Vorlage - RAT/0834/2006  

 
 
Betreff: Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom ..........
Status:öffentlich  
Federführend:Bauverwaltungsamt   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
13.11.2006 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses an Verwaltung zurück verwiesen   
Rat der Stadt Entscheidung
11.12.2006 
15. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Änderungen der Satzung zur Kenntnis und beschließt die Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom ………. in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung.

 

Ein Exemplar der Satzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beigefügt.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Entwicklungen in der Rechtsprechung sowie verwaltungstechnische Aspekte haben den Ausschlag gegeben, dass durch den Städte- und Gemeindebund NRW in 2006 eine neue Mustersatzung hinsichtlich der Straßenreinigung erstellt worden ist.

 

Dies wurde zum Anlass genommen, die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 22.01.1980 in der Fassung der 23. Nachtragssatzung vom 20.12.2005 zu überarbeiten.

 

Auf die aufgenommenen Regelungen wird im Folgenden eingegangen. Rein redaktionelle Änderungen werden hierbei nicht kommentiert.

 

 

§ 1 Allgemeines

 

Zum besseren Verständnis und aus Gründen der Rechtsklarheit wurden die Gehwege und Fahrbahnen im Sinne dieser Satzung eindeutig voneinander unterschieden und definiert. Die ausführlichen Definitionen sollen dazu dienen, für den Bürger einen möglichst hohen Grad an Sicherheit über den Gegenstand seiner Reinigungspflicht zu erreichen.

Neben der Definition der selbstständigen und abgesetzten Gehwege, ist für die weiteren Straßenflächen nunmehr eine Gehbahn von 1,50 m Breite als Gehweg definiert und in die Satzung aufgenommen worden. Damit ist auch der Begriff – in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite – konkretisiert worden.

 

§ 3 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht

 

Um genauer zu erläutern, welche Reinigungsleistungen die Gehwegreinigung umfasst, wurden Verschmutzungsarten in die Satzung aufgenommen, deren Entfernung den reinigungspflichtigen Anliegern obliegt.

 

§ 4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

 

Die Winterwartung ist nunmehr in einem eigenen Paragraphen geregelt. Es wird zwischen der Winterwartung auf den Gehwegen und den Fahrbahnen unterschieden. Bei der Übertragung der Fahrbahnreinigung wurde genau definiert, welche Stellen zur Sicherung des Fußgängerverkehrs wintergewartet werden müssen.

 

Die bisherige Regelung zur Räumung von Schnee und Eis auf den Gehwegen fasst die Ziele des Umweltschutzes sehr weitgehend, da sie den Einsatz von Salz im Regelfall ausschließt.  Dieses Verwendungsverbot von Salz und sonstigen auftauenden Stoffen ist allerdings in der Vergangenheit nicht im erforderlichen Maße beachtet worden. Faktoren dafür sind u.a. die Ausnahmetatbestände und der Einsatz von Salz von den durch die Stadt Wermelskirchen beauftragten Unternehmen der „kleinen Rufbereitschaft“. Ziel dieser Satzungsänderung ist es, einerseits die Diskrepanz der bisherigen Praxis aufzuheben sowie andererseits eine eindeutige Regelung zu schaffen. Der Schutz der Umwelt ist dabei nach wie vor von wesentlicher Bedeutung.

Die Satzungsänderung wird flankiert von folgenden Maßnahmen:

 

  1. Die Verwaltung wirkt auf das mit der „kleinen Rufbereitschaft“ beauftragte Unternehmen ein, zukünftig Salz umweltbewusster einzusetzen, d.h. so wenig und so effizient wie möglich.
  2. Umweltfreundliche Regelungen werden Bestandteil der nächsten Ausschreibung der „kleinen Rufbereitschaft“ (Einsatz von Feuchtsalz bzw. abstumpfende Mittel mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ (RAL-UZ. 13)).
  3. Öffentlichkeitsarbeit (Broschüre / Internet) mit Informationen zum Winterdienst für alle Bürgerinnen und Bürger. Ziel ist einerseits eine umfassende Information zum Thema Winterdienst allgemein und andererseits zum Thema Umweltschutz.

 

 

§ 9 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr

 

Nur erhebliche Mängel haben Einfluss auf die Gebührenpflicht. In der Satzung ist nun in Anlehnung an die laufende Rechtsprechung näher bestimmt worden, welche Mängel aufgrund ihrer Unerheblichkeit keinen Einfluss auf die Gebührenpflicht haben bzw. keine Gebührenminderung rechtfertigen.

Da die Straßenreinigungsgebühren zum Jahresbeginn erhoben werden, steht die Erheblichkeit eines Reinigungsmangels erst nach Ablauf des Jahres fest, wenn der Abgabenbescheid bereits unanfechtbar geworden ist. Dem Gebührenpflichtigen wird, wenn ein Gebührenminderungsanspruch vorliegt, ein Widerspruchsrecht zuerkannt. Dieser Tatbestand ist nunmehr in der Satzung fixiert worden.

 

 

Die neuen Kehr- und Winterdienstgebühren ab 01.01.2007 (siehe separate Sitzungsvorlage zur Gebührenkalkulation) sind in dem neuen Satzungsentwurf berücksichtigt.

 

Außerdem sind Veränderungen im Straßenverzeichnis zur Satzung vorgenommen worden. Hierzu wird auf die beigefügten Anlagen verwiesen.

Anlage/n:

Anlage/n:

 

  Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Satzung über die Straßenreinigung

    und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Anlage 1)

 

  Neufassung:

   Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren

   vom ……. (Anlage 2)

 

  Änderungen des Straßenverzeichnisses (Anlage 3)

 

  Begründungen zur Änderung des Straßenverzeichnisses (Anlage 4)