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Beschlussvorschlag: Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wermelskirchen, a) den vom Schulausschuss in seiner Sitzung am 08.11.2006 benannten Dezernenten als stimmberechtigten Schulträgervertreter sowie die Amtsleitung des Amtes für Jugend, Bildung und Sport als dessen Stellvertreter und b) die vom Schulausschuss in seiner Sitzung am 08.11.2006 aus den Reihen der Fraktionen benannten drei beratenden Schulträgervertreter im Rahmen des § 61 des Schulgesetzes in die für die Wahl der Schulleitungen erweiterten Schulkonferenzen der Schulen in Wermelskirchen zu entsenden. Sachverhalt: Bestellung der Schulleitungen
gem. § 61 Schulgesetz: Die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist mit der Neufassung des § 61 des Schulgesetzes auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahren schreibt die obere Schulaufsichtsbehörde zukünftig die Stelle der Schulleitung mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und schlägt der Schulkonferenz möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vor. § 61 sieht vor, dass die Schulkonferenz dann in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter wählt. Die Schulkonferenz schlägt die gewählte Person der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Ernennung vor. Die obere Schulaufsichtsbehörde holt dann die Zustimmung des Schulträgers zur gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger stimmt entweder der Wahl zu oder verweigert die Zustimmung binnen acht Wochen mit einer 2/3 Mehrheit. Im Falle der Verweigerung des Schulträgers kann die Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus dem Kreis der Bewerber vorlegen. Bewerbungen, denen der Schulträger nicht zugestimmt hat, können ein zweites Mal nicht vorgeschlagen werden. Wird die Zustimmung des Schulträgers auch zu einem zweiten Vorschlag verweigert, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung. Entsendung eines
stimmberechtigten Schulträgervertreters sowie dessen Stellvertreters und drei
beratenden Schulträgervertretern in die Schulkonferenzen der Schulen in
Wermelskirchen Zur Sicherstellung der Schulträgerbeteiligung im Rahmen der Wahl der Schulleitungen, wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers können an der Sitzung der Schulkonferenz beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers dürfen lt. § 61 Schulgesetz nicht der Schule angehören. Die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ist ausgeschlossen. Um die Besetzung der Schulkonferenzen der Schulen in Wermelskirchen mit einem stimmberechtigten Mitglied sowie dessen Vertreter und drei beratenden Mitgliedern sicherstellen zu können, ist eine entsprechende Entscheidung des Schulausschusses erforderlich. Die Verwaltung schlägt dem Schulausschuss zur Empfehlung an den Rat der Stadt Wermelskirchen für die Besetzung der für die Wahl der Schulleitungen erweiterten Schulkonferenzen auf der Grundlage des § 61 des Schulgesetzes folgende Vorgehensweise vor: 1. Benennung des zuständigen Dezernenten als stimmberechtigten Schulträgervertreter und Benennung der Amtsleitung des Amtes für Jugend, Bildung und Sport als dessen Stellvertreter zur Entsendung in alle Schulkonferenzen der Schulen in Wermelskirchen. 2. Benennung von drei beratenden Schulträgervertretern zur Entsendung in alle Schulkonferenzen der Schulen in Wermelskirchen aus den Reihen der Fraktionen des Schulausschusses.
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