![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke des „Schwanenplatzes“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr: Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 28, Flurstücke: Teilstück aus 611, 628, 1007 Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NW als sonstige öffentliche Straßen eingestuft. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird wie folgt beschränkt: Bereich A: fußläufig Bereich B + C: Parken Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Sachverhalt: Der „Schwanenplatz“ wurde im Jahre 2006 endgültig hergestellt. Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, den Platz förmlich zu widmen, liegen vor. Gegenstand der Widmung ist immer der gesamte ungetrennte „Straßenkörper“. Entsprechend dem baulichen Zustand können die verschiedenen Verkehrsteilnehmer den Bereich „A“ geordnet benutzen, wenn eine entsprechende Beschilderung nach dem Straßenverkehrsrecht dies anordnet. Das trifft zu bei der Zufahrt zur Tiefgarage zum Hotel Zum Schwanen (Anlieger frei). Die fußläufige Verbindung zum Streifenpark ist im Bereich „A“ gegeben.
Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der z.Zt. gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Anlage. Hierfür liegen die Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt ist als Träger der Straßenbaulast Eigentümerin des Platzes. Die nachstehend zu widmenden Flurstücke des Platzes sind im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet: Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 28, Flurstücke: Teilstück aus 611, 628, 1007 Anlage: Lageplan |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |