenden Text aus der beigefügten Vorlage für den Kreistag (Drucksachennummer 7/01/0250) zustimmend zur Kenntnis, und zwar: „Die Verwaltung wird beauftragt, Sachverhalt: Der
Rheinisch-Bergische Kreis ist kommunaler bzw. örtlicher Träger der Leistungen
nach Sozialgesetzbuch II (SGB II = Grundsicherung für Arbeitssuchende) und XII
(SGB XII = Sozialhilfe). Bis zum 31.12.2005 waren in Fortführung der
Vereinbarungen zur Umsetzung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) Aufgaben- und
Finanzverantwortung auf die kreisangehörigen Kommunen übertragen. Ab 2006 waren
die Aufwendungen für die kommunalen Leistungen nach SGB II und XII in den
Kreishaushalt zu übernehmen. Um die Aufgaben- und Finanzverantwortung mit der Steuerung beim Rheinisch-Bergischen Kreis zusammenzuführen, müssen die entsprechenden Regelungen neu gestaltet werden. Zunächst erfolgt dies für den Bereich des SGB II. Mit Vertrag vom 29.04.2005 haben die Agentur für Arbeit Bergisch Gladbach, der Rheinisch-Bergische Kreis und die kreisangehörigen Kommunen die Kooperation Arbeit und Soziales Rhein-Berg (K-A-S Rhein-Berg) zum 01.07.2005 gegründet und ausgestaltet. Dieser Vertrag kann vor dem 31.12.2009 nur einvernehmlich aufgelöst werden. Näheres ist der beigefügten Vorlage der Kreisverwaltung für den Kreistag und seine Ausschüsse zu entnehmen (Anlage 1), die mit den kreisangehörigen Kommunen abgestimmt wurde.
Rheinisch-Bergischer Kreis und Agentur für Arbeit Bergisch Gladbach werden die K-A-S Rhein-Berg fortführen (der entsprechende Vertrag ist der Kreisvorlage als Anlage beigefügt). Die Agentur für Arbeit Bergisch Gladbach hat mitgeteilt, dass sie mit dem Auflösungsvertrag und dem neuen K-A-S-Vertrag einverstanden ist. Die Verwaltung empfiehlt dem Auflösungsvertrag für die K-A-S Rhein-Berg (Anlage 2) zuzustimmen, um das geforderte Einvernehmen aller Vertragspartner herzustellen. Zwischen dem Landrat, den Bürgermeistern und der Agentur für Arbeit Bergisch Gladbach besteht Einvernehmen, dass die dezentral in den kreisangehörigen Kommunen eingerichteten Kundencenter durch die jeweilige kreisangehörige Kommune fortgeführt werden sollen. Diese Beauftragung war bisher Bestandteil des (zur Auflösung vorgeschlagenen) K-A-S-Vertrages und muss nun in gesondertem Vertrag (Anlage 3) geregelt werden. Durch den Vertrag werden die bisherigen Regelungen, u. a. zu Personal und Finanzierung, unverändert fortgeschrieben. Die Verwaltung empfiehlt, dem Beauftragungsvertrag zu zustimmen. Anlage/n: - Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Auflösungsvertrag - Beauftragungsvertrag |
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