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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt gem. § 83 Abs. 2 GO NW, beim Produkt 005.002.003 überplanmäßig Auszahlungen (Finanzplan) in Höhe von 72.444,68 €. Sachverhalt: Im Rahmen der Einführung des SGB II zum 01.01.2005 haben die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Kommunen des Rheinisch-Bergischen Kreises einen Vertrag über die Gründung einer Kooperationsgemeinschaft Arbeit und Soziales (K-A-S Rhein Berg) geschlossen. Hierin wurde u. a. bestimmt, dass die Unterhaltsheranziehung gem. §§ 33, 60 ff SGB II für Wermelskirchen vor Ort durch die Stadt Wermelskirchen abgewickelt werden soll, die für die anderen Kommunen des Rheinisch-Bergischen Kreises zentral von der Stadt Bergisch-Gladbach. Der Rat der Stadt Wermelskirchen hatte hierzu vorab in seiner Sitzung am 28.02.2005 die dezentrale Lösung für die Unterhaltsheranziehung in Wermelskirchen beschlossen. Daher haben die K-A-S Rhein-Berg, die Stadt Bergisch-Gladbach und die Stadt Wermelskirchen einen unterhaltsrechtlichen Auftrag erarbeitet und abgeschlossen. Ein Bestandteil dieses Auftrages zur Wahrnehmung der Aufgaben gem. §§ 33, 60 ff. ist die quotenmäßige Aufteilung der erzielten Einnahmen aus Unterhalt. In der 14. Sitzung der Verwaltungskonferenz der K-A-S Rhein-Berg vom 06.12.2006 wurde hierzu die Verteilquote anhand der Erfahrungswerte des letzten Jahres festgelegt, was nun auch in der Neufassung des unterhaltsrechtlichen Auftrages, der am 01.01.2007 in Kraft getreten ist, dauerhaft verankert wurde. Die Gesamtsumme der in den städt. Haushalt geflossenen Einnahmen ist vorab zu bereinigen um die bereits gezahlten Anwalts- und Gerichtskosten. Sodann ist vom verbleibenden Betrag ein Anteil von 55 % an die BA abzuführen, die verbleibenden 45 %, die bisher im Städt. Haushalt verblieben sind, erhält nun der Rheinisch-Bergische Kreis. Dies ist grundsätzlich darin begründet, dass Träger der Leistungen nach § 6 SGB II zum einen der Bund für die Regelleistungen, das Sozialgeld, die Eingliederungsleistungen usw. ist und zum anderen den kreisfreien Städten und Kreisen die Kostentragung für die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung, die Suchtberatung, die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die Leistungen für Erstausstattungen von Wohnungen einschl. Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung einschl. bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen obliegt. Zu den Aufgaben der Unterhaltsheranziehung gehören: - Fälle der K-A-S (SGB II – Leistungsbezieher), die unterhaltsrechtlich relevant sind, aufgreifen und erforderliche Ermittlungen anstellen und Sachverhalte abwägen. - Zustellen der rechtswahrenden Mitteilung und Aufforderung zur Auskunftserteilung - Auswertung der Unterlagen und Festsetzung/Forderung des zu leistenden Unterhalts - Überwachung der Einnahmen, die immer häufiger nur noch durch Zwangsmaßnahmen erzielt werden. Es werden Pfändungen, Gehaltsabtretungen, Sicherungshypotheken und Zwangsversteigerungen eingeleitet und durchgeführt. - Einleitung und Durchführung von Mahn-, Vollstreckungs- und Klageverfahren bis hin zur Vertretung vor Gericht unter Anwendung der entsprechenden Gesetzeskommentierungen, Verwaltungsvorschriften und der hierzu bisher ergangenen Gerichtsurteile. Diese Tätigkeiten wirken sich in der Hauptsache Ausgaben mindernd aus, da in der Regel Festsetzungen bzw. Erhöhungen des zu leistenden Unterhalts bei der Gewährung von ALG II als Einkommen berücksichtigt werden und so die Leistungsgewährung reduzieren. Nur in Streit- und Sonderfällen und bei unzuverlässigen Unterhaltspflichtigen werden die Gelder bei der Stadt vereinnahmt. Diesbezüglich ist gem. unterhaltsrechtlichem Auftrag eine halbjährliche Abrechnung zu erstellen und gem. den vorstehenden Ausführungen die Verteilung der Gelder vorzunehmen. Unter Einbeziehung der Direktanrechnung unterhaltsrechtlicher Rückeinnahmen sind also real die Beträge dieser „Einnahmequelle“ ungleich höher, als die in dieser Beschlussvorlage behandelten und über die Stadt eingezogenen sowie danach zu verteilenden Summen. Zudem konnte entgegen den bei Erstellung des Haushaltsplans prognostizierten Einnahmen von 60.000 € im Jahr 2006 ein wesentlich höheres Ergebnis erzielt werden. Außerdem führten vertragliche Veränderungen dazu, dass die bereinigten Einnahmen gem. Beschluss der Verwaltungskonferenz der K-A-S Rhein-Berg nach einer festgeschriebenen Verteilquote von 55 % an die Bundesagentur für Arbeit (Bund) und zu 45 % an den Rheinisch-Bergischen Kreis (Kommunen) abzuführen sind. Der kommunale Anteil konnte u. a. wegen der sehr spät festgelegten Quote nicht mehr im Jahr 2006 an die Berechtigten abgeführt werden. Es wird eine Mittelbereitstellung für überplanmäßige Auszahlungen (im Teilfinanzplan) gem. § 83 Abs. 2 GO NW erforderlich, die sich wie folgt berechnet: In 2006 erzielte Einnahmen gem. o. a. Sachverhalt 118.382,45 € ./. in 2006 gezahlte Anwalts- und Gerichtskosten 6.937,77 € ./.
beim Produktsachkonto zur Verfügung stehende Mittel
39.000,00 € insgesamt: 72.444,68 €
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