Vorlage - RAT/0875/2007  

 
 
Betreff: Herstellung der Erschließungsanlage "Tannenbaum"
hier: Widmung als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr
Status:öffentlich  
Federführend:Bauverwaltungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
12.02.2007 
19. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
26.03.2007 
17. Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße „Tannenbaum“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Gemarkung Dhünn, Flur 1, Flurstücke 375, 376, 377, 598, 727, 758, 860, 903, 912

Gemarkung Dabringhausen, Flur 15, Flurstücke 366, 369, 371

 

Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Erschließungsanlage „Tannenbaum“ wurde in den Jahren 1998/1999 erstmalig und endgültig nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches hergestellt.

 

Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Erschließungsanlage förmlich zu widmen, liegen nun vor. Hinsichtlich der beitragsauslösenden Herstellung greifen die Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der derzeit gültigen Fassung ein. Voraussetzung für die endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt.

 

Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der z. Zt. gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt ist als Träger der Straßenbaulast Eigentümerin der Straßenlandflächen.

 

Die nachstehenden zu widmenden Flurstücke der Erschließungsanlage sind im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet:

 

Gemarkung Dhünn, Flur 1, Flurstücke 375, 376, 377, 598, 727, 758, 860, 903, 912

Gemarkung Dabringhausen, Flur 15, Flurstücke 366, 369, 371

 

Nach dem StrWG NW handelt es sich bei der Straße „Tannenbaum“ um eine Erschließungsanlage, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken der Verkehrsanlage wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Anlage:

Anlage:

 

Lageplan