Vorlage - RAT/0862/2006  

 
 
Betreff: Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass;
Eilbeschluss gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung
Status:öffentlich  
Federführend:Ordnungsamt Bearbeiter/-in: Engelbracht, Paul
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
27.11.2006 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Ordnungsbehördliche Verordnung 27.11.06 PDF-Dokument
Ordnungsbehördliche Verordnung 31.10.05 PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung beschließt der Haupt- und Finanzausschuss die Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der vorgelegten Form.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Nach § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss müssen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein.

 

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen jedoch nicht freigegeben werden.

 

Die bisherige Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 24.10.2000 in der Fassung der zweiten Änderung vom 31.10.2005 war durch den Rat der Stadt Wermelskirchen beschlossen aufgrund bundes- wie landesrechtlicher Zuständigkeit.

 

Dadurch waren im Bereich der Stadt Wermelskirchen folgende in der Anlage 2 aufgeführten Sonntage für den Verkauf geöffnet.

 

 

Nunmehr hat die Landesregierung das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) am 16.11.2006 beschlossen. Dieses Gesetz ist am 21.11.2006 in Kraft getreten. Daher gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Ladenschluss (Bundesrecht) ab sofort nicht mehr in Nordrhein-Westfalen.

 

Hierdurch können Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden montags bis samstags zu jeder Zeit geöffnet haben. Die Verkaufsstellen müssen an Sonn- und Feiertagen jedoch weiterhin geschlossen sein.

 

Der Landesgesetzgeber hat in § 6 des LÖG NRW sowohl die Sonntagsöffnung für 4 Sonntage im Jahr als auch die Zuständigkeit hierfür geregelt. Im Unterschied zum alten Bundesrecht erlaubt der Landesgesetzgeber jedoch auch die Sonntagsöffnung an einem Adventssonntag, unabhängig ob dieser im Monat November oder Dezember liegt.

 

 

 

Die Einzelhändler möchten am 03.12.2006 die Geschäfte für die Wermelskirchener Bürger öffnen. Eine Öffnung der Geschäfte an diesem Tag stellt jedoch einen Verstoß gegen die derzeit gültige  Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass dar. Ohne Änderung der Rechtslage wäre dieses Öffnen der Geschäfte folglich rechtswidrig.

 

Die nächste Sitzung des Rates der Stadt findet erst am 11.12.2006 statt. Da diese Sitzung nach dem 1. Adventssonntag stattfindet, sind Klagen und Abmahnungen nicht auszuschließen, wenn entgegen der gültigen Rechtslage die Geschäfte am 1. Adventssonntag geöffnet hätten.

 

Daher bedarf es eines Eilbeschlusses des Haupt- und Finanzausschuss am 27.11.2006 zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass, wenn die Geschäfte in Wermelskirchen anlässlich des Nikolausmarktes am 1. Adventssonntag geöffnet sein sollen.

 

Mit der rechtzeitigen Schaffung der gültigen Rechtslage bestehen gegen einen verkaufsoffenen Sonntag am 1. Adventswochenende eines jeden Jahres – und somit auch in 2006 – keine Bedenken. Neben der neuen Ausgestaltung der Präambel wurde bei dem 4. verkaufsoffenen Sonntag die Einschränkung „wenn dieser Sonntag in den Monat November fällt“ herausgenommen.

 

Dadurch wären bei entsprechendem Eilbeschluss im Bereich der Stadt Wermelskirchen folgende in der Anlage 1 aufgeführten Sonntage für den Verkauf geöffnet.

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage 1

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Fassung vom 27.11.2006

 

Anlage 2

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Fassung vom 31.10.2005

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Ordnungsbehördliche Verordnung 27.11.06 (22 KB) PDF-Dokument (7 KB)    
Anlage 2 2 Ordnungsbehördliche Verordnung 31.10.05 (33 KB) PDF-Dokument (7 KB)