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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Bestattungswesen“ zur Kenntnis und beschließt a) die Gebühren für das Beerdigungswesen entsprechend dem Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Beerdigungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen ab dem 01.01.2007 zu ändern sowie b) die 20. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für das Beerdigungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen vom 17.03.1976 in der vorgelegten Fassung. Ein Exemplar der 20. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen. Sachverhalt: Die
Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das
Haushaltsjahr 2007 für die Kostenrechnende Einrichtung "Friedhöfe” (Produkt
13.04.01) vor. Rechtsgrundlage für die Berechnung der Gebühren für das
Bestattungswesen bilden das Kommunalabgabengesetz NW (KAG NW) sowie die
Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Stadt Wermelskirchen. Im Rahmen des
Bestattungswesens werden folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten: · Vorhaltung und Verwaltung von Grabstätten, · Anlegung und Pflege der Friedhöfe einschl. Gebäude und Einrichtungen, · Durchführen von Bestattungen. Die Kostenrechnende
Einrichtung ist gem. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2007
ausgeglichen gestaltet. Der Ausgleich der Gebührenkalkulation kann nur unter Erhöhung
der Gebührensätze bei der Kostenstelle „Bestattungen“ erreicht werden.
Die Gebührenausgleichsrücklage ist nach vollständiger Entnahme im Jahr 2003
aufgelöst. Entsprechend dem
Kommunalabgabengesetz sind Kostennüberdeckungen innerhalb von 3 Jahren
auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen
werden. Für die Ermittlung des Überschusses/Fehlbetrages ist auf das betriebswirtschaftliche
Ergebnis abzustellen. Die Stadt Wermelskirchen führt einen Nachweis der
vorzutragenden Überschüsse/Defizite. Der Bestand des
betriebswirtschaftlichen Ergebnisses hat sich in den letzten 5 Jahren wie folgt
entwickelt: Bestand Euro 31.12.2001 179.998 31.12.2002 108.333 31.12.2003 -
15.028 31.12.2004 -
59.448 31.12.2005 -
109.173 Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes ist das Defizit
des Jahres 2004 in Höhe von 44.420 € spätestens in der Kalkulation 2007
und das Defizit des Jahres 2005 von 49.725 € spätestens in der
Kalkulation 2008 auszugleichen. In der Gebührenkalkulation 2007 ist das Defizit
des Jahres 2004 in Höhe von 44.400 € als Vortrag berücksichtigt. Alle Aufwendungen und Erträge der Kostenrechnenden Einrichtung
wurden sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in
2006 geprüft und entsprechende Anpassungen vorgenommen. Die Gebühreneinnahmen
wurden auf der Basis des Durchschnitts der Ergebnisse der Vorjahre kalkuliert. Der Gebührenbedarf sinkt gegenüber dem Vorjahr (751.400 €) um
13.500 € auf 737.900 €. Wesentliche Abweichungen ergeben sich gegenüber der Gebührenkalkulation 2006 bei folgenden Aufwendungen und Erträgen: · Die
Personalaufwendungen sinken durch das Ausscheiden eines gewerblichen
Mitarbeiters und Umorganisation innerhalb dieses Bereiches um 15.200 €. · Die Kosten für die Unterhaltung der Friedhöfe sinken von 80.000 € auf 70.000 €. · Die Positionen Unterhaltung Gebäude und Anlagen sowie die Bewirtschaftungskosten werden durch die Einführung des „Neuen Kommunalen Finanzmanagements“ (NKF) zentral in den Produkten „Infrastrukturelle Gebäudewirtschaft“ und „Kaufmännische Gebäudewirtschaft“ veranschlagt und im Wege der Inneren Verrechnung „Gebäudewirtschaft“ dem Produkt „Friedhöfe“ zugeordnet. · Gegenüber dem Vorjahr berücksichtigt die Gebührenkalkulation die Deckung eines Fehlbetrages aus Vorjahren (Fehlbetrag aus 2004) in Höhe von 44.400 €. Die Innere
Verrechnung für den Parkanteil der Friedhöfe (Öffentliches Grün), die aus dem Produkt
„Öffentliches Grün“ getragen wird, errechnet sich mit 15 % an dem Aufwand,
der auf die Kostenstelle “Graberwerb” entfällt. Neben den Abweichungen bei den o.a. Aufwendungen und Erträgen erfolgte eine genaue Analyse der Betriebsabrechnung 2005. Aufgrund dieser Analyse werden bei der diesjährigen Gebührenkalkulation die Verteilungsschlüssel der beiden Kostenstellen „Graberwerb“ und „Bestattungen“ angepasst. So entsteht gegenüber dem Vorjahr eine Verschiebung zwischen diesen beiden Kostenstellen. Vorbehaltlich
der Zustimmung des Rates in seiner Sitzung am 30.10.2006 wird durch die
Neufassung der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Wermelskirchen
(Drucksache-Nr. RAT/0774/2006) den Bürgern die Möglichkeit angeboten, auf dem
Waldfriedhof Baumbestattungen durchführen zu lassen. Bei den Baumgrabstätten
handelt es sich um Urnengrabstätten in einer besonderen Lage mit
Gemeinschaftscharakter. Die Asche Verstorbener wird in einer biologisch
abbaubaren Urne im Wurzelbereich des Baumes beigesetzt. Die Grabpflege findet
ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung statt und wird auf das
notwendigste Maß beschränkt, um ein möglichst naturnahes Umfeld zu erhalten.
Die Friedhofsverwaltung kennzeichnet den Baum und bringt auf Wunsch eine
Metallplatte an, die mit Namen und Sterbedatum versehen wird. Das Nutzungsrecht
wird nach der neuen Friedhofssatzung auf 30 Jahre verliehen und kann auf Wunsch
verlängert werden. Gebühren der Kostenstelle „Graberwerb“ Die Gebühren bei der Kostenstelle „Graberwerb“
bleiben auch unter Berücksichtigung des Defizitvortrages aus dem Jahr 2004 in
Höhe von 44.400 € gegenüber dem Vorjahr konstant. Die
erstmalige Kalkulation für den Graberwerb bei der Baumbestattung ergibt eine kostendeckende
Gebühr in Höhe von 1.167 €. Gebühren der Kostenstelle
„Bestattungen“ Die
Gebühren der Kostenstelle „Bestattungen“ unterteilen sich in die
Gebühren für Bestattungen, die Gebühren für die Benutzung der Trauer- und
Leichenhallen sowie in die Gebühren für die Grabeinrichtung auf dem
Waldfriedhof. Die Bestattungsgebühren wurden letztmalig 1999 angepasst. 1999
wurden die Bestattungsgebühren gegenüber dem Jahr 1998 wie folgt gesenkt:
Die
Gebühren für die Grabeinrichtung auf dem Waldfriedhof wurden ebenfalls analog
zu den Bestattungsgebühren im Jahr 1999 um 8 bis 27 % je nach Grabstätte
gesenkt. Seit 1999 fand keine Anpassung mehr statt. Die
Gebühren für die Benutzung der Trauer- und Leichenhallen sind seit über 1999
hinaus nicht mehr angepasst worden. Vor
diesem Hintergrund war es erforderlich, die Kostenstruktur innerhalb der Kostenstelle
„Bestattungen“ genauer zu untersuchen. Die Kostenverteilung
innerhalb der Kostenstelle „Bestattungen“ wird erstmalig mit Hilfe
von aus der Betriebsabrechnung abgeleiteten Verteilungsschlüsseln auf die
einzelnen Gebühren vorgenommen. Hieraus ergibt sich der folgende
Gebührenbedarf:
a) Bestattungen Nach
Durchführung einer Äquivalenzziffernkalkulation ergeben sich folgende
kostendeckende Bestattungsgebühren:
Es ist
darauf hinzuweisen, dass die Gebühr für die Bestattung von Personen bis 5 Jahre
nicht kostendeckend ist. Auf die Kostendeckung wird aufgrund der besonderen
Härte für die betroffenen Familien und der geringen Fallzahl (in 2005 2
Bestattungen) verzichtet. Die kostendeckende Gebühr würde 353 € betragen. b) Benutzung der Trauer- und
Leichenhallen Die
Betriebsabrechnungen der Vorjahre wiesen bei der Kostenstelle regelmäßige
Unterdeckungen in Höhe von bis zu 28.400 € (in 2005) aus. Erstmals werden
im Rahmen dieser Kalkulation die Kosten anhand der Flächen auf die Trauer- und
Leichenhallen verteilt. Ausgehend vom Gebührenbedarf von 80.740 € der
Kostenstelle „Trauer- und Leichenhallen“ werden anteilig der
hierfür vorgehaltenen Flächen 80 % den Trauerhallen und 20 % den Leichenhallen
zugeordnet. Nach einer einfachen Divisionskalkulation, bei der der Gebührenbedarf
durch die voraussichtliche Inanspruchnahme dividiert wird, ergeben sich für
2007 folgende kostendeckende Gebühren:
Es ist
darauf hinzuweiden, dass die Inanspruchnahme der Leichenhallen infolge eines verstärkten
und kostengünstigeren Angebotes durch die Bestattungsunternehmen rückläufig
ist. Um diesen Trend entgegenzuwirken, wird der Gebührenbedarf wie bereits
erwähnt erstmalig anhand der vorgehaltenen Flächen verteilt und dient
letztendlich einer verursachungsgerechteren Zuordnung. Die Benutzung der
Leichenhalle ohne Kühlung wird mit der hälftigen Gebühr berechnet. Im Vergleich
zum Vorjahr entwickeln sich die Gebühren wie folgt:
c) Gebühren für die
Grabeinrichtung auf dem Waldfriedhof Nach
der Senkung der Gebühren für die Grabeinrichtung auf dem Waldfriedhof im Jahr
1999 erfolgt für das Jahr 2007 eine Anpassung. Zu den anfallenden
Personalkosten werden Materialeinzelkosten, Materialgemeinkosten (Zuschlag von
10 % auf die Materialeinzelkosten) sowie die Pflegekosten für die
Rasenreihengräber und Baumgrabstätten berücksichtigt. Neben den gegenüber 1999
gestiegenen Personalkosten fließen auch die höheren Materialkosten (Platten,
Kies, Zement) in die Kalkulation ein. Die Gebühren für die Grabeinrichtung auf
dem Waldfriedhof ändern sich nach der Anpassung wie folgt:
d) Gebühren für Ausgrabungen,
Eingrabungen und Umbettungen Die
Gebühren für Eingrabungen entsprechen der jeweiligen Bestattungsgebühr. Die
Gebühren für Ausgraben berechnen sich anhand der jeweiligen Bestattungsgebühr
zuzüglich eines Personalkostenzuschlages für Personen bis 5 Jahre und Personen ab 6 Jahre 600 € (3 Arbeiter á 8 Stunden á 25 €) Urnen 50
€ (2 Stunden á 25 €) Die Gebühren für Umbettungen entsprechen der doppelten
Bestattungsgebühr zuzüglich des oben aufgeführten Personalkostenzuschlages. Die
nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Gebührenentwicklung:
Gebühren zur Errichtung von Grabmälern und für die
Zulassung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten Auch bei den Verwaltungsgebühren zur Errichtung von
Grabmälern und für die Zulassung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten ist nach
den Jahren eine Anpassung aufgrund der gestiegenen Personalkosten erforderlich.
Die Verwaltungsgebühren berechnen sich anhand des Personalaufwandes für die
Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten der Friedhofsverwaltung. Die Gebühren
werden wie folgt festgesetzt:
Im Teilergebnisplan „13.04.01 Friedhöfe“ wird
ein Zuschussbedarf in Höhe von 103.380 € ausgewiesen. Durch die
Einführung des „Neuen Kommunalen Finanzmanagements“ (NKF) weichen
die Ansätze des Teilergebnisplanes im Vergleich zum kameralen Haushalt der Vorjahre
von den Ansätzen der Gebührenkalkulation erheblich ab. Die nachfolgenden Ausführungen
dienen der Erläuterung der abweichenden Ansätze:
·
Die Zuweisungen
Ehrenfriedhöfe sind betriebsfremde Erträge, die über die neutrale Rechnung aus
dem Gebührenhaushalt auszusondern sind. ·
Bei der Auflösung
Sonderposten handelt es sich um die ertragswirksame Auflösung erhaltener
Zuweisungen für investive Maßnahmen. Zuweisungen für investive Maßnahmen sind
nach dem NKF über die Nutzungsdauer des bezuschussten Anlagengutes ertragswirksam
aufzulösen. Im Gebührenhaushalt werden die Zuweisungen im Anlagennachweis
berücksichtigt und mindern die Kalkulatorischen Zinsen. ·
Die Differenz bei den
Gebühren für den Graberwerb resultiert aus der Umstellung auf das NKF. Beim
Graberwerb werden Nutzungsrechte über einen Zeitraum von 25 bis 30 Jahren
verliehen. Nach dem NKF sind die Einnahmen periodengenau auf diesen Zeitraum aufzuteilen
und als Rechnungsabgrenzung auszuweisen. Im Gebührenrecht dagegen soll das
veranschlagte Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung einer Rechnungsperiode
decken. Das heißt, dass im Gebührenrecht die Erlöse, die in einer Rechnungsperiode
anfallen, auch dieser Rechnungsperiode zuzuordnen sind. ·
Bei den
Personalaufwendungen werden 1.500 € als betriebsfremde Arbeitsleistungen
für die Unterhaltung der Ehrenfriedhöfe aus der Gebührenkalkulation
ausgegliedert. ·
Die Unterhaltung der
Ehrenfriedhöfe wird als betriebsfremder Aufwand nicht in der Gebührenkalkulation
berücksichtigt. ·
Bei den Abschreibungen
auf Sachanlagen handelt es sich um die bilanziellen Abschreibungen auf der
Basis, der für die Eröffnungsbilanz ermittelten vorsichtig geschätzten
Zeitwerte. Die Abschreibungen für die Gebäude sind in der Inneren Verrechnung
der Gebäudewirtschaft enthalten, da alle städtischen Gebäude dem Produkt
„Kaufmännische Gebäudewirtschaft“ zugeordnet sind. Für die
Gebührenkalkulation ist es weiterhin erforderlich, die bisherigen
Anlagennachweise (incl. der Gebäude) zu führen, um hieraus nicht nur die Kalkulatorischen
Abschreibungen, sondern auch die Kalkulatorischen Zinsen zu berechnen. Die
Kalkulatorischen Abschreibungen werden auf der Basis von Wiederbeschaffungswerten
ermittelt. Es ist grundsätzlich zwischen den bilanziellen und den kalkulatorischen
Abschreibungen zu unterscheiden. ·
Bei der Inneren
Verrechnung der Gebäudewirtschaft werden für die Gebührenkalkulation die
Abschreibungen für die Gebäude abgezogen, da sie bereits in den
Kalkulatorischen Abschreibungen enthalten sind. ·
Nach dem KAG zählt
auch die angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals zu den ansatzfähigen
Kosten. Die Kalkulatorischen Zinsen werden aus dem Anlagennachweis der
Kostenrechnenden Einrichtung ermittelt und berücksichtigen erhaltene Zuweisungen
zinsmindernd. Im Städtischen Haushalt dagegen wird der tatsächliche Zinsaufwand
für in Anspruch genommenes Kapital beim Produkt „Allgemeine
Finanzwirtschaft“ veranschlagt. ·
Entsprechend dem KAG
sollen Kostenunterdeckungen innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden.
Dieser Vorschrift entsprechend wird das Defizit des Jahres 2004 in der
Gebührenkalkulation berücksichtigt. Die Berichte zur Betriebsabrechnung 2005 wurden den
Fraktionen bereits zur Verfügung gestellt. Bezüglich der Erläuterungen zu den
Abschlussergebnissen 2005 wird auf diese Berichte verwiesen. Anlagen: ·
Gebührenkalkulation
für das Jahr 2007 (Anlage 1) ·
Ermittlung der
Kalkulatorischen Kosten (Anlage 2) ·
20. Nachtragssatzung
zur Gebührensatzung für das Beerdigungswesen in der Stadt Wermelskirchen
(Anlage 3) ·
Abschlussergebnis 2005
(Anlage 4) Anlage/n:
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