Beschlussvorschlag: Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wermelskirchen a) den Bürgermeister als stimmberechtigten Schulträgervertreter sowie den Dezernenten als dessen Stellvertreter und b) den Vorsitzenden des Schulausschusses sowie dessen Stellvertreter als beratende Schulträgervertreter im Rahmen des § 61 des Schulgesetzes in die für die Wahl der Schulleitungen erweiterten Schulkonferenzen der Schulen in Wermelskirchen zu entsenden. Sachverhalt: Bestellung der Schulleitungen gem. § 61 Schulgesetz: Die Bestellung der Schulleiterin
oder des Schulleiters ist mit der Neufassung des § 61 des Schulgesetzes auf
eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. Im Gegensatz zum bisherigen
Verfahren schreibt die obere Schulaufsichtsbehörde zukünftig die Stelle der
Schulleitung mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und
schlägt der Schulkonferenz möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur
Wahl vor. § 61 sieht vor, dass die
Schulkonferenz dann in geheimer Wahl aus den von der oberen
Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter
wählt. Die Schulkonferenz schlägt die gewählte Person der oberen
Schulaufsichtsbehörde zur Ernennung vor. Die obere Schulaufsichtsbehörde
holt dann die Zustimmung des Schulträgers zur gewählten Bewerberin oder dem
gewählten Bewerber ein. Der Schulträger stimmt entweder der
Wahl zu oder verweigert die Zustimmung binnen acht Wochen mit einer 2/3
Mehrheit. Im Falle der Verweigerung des
Schulträgers kann die Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten
Vorschlag aus dem Kreis der Bewerber vorlegen. Bewerbungen, denen der Schulträger
nicht zugestimmt hat, können ein zweites Mal nicht vorgeschlagen werden. Wird die Zustimmung des
Schulträgers auch zu einem zweiten Vorschlag verweigert, trifft die obere
Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung. Entsendung eines stimmberechtigten Schulträgervertreters
sowie dessen Stellvertreters und bis zu drei beratenden Schulträgervertretern
in die Schulkonferenzen der Schulen in Wermelskirchen Zur Sicherstellung der
Schulträgerbeteiligung im Rahmen der Wahl der Schulleitungen, wird die
Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger
entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers
können an der Sitzung der Schulkonferenz beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen oder Vertreter
des Schulträgers dürfen lt. § 61 Schulgesetz nicht der Schule angehören. Die
Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben
haben, ist ausgeschlossen. Um die Besetzung der
Schulkonferenzen der Schulen in Wermelskirchen mit einem stimmberechtigten
Mitglied sowie dessen Vertreter und beratenden Mitgliedern sicherstellen zu
können, ist eine entsprechende Entscheidung des Schulausschusses erforderlich. Die Verwaltung schlägt dem
Schulausschuss zur Empfehlung an den Rat der Stadt Wermelskirchen für die
Besetzung der für die Wahl der Schulleitungen erweiterten Schulkonferenzen auf
der Grundlage des § 61 des Schulgesetzes folgende Vorgehensweise vor: 1. Benennung des
Bürgermeisters als stimmberechtigten Schulträgervertreter und Benennung des zuständigen
Dezernenten als dessen Stellvertreter zur Entsendung als Mitglieder in alle
Schulkonferenzen der Schulen in Wermelskirchen. 2. Benennung des Vorsitzenden des Schulausschusses und des stellvertretenden Vorsitzenden des Schulausschusses als beratende Schulträgervertreter zur Entsendung in alle Schulkonferenzen der Schulen in Wermelskirchen. Die beratenden Mitglieder dürfen nicht den betroffenen Schulen und den jeweiligen Schulkonferenzen angehören. Die Entsendung eines dritten beratenden Schulträgervertreters wird als nicht erforderlich angesehen.
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