Vorlage - RAT/0885/2007  

 
 
Betreff: Bestellung der Schulleitungen gem. § 61 Schulgesetz
Entsendung eines stimmberechtigten Schulträgervertreters nebst Stellvertreter und zwei beratenden Schulträgervertretern in die Schulkonferenzen der Schulen in Wermelskirchen
Status:öffentlich  
Federführend:Jugendamt Bearbeiter/-in: Voß, Andreas
Beratungsfolge:
Schulausschuss Vorberatung
22.02.2007 
Sitzung des Schulausschusses      
Rat der Stadt Entscheidung
26.03.2007 
17. Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wermelskirchen

 

a)         den Bürgermeister als stimmberechtigten Schulträgervertreter sowie den Dezernenten als dessen Stellvertreter

 

und

 

b)         den Vorsitzenden des Schulausschusses sowie dessen Stellvertreter als beratende Schulträgervertreter

 

im Rahmen des § 61 des Schulgesetzes in die für die Wahl der Schulleitungen

erweiterten Schulkonferenzen der Schulen in Wermelskirchen zu entsenden.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Bestellung der Schulleitungen gem. § 61 Schulgesetz:

Die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist mit der Neufassung des § 61 des Schulgesetzes auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden.

Im Gegensatz zum bisherigen Verfahren schreibt die obere Schulaufsichtsbehörde zukünftig die Stelle der Schulleitung mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und schlägt der Schulkonferenz möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vor.

§ 61 sieht vor, dass die Schulkonferenz dann in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter wählt. Die Schulkonferenz schlägt die gewählte Person der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Ernennung vor.

Die obere Schulaufsichtsbehörde holt dann die Zustimmung des Schulträgers zur gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein.

Der Schulträger stimmt entweder der Wahl zu oder verweigert die Zustimmung binnen acht Wochen mit einer 2/3 Mehrheit.

Im Falle der Verweigerung des Schulträgers kann die Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus dem Kreis der Bewerber vorlegen.

Bewerbungen, denen der Schulträger nicht zugestimmt hat, können ein zweites Mal nicht vorgeschlagen werden.

Wird die Zustimmung des Schulträgers auch zu einem zweiten Vorschlag verweigert, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung.

 

Entsendung eines stimmberechtigten Schulträgervertreters sowie dessen Stellvertreters und bis zu drei beratenden Schulträgervertretern in die Schulkonferenzen der Schulen in Wermelskirchen

 

Zur Sicherstellung der Schulträgerbeteiligung im Rahmen der Wahl der Schulleitungen, wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers können an der Sitzung der Schulkonferenz beratend teilnehmen.

Die Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers dürfen lt. § 61 Schulgesetz nicht der Schule angehören. Die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ist ausgeschlossen.

Um die Besetzung der Schulkonferenzen der Schulen in Wermelskirchen mit einem stimmberechtigten Mitglied sowie dessen Vertreter und beratenden Mitgliedern sicherstellen zu können, ist eine entsprechende Entscheidung des Schulausschusses erforderlich.

Die Verwaltung schlägt dem Schulausschuss zur Empfehlung an den Rat der Stadt Wermelskirchen für die Besetzung der für die Wahl der Schulleitungen erweiterten Schulkonferenzen auf der Grundlage des § 61 des Schulgesetzes folgende Vorgehensweise vor:

1.         Benennung des Bürgermeisters als stimmberechtigten Schulträgervertreter und Benennung des zuständigen Dezernenten als dessen Stellvertreter zur Entsendung als Mitglieder in alle Schulkonferenzen der Schulen in Wermelskirchen.

2.         Benennung des Vorsitzenden des Schulausschusses und des stellvertretenden Vorsitzenden des Schulausschusses als beratende Schulträgervertreter zur Entsendung in alle Schulkonferenzen der Schulen in Wermelskirchen. Die beratenden Mitglieder dürfen nicht den betroffenen Schulen und den jeweiligen Schulkonferenzen angehören. Die Entsendung eines dritten beratenden Schulträgervertreters wird als nicht erforderlich angesehen.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift