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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes DA Nr. 10 „Auf dem Heidchen“ gemäß § 2 (1) BauGB. Das Verfahren soll gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Er beauftragt die Verwaltung, einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag über die zum Verfahren erforderlichen Planungsleistungen mit dem Antragsteller, Herrn Architekt Hans-Joachim Geiser, Stumpf 10, 42929 Wermelskirchen, abzuschließen. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 06.02.2007 beantragt Architekt Hans-Joachim Geiser, Stumpf 10, 42929 Wermelskirchen, die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich der Ortslage Stumpf. Die Begründung für diesen Antrag ist dieser Sitzungsvorlage in der Anlage 1 beigefügt. Darin sind zunächst die wesentlichen Ziele zur Erschließung des Geländes beschrieben. Gleichermaßen sind mit der Begründung ein planerischer Vorentwurf als städtebauliches Konzept und weitere städtebauliche Rahmenbedingungen in Form von Übersichtsplänen eingereicht worden (Anlage 2). Wie in Vorgesprächen zu dem Antrag deutlich wurde, sind nicht alle Grundstückseigentümer an einer Überplanung ihrer Flächen interessiert. Dennoch will der Antragsteller das Projekt und die Entwicklung des Bereiches weiterführen und eine mögliche spätere Realisierung in Abschnitten umsetzen. Die Überplanung ist zunächst auch nicht davon abhängig, ob alle Betroffenen an einer planerischen Entwicklung ihrer Grundstücke interessiert sind. Aus Sicht der Verwaltung bestehen
keine grundsätzlichen Bedenken zur Entwicklung der Gesamtfläche, da dieser
Bereich in der vorbereitenden Das Plangebiet ist von der Innenbereichssatzung „Stumpf“ nicht erfasst (Anlage 4). Das Gelände unterliegt nicht dem Landschafts- oder Wasserschutz. Wie Herr Geiser in seinem Antrag verdeutlicht, sollen sämtliche Planungsleistungen und die damit verbundenen Kosten von seinem Büro übernommen werden. So entstehen für die Stadt Wermelskirchen zwar gewisse Verwaltungs- und Personalkosten, aber keine direkten Planungskosten. Die Stadt Wermelskirchen geht davon aus, dass nur entsprechend qualifizierte Fachbüros mit den einzelnen Planungsleistungen beauftragt werden. Es wird vorausgesetzt, dass dahingehend eine Abstimmung mit der Stadt Wermelskirchen erfolgt. Da der Bebauungsplan als normaler Bebauungsplan (kein vorhabenbezogener Plan) aufgestellt werden soll, ist mit dem Antragsteller ein entsprechender Vertrag über die für das Verfahren erforderlichen Planungsleistungen abzuschließen. Unabhängig von dem schriftlichen Antrag wurde überprüft, ob die Aufstellung des Bebauungsplanes auch im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB, „Bebauungspläne der Innenentwicklung“, gemäß Novellierung des Baugesetzbuches vom 01.01.2007, durchgeführt werden kann. Es wurde nach einfacher Prüfung festgestellt, dass grundsätzlich die Voraussetzungen zur Anwendung der neu im BauGB aufgenommenen Gesetzesgrundlage besteht und angewendet werden kann. Das beschleunigte Verfahren ermöglicht verkürzte Beteiligungsfristen und es wird von einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Um die Planung fortzuführen, ist die Einleitung des Verfahrens erforderlich und ein entsprechender Aufstellungsbeschluss zu fassen. Der Planbereich ist in einem Übersichtsplan zu dieser Sitzungsvorlage in der Anlage 3 beigefügt. Die Abgrenzung weicht in Teilen von dem beantragten Planbereich ab. Es ist aber sinnvoll, Teile der Kreisstraße mit einzubeziehen, um auch hier das entsprechende Planrecht für eine Anbindung schaffen zu können.
Anlage/n: 1 Antrag Arch. Geiser zur Aufstellung des Bebauungsplanes 2 Übersichtspläne zum Antrag 3 Übersichtsplan zur Abgrenzung des Plangebietes 4 Auszug Innenbereichssatzung Stumpf |
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