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Beschlussvorschlag: Unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung beschließt der Haupt- und Finanzausschuss die Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der vorgelegten Form. Sachverhalt: Nach § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss müssen
Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden montags bis samstags
bis 6 Uhr und ab 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen geschlossen
sein. Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und
Feiertagen geöffnet sein. Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen jedoch nicht
freigegeben werden. Die bisherige Ordnungsbehördliche Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 24.10.2000 in der
Fassung der zweiten Änderung vom 31.10.2005 war durch den Rat der Stadt
Wermelskirchen beschlossen aufgrund bundes- wie landesrechtlicher
Zuständigkeit. Dadurch waren im Bereich der Stadt Wermelskirchen
folgende in der Anlage 2 aufgeführten Sonntage für den Verkauf geöffnet. Nunmehr hat die Landesregierung das Gesetz zur
Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) am
16.11.2006 beschlossen. Dieses Gesetz ist am 21.11.2006 in Kraft getreten.
Daher gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Ladenschluss (Bundesrecht)
ab sofort nicht mehr in Nordrhein-Westfalen. Hierdurch können Verkaufsstellen für den
geschäftlichen Verkehr mit Kunden montags bis samstags zu jeder Zeit geöffnet
haben. Die Verkaufsstellen müssen an Sonn- und Feiertagen jedoch weiterhin
geschlossen sein. Der Landesgesetzgeber hat in § 6 des LÖG NRW sowohl
die Sonntagsöffnung für 4 Sonntage im Jahr als auch die Zuständigkeit hierfür
geregelt. Im Unterschied zum alten Bundesrecht erlaubt der Landesgesetzgeber
jedoch auch die Sonntagsöffnung an einem Adventssonntag, unabhängig ob dieser
im Monat November oder Dezember liegt. Die Einzelhändler möchten am 03.12.2006 die Geschäfte
für die Wermelskirchener Bürger öffnen. Eine Öffnung der Geschäfte an diesem
Tag stellt jedoch einen Verstoß gegen die derzeit gültige Ordnungsbehördliche Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass dar. Ohne Änderung der
Rechtslage wäre dieses Öffnen der Geschäfte folglich rechtswidrig. Die nächste Sitzung des Rates der Stadt findet erst am
11.12.2006 statt. Da diese Sitzung nach dem 1. Adventssonntag stattfindet, sind
Klagen und Abmahnungen nicht auszuschließen, wenn entgegen der gültigen
Rechtslage die Geschäfte am 1. Adventssonntag geöffnet hätten. Daher bedarf es eines Eilbeschlusses des Haupt- und
Finanzausschuss am 27.11.2006 zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass, wenn die
Geschäfte in Wermelskirchen anlässlich des Nikolausmarktes am 1. Adventssonntag
geöffnet sein sollen. Mit der rechtzeitigen Schaffung der gültigen
Rechtslage bestehen gegen einen verkaufsoffenen Sonntag am 1. Adventswochenende
eines jeden Jahres – und somit auch in 2006 – keine Bedenken. Neben
der neuen Ausgestaltung der Präambel wurde bei dem 4. verkaufsoffenen Sonntag
die Einschränkung „wenn dieser Sonntag in den Monat November fällt“
herausgenommen. Dadurch wären bei entsprechendem Eilbeschluss im Bereich der Stadt Wermelskirchen folgende in der Anlage 1 aufgeführten Sonntage für den Verkauf geöffnet. Anlage/n: Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Fassung vom 27.11.2006 Anlage 2 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Fassung vom 31.10.2005
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