Vorlage - RAT/0833/2006  

 
 
Betreff: Richtlinien zur Gewährung wirtschaftlicher Erziehungshilfen außerhalb des Elternhauses
Status:öffentlich  
Federführend:Dezernat II Bearbeiter/-in: Heider, W.
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
14.11.2006 
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
11.12.2006 
15. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Richtlinien wirtschaftliche Erziehungshilfe ab 01.10.20051 PDF-Dokument
Pflegegeld2006  
SozialgesetzbuchVIII1 PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt,

 

1.       die Richtlinien zur Gewährung wirtschaftlicher Erziehungshilfen außerhalb des Elternhauses in der geänderten Fassung zu beschließen und rückwirkend zum 01.10.2005 in Kraft zu setzen und

2.       die Richtlinien zur Gewährung eines Zuschusses zu einer eigenständigen Altersversorgung für Wermelskirchener Pflegepersonen rückwirkend zum 30.09.2005 außer Kraft zu setzen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Bundesrat hat am 08.07.2005 einstimmig das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) beschlossen. Dieses trat zum 01.10.2005 in Kraft. Darin sind mehrere Änderungen in den §§ 39 und 40 SGB VIII erfolgt, die eine Anpassung der Richtlinien erforderlich machen. Die Änderung der Richtlinien erfolgt erst zum jetzigen Zeitpunkt, da erst kürzlich die entsprechenden Empfehlungen und Kommentierungen erschienen sind.

 

Zu diesen Änderungen gehören:

 

1.

Im § 39 Abs. 4 SGB VIII wurde eingefügt, dass die laufenden Leistungen bei Vollzeitpflege auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung umfassen. Die künftige Ausgestaltung zu Art und Umfang der gesetzlichen Vorgabe obliegt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im pflichtgemäßen Ermessen.

 

Bislang wurde in Wermelskirchen auf freiwilliger Basis gemäß den „Richtlinien zur Gewährung eines Zuschusses zu einer eigenständigen Altersversorgung für Wermelskirchener Pflegepersonen“ ein Zuschuss in Höhe von 25,56 €  (im ersten und zweiten Jahr) bzw. 38,35 €  (ab dem dritten Jahr) gewährt. Durch die gesetzliche Regelung und Aufnahme in diese Richtlinien sind die gesonderten Richtlinien nicht mehr notwendig.

 

Bezüglich des Kriteriums der Angemessenheit der Höhe der Alterssicherung existieren diverse und z. T. sehr unterschiedliche Empfehlungen. Basierend auf den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Ausgestaltung der Kindertagespflege wird überwiegend der dort für Tagespflegepersonen empfohlene anteilige Beitrag von 39,00 € als Richtwert übernommen, so z. B. von den Landschaftsverbänden  Rheinland und Westfalen-Lippe. Andere Empfehlungen gehen von einem anteiligen Beitrag von mindestens 50,00 – 70,00 € aus (bspw. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft für Kinder in Adoptiv- und Pflegefamilien). 

 

Nach der Einschätzung der Verwaltung muss für die Vollzeitpflege wegen des größeren Aufwands und der höheren Leistungen ein höherer Betrag als für die Tagespflege erstattet werden, insbesondere wenn eine Erwerbstätigkeit neben der Betreuung des Kindes nur eingeschränkt oder gar nicht möglich ist.

 

Der Vorschlag der Verwaltung sieht daher vor, bei teilweiser oder keiner Erwerbstätigkeit der Pflegeperson über den empfohlenen Mindestrahmen hinaus zu gehen. Analog zur Empfehlung im Kommentar zum SGB VIII von Prof. Dr. Dr. h. c. Reinhard Wiesner, Leiter des Referates Kinder- und Jugendhilfe im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, schlägt die Verwaltung vor, folgende Höchstbeiträge – abgestuft nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit – zu übernehmen:

39,00 € bei voller Berufstätigkeit der Pflegeperson

58,50 € bei teilweiser Berufstätigkeit der Pflegeperson (= 1,5-facher Satz)

78,00 € bei keiner Erwerbstätigkeit der Pflegeperson (=2-facher Satz)

 

Dieser Vorschlag der Verwaltung wird am 30.10.2006 mit den Pflegeeltern besprochen werden. Über das Ergebnis wird der Ausschuss in der Sitzung informiert werden.

 

Bezüglich der Höhe der Beiträge zur Unfallversicherung gehen alle Empfehlungen von dem Beitrag der gesetzlichen Unfallversicherung aus. Dies sind derzeit 79,00 € jährlich. Es besteht allerdings noch weiterer Klärungsbedarf, da die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege die Auffassung vertritt, dass Pflegeeltern gesetzlich pflichtversichert sind. Zurzeit wird in einem Rechtsgutachten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und durch das Bundesversicherungsamt geprüft, ob eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht, oder ob die Möglichkeit einer privaten Unfallversicherung gegeben ist.

 

2.

Des Weiteren wurde in § 39 Abs. 4 SGB VIII aufgenommen, dass bei einer Unterhaltsverpflichtung der Pflegeperson gegenüber dem Pflegekind der monatliche Pauschalbetrag angemessen gekürzt werden kann. Diese Änderung wurde in die Richtlinien aufgenommen. Sie bezieht sich auf Pflegekinder, die bei ihren Großeltern leben. Auch diese Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Um eine einheitliche Regelung zu gewährleisten, schlägt die Verwaltung vor, analog den Empfehlungen des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. und des Kommentars von Prof. Dr. Dr. h. c. Reinhard Wiesner zum SGB VIII folgende Regelung festzulegen: Eine Kürzung ist nur hinsichtlich der materiellen Aufwendung möglich, nicht bezogen auf die Kosten der Erziehung, da keine „Erziehungspflicht“ von Großeltern besteht. Eine Kürzung der materiellen Aufwendungen kann nur bei tatsächlicher Leistungsfähigkeit und nur in der Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsbetrags erfolgen, um eine stärkere Belastung von Großeltern, die ihre Enkelkinder betreuen, im Vergleich zu nicht betreuenden Großeltern zu vermeiden.

 

3.

In  § 40 SGB VIII wurde eingefügt, dass Krankenhilfe den im Einzelfall notwendigen Bedarf befriedigen muss und Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen zu übernehmen sind. Diese Änderung wurde in die Richtlinien übernommen und untermauert die bislang angewandte Praxis.

 

Neben den Änderungen aufgrund der Novellierung des SGB VIII erfolgten mehrere weitere inhaltliche Änderungen in den Richtlinien:

 

·           Aufgrund der jährlich erfolgenden Anpassung der materiellen Aufwendungen und der Kosten zur Erziehung wurde diese Übersicht unter Punkt 1.2.1 entfernt. Die aktuellen Sätze sind nur noch als Anlage beigefügt.

 

·           Zum anderen wurde die Regelung zur Sonderpflege unter Punkt 1.2.1 gestrichen, da hier – im Verbund mit der Bereitschaftspflege – eine gesonderte Konzeption mit Richtlinien notwendig scheint, die die Verwaltung dem Jugendhilfeausschuss in einer der nächsten Sitzungen vorlegen wird.

 

·           Bei den Hilfen für Jugendliche/junge Volljährige in eigener Wohnung unter Punkt 1.3 wurde zudem die Bekleidungspauschale gestrichen, da diese im neuen Eckregelsatz des SGB XII enthalten ist. Dies basiert auf den Empfehlungen des Landschaftsverbandes Rheinland.

 

·           Bezüglich der einmaligen Beihilfen zu Punkt 2.9 „Kosten für Besuchskontakte“ wurden - aufgrund der Erfahrungen in der Praxis - ergänzend zu den Heimfahrten der Kinder die Übernahme der Fahrtkosten für Besuchskontakte der Eltern bei den Kindern und für die Teilnahme der Eltern an Hilfeplangesprächen im begründeten Ausnahmefall aufgenommen.

 

Des Weiteren wurden die zwischenzeitlich geänderten gesetzlichen Grundlagen (SGB II und SGB XII statt BSHG und SGB VIII statt KJHG) angepasst und erfolgte Namensänderungen (der Ministerien, des Amtes für Jugend, Bildung und Sport) berücksichtigt. Alle Änderungen sind in den Richtlinien grau unterlegt.

 

 

 

 

Anlage:

Anlage:

Richtlinien zur Gewährung wirtschaftlicher Erziehungshilfen außerhalb des Elternhauses

Rundschreiben des Landschaftsverbandes

§ 39 SGB VIII

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Richtlinien wirtschaftliche Erziehungshilfe ab 01.10.20051 (68 KB) PDF-Dokument (35 KB)    
Anlage 2 2 Pflegegeld2006 (53 KB)      
Anlage 3 3 SozialgesetzbuchVIII1 (27 KB) PDF-Dokument (30 KB)