Vorlage - RAT/0915/2007  

 
 
Betreff: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes "Unterstraße" und Bebauungsplan Nr. 50 "Unterstraße"
A) Abwägung der Anregungen zur Offenlage
B) Ökologischer Ausgleich
C) Aufhebungsbeschluss der Ergänzungssatzung
D) Beschluss der 2. Änderung des FNP
E) Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 50 "Unterstraße"
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
12.03.2007 
20. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
26.03.2007 
17. Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu A) Abwägung der Anregungen zur Offenlage

Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt:

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.8 / Seite 5

Bezogen auf die Stellungnahme des Rheinischen Amts für Bodendenkmalpflege, Bonn beschließt der Rat der Stadt, dass der gewünschte Hinweis im Umweltbericht erfolgt.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.91 / Seite 6

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt entsprechend der Abwägung, dass die externen Kompensationsmaßnahmen aufgelistet und dargestellt werden. Die Anregungen zum landschaftspflegerischen Begleitplan werden entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.92 / Seite 7

Bezogen auf die Stellungnahme der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes werden die erforderlichen Hinweise in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.93 / Seite 8

Bezogen auf die Stellungnahme des Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr und der Kreispolizeibehörde werden die zeichnerischen Darstellungen im Bebauungsplan angepasst und die erforderlichen Hinweise in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.

 

Beschlussvorschlag zu a) 2.0 / Seite 9

Bezogen auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer beschließt der Rat der Stadt, dass die Bedenken zur Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Flächen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden.

 

Beschlussvorschlag zu a) 2.1 / Seite 9

Bezogen auf die Stellungnahme des Wupperverbandes beschließt der Rat der Stadt, dass im Rahmen der Ausführungsplanung zur Regenversickerung eine Abstimmung zu den Quellbereichen erfolgt.

 

Beschlussvorschlag zu a) 2.2 / Seite 10

Bezogen auf die Stellungnahme des Forstamtes beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregung zum Baumabstand entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen wird.

 

Beschlussvorschlag zu a) 2.3 / Seite 11

Bezogen auf die Stellungnahme von Straßen NRW beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregungen zum Straßenumbau weiter abgestimmt werden und die Straßenbegrenzungen entsprechend der bisherigen Festsetzungen beibehalten werden.

 

Beschlussvorschlag zu a) 2.4 / Seite 11

Bezogen auf die Stellungnahme der Umweltüberwachung beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregung stattgegeben wird.

 

Beschlussvorschlag zu b) 3.1 / Seite 12

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass die Bedenken zur Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Flächen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden.

 

Beschlussvorschlag zu b) 3.2 / Seite 13

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 2 beschließt der Rat der Stadt, dass die Bedenken zur Ausweisung der westlichen Fußwegeverbindung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden.

 

Beschlussvorschlag zu b) 3.3 / Seite 13

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 3 beschließt der Rat der Stadt, dass den Bedenken in der Weise stattgegeben wird, dass die Stadt bei dem Abschluss eines erforderlichen Erschließungsvertrages die Prüfung der Bodenverhältnisse und eine daraus notwendige Verschiebung der Versickerungsanlage der Ausführungsplanung zu Grunde legen muss.

 

Beschlussvorschlag zu b) 3.4 / Seite 13

Bezogen auf die Anregung der Einwender 4 beschließt der Rat der Stadt, die Erweiterung der Baugrenze entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückzuweisen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 3.5 / Seite 14

Der Rat der Stadt beschließt die genannte Ergänzung auf dem Grundstück an der B 51. Sie ist in den Bebauungsplan Teil A aufzunehmen.

 

Beschlussvorschlag zu c) 4.1 und 4.2 / Seite 15

Der Rat der Stadt beschließt die genannten redaktionellen Ergänzungen der textlichen Festsetzungen. Sie sind in den Bebauungsplan Teil B aufzunehmen.

 

Beschlussvorschlag zu d) / Seite 15

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen und der genannten redaktionellen Ergänzungen die überarbeitete Begründung.

 

Zu B) Ökologischer Ausgleich / Seite 16

Der Rat der Stadt beschließt, dass der Nachweis zum externen ökologischen Ausgleich über das Öko-Konto der Stadt und den Landschaftsplan des Kreises erfolgen wird. Die Auflistungen der konkreten Maßnahmen, sind der Begründung zum Bebauungsplan beizufügen.

 

Zu C) Aufhebungsbeschluss der Ergänzungssatzung / Seite 17

Der Rat der Stadt beschließt, die „4. Nachtragssatzung (Ergänzungssatzung), Ortsteil Tente/Unterstraße, Löh“ aufzuheben.

 

Zu D) Beschluss der 2. Änderung des FNP / Seite 17

Der Rat der Stadt beschließt die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes „Unterstraße“ als Wohngebiet gemäß der Plandarstellung. Der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird zugestimmt.

 

Zu E) Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ / Seite 17

Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 50 „Unterstraße“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird zugestimmt.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Bisheriges Planverfahren

 

Nachdem der Rat der Stadt am 30.10.2006 die öffentliche Auslegung der Darstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes (Planbereich Anlage I) und den Bebauungsplan Nr. 50 „Unterstraße“ (räumlicher Geltungsbereich Anlage II) beschlossen hat, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die Offenlage vom 02.01.07 bis zum 06.02.07 durchgeführt.

 

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu Ihrer Stellungnahme bis zum 06.02.07 aufgefordert.

 

Von der Öffentlichkeit sind ebenfalls Anregungen im Rahmen des Verfahrens vorgetragen worden. Alle Stellungnahmen und Anregungen, die vorliegen, werden im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewogen.

 

Das Planungsziel zur Verwirklichung eines größeren Wohnbaugebietes in Unterstraße hat sich im Laufe des Verfahrens nicht geändert.

 

Ergänzend zu der Bauleitplanung soll für die innere Erschließung des großen westlichen Teilbereiches und den hierfür erforderlichen ökologischen Ausgleich ein Erschließungsvertrag im Einvernehmen mit dem Bauträger abgeschlossen werden.

 

 

Die Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) vom 24. Juni 2004

 

Bereits zur öffentlichen Auslegung wurde darauf hingewiesen, dass die Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) vom 24. Juni 2004 erweiterte Anforderungen an die Aufstellung der Bauleitplanung stellt.

Beide Bauleitpläne wurden entsprechend der neu eingeführten rechtlichen Voraussetzungen bearbeitet. Die Umweltprüfung mit Umweltbericht und das Monitoring wurden zum Verfahrensschritt der Offenlage mit eingestellt. Im Rahmen der Behörden- und Trägerbeteiligung zur Offenlage wurde die Anforderung an das Abfragen zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (Scoping) mit abgefragt.

 

Der Umweltausschuss hat am 19.10.07 den landschaftspflegerischen Fachbeitrag und damit verbundene vertragliche Vereinbarungen mit dem Bauträger und den Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 50 zur Kenntnis genommen.

 

Die Abwägung aller Stellungnahmen und Anregungen erfolgt im Rahmen dieser Sitzungsvorlage. Grundzüge der Planung wurden dabei nicht berührt. Zum Abschluss des Verfahrens ist den Begründungen zur Bauleitplanung eine zusammenfassende Erklärung beizufügen, um kurz und allgemein verständlich die wesentlichen Inhalte schriftlich festzuhalten.

 

 

 

Zu A

Abwägung der Anregungen zur Offenlage und redaktionelle Ergänzungen

 

a. Behörden, Träger öffentlicher Belange

 

Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden.

Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert:

 

1.1       Flurbereinigungsbehörde, Bezirksregierung Köln                              (Anlage III /1.1)

 

1.2       BEW, Wipperfürth                                                                              (Anlage III /1.2)

 

1.3       Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper, Wermelskirchen        (Anlage III /1.3)

 

1.4       PLEdoc, Essen                                                                                   (Anlage III /1.4)

 

1.5       ish, Köln                                                                                              (Anlage III/ 1.5)

 

1.6       Deutsche Telekom, Bochum                                                              (Anlage III/ 1.6)

 

1.7       Stadt Burscheid                                                                                  (Anlage III/ 1.7)

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.7 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

1.8       Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn                 (Anlage III/ 1.8)

führt aus, dass derzeit weder für den Umweltbericht noch für die Abwägung eindeutige Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut abgegeben werden können. Es wird gebeten, einen entsprechenden Hinweis in den Umweltbericht aufzunehmen.

Außerdem wird darum gebeten sicherzustellen, dass der Hinweis auf die §§ 15 und 16 DSchG NW in der Plangrundlage in Erscheinung tritt.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Der entsprechende Hinweis, dass derzeit weder für den Umweltbericht noch für die Abwägung eindeutige Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut abgegeben werden können, wird in den Umweltbericht aufgenommen (siehe Anlage VII).

Der Hinweis auf die §§ 15 und 16 DSchG NW befindet sich bereits in den textlichen Festsetzungen (siehe Anlage VII) und lautet wie folgt:

„Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden.

Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Wermelskirchen als Unterer Denkmalbehörde und/oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§ 15 u. § 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird.

Bei der Vergabe von Ausschachtungs-, Kanalisations- und Erschließungsaufträgen sind die ausführenden Baufirmen darauf hinzuweisen.“

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme des Rheinischen Amts für Bodendenkmalpflege, Bonn beschließt der Rat der Stadt, dass der gewünschte Hinweis im Umweltbericht erfolgt.

 

 

1.9       Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach                  (Anlage III/ 1.9)

verweist aus seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange. Die getrennten Schreiben zur 2. Änderung des FNP und zum Bebauungsplan Nr. 50 wurden bei der folgenden Abwägung zusammengefasst.

 

1.91     Die Untere Landschaftsbehörde äußert einige Einzelbetrachtungen. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Zu den Ausführungen der Eingriffskompensation kann keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden, da zur Offenlage die Unterlagen zur Umsetzung der externen Kompensationsmaßnahmen fehlen.

Zum landschaftspflegerischen Begleitplan wird empfohlen:

1. Die Bewertung von Bäumen in die Fläche zu integrieren.

2. Die Verwertung von Ökopunkten der Stadt durch Auszug und Lageplan zu

    belegen.

3. Bei den Pflanzlisten auf Ziersorten und Zuchtarten zu verzichten.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Die externen Kompensationsmaßnahmen werden durch das Öko-Konto der Stadt und Maßnahmen im Landschaftsplan des Kreises umgesetzt. Zum Satzungsbeschluss werden diese durch die Anlage V/1.1 „Ökologischer Ausgleich durch das Öko-Konto der Stadt“ und die Anlage V/1.2 „Ökologischer Ausgleich im Landschaftsplan des Kreises“ genau definiert. Beide Anlagen werden Inhalt der Begründung zum Satzungsbeschluss. Die Umsetzung der Maßnahmen wird durch den Erschließungsvertrag zwischen der Stadt und dem Bauträger gesichert. Die Umsetzung der Maßnahmen im Landschaftsplan wird durch einen Vertrag zwischen der Stadt und der BAK an den Erschließungsvertrag gekoppelt.

 

Zu1.

Die Bewertung der Bäume erfolgt nach der Methode LUDWIG. In Anlehnung an die „Arbeitshilfe für die Bauleitplanung / Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft“, MUNLV 2001, erfolgt die Anrechnung der Bäume bzw. deren Kronentraufflächen zusätzlich zu den Biotoptypen, in denen die Bäume stehen, da LUDWIG diesbezüglich keine Vorgaben macht.

Zu2.

Wie oben ausgeführt, werden die externen Kompensationsmaßnahmen aufgelistet und mit beigefügten Lageplänen Anlage der Begründung zum Bebauungsplan und sind Teil des Satzungsbeschlusses.

Zu3.

Auf einigen Flächen kann normalerweise auf Zierarten und Zuchtsorten nicht verzichtet werden (z.B. Grünflächen, wie Kinderspielplätze, Straßenbegleitgrün). Um dort nicht allzu exotische oder unpassende Pflanzen zu verwenden, werden für diese Flächen auch ausgewählte Zierarten und Zuchtsorten in den Pflanzlisten in Verbindung mit den vorgesehenen Verwendungsorten aufgeführt.

 

Diese Anregungen zum landschaftspflegerischen Begleitplan werden entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung keine Berücksichtigung finden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt entsprechend der Abwägung, dass die externen Kompensationsmaßnahmen aufgelistet und dargestellt werden. Die Anregungen zum landschaftspflegerischen Begleitplan werden entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen.

           

 

1.92     Aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes wird zur geplanten Entwässerung um Beachtung der nachstehenden Hinweise gebeten:

            - entwässerungstechnische Grunddaten aufnehmen

            - Ist das Neubaugebiet im Kanalnetzplan für die Kläranlage Leverkusen enthalten?

            - unterschiedliche Formen der Niederschlagsentwässerung darstellen

            - Hinweis auf entsprechende Wasserrechtsanträge durch die Stadt Wermelskirchen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Die entwässerungstechnischen Grunddaten werden in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.

Das Neubaugebiet BP 50 wurde im Kanalnetzplan (§ 58.1 LWG) für das Einzugsgebiet der Kläranlage Leverkusen berücksichtigt. Der Bescheid durch die Bezirksregierung Köln vom 24.09.2004, Aktenzeichen: 54-2-3.1-(12.0)-14-3210-Lü, liegt dem Kreis vor.

Die unterschiedlichen Formen der Niederschlagsentwässerung wurden im Entwässerungskonzept des Büros r. Beck dargestellt. Das Konzept ist Anlage der Begründung zum Bebauungsplan.

Dem jeweiligen erforderlichen Erschließungsvertrag für die Neubaubereiche liegt die Ausführungsplanung zu Grunde. Mit ihr werden die entsprechenden Wasserrechtsanträge seitens der Stadt vorgelegt.

 

Diese erforderlichen Hinweise werden in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes werden die erforderlichen Hinweise in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.

 

 

1.93     Aus Sicht des Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr und der Kreispolizeibehörde werden folgende Bedenken vorgetragen:

- Verzicht auf eine Erschließung über GFL-Flächen, Wendeflächen, Abstellen von

  Mülltonnen

- bisherige Fußwege als Fuß- und Radwege kombinieren

- Fußgängerwege sind ausschließlich für Fußgänger. Keine Freigabe für Anlieger

  möglich

- fußläufige Anbindung des Altbestandes Unterstraße an die B 51

- bestehende Zufahrten an der B 51

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Die GFL-Flächen schaffen die Voraussetzung, den jeweiligen Erschließungsbereich als privaten Bereich auszugestalten. Der Bauträger bindet sich durch den Erschließungsvertrag und die Ausführungsplanung. Die Sicherung der Zuwegungsflächen erfolgt öffentlich rechtlich über Baulasten und privat rechtlich über Grunddienstbarkeiten. In den Dienstbarkeiten wird die Unterhaltung der Wegefläche u. a. Reinigung, Winterdienst und Instandhaltung geregelt. Die Müllabfuhr wird diese GFL-Flächen nicht befahren. Eine zentrale Abstellfläche für die Mülltonnen zum Abholtag ist unmittelbar an der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche anzuordnen. Diese Flächen sind Inhalt der Ausführungsplanung.

 

Die geplanten Fußwege werden in der Legende zur zeichnerischen Darstellung nachträglich als Fuß- und Radwege definiert. Die Ausführungsplanung wird diesen Hinweis entsprechend im Detail aufgreifen.

 

Die fußläufige Verbindung zwischen dem westlichen und östlichen Neubaubereich soll einen Durchgangsverkehr zwischen den beiden Gebieten unterbinden. Die zeichnerische Darstellung A für Anlieger wird aus dem Bebauungsplan entfernt. Die tatsächliche Erschließung der Gebäude innerhalb der ausgewiesenen Baugrenze ist zu einem späteren Zeitpunkt im entsprechenden Erschließungsvertrag zu regeln.

 

Die bauliche Gestaltung des Einmündungsbereiches alt Unterstraße als fußläufige Anbindung wird mit Straßen NRW abgestimmt und ist Inhalt der Ausführungsplanung in Verbindung mit dem Erschließungsvertrag.

 

Die bestehenden Zufahrten der GFL-Flächen an der B 51 sind genehmigte Zufahren im Bestand. Eine nachträgliche Verbreiterung des Einmündungsbereiches ist in diesen Fällen nicht möglich (Grundstücksparzellierung).

 

Entsprechend der Prüfung und Abwägung der o. g. Bedenken werden die zeichnerischen Darstellungen im Bebauungsplan angepasst und die erforderlichen Hinweise in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt. Die Grundzüge der Planung sind damit nicht berührt..

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme des Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr und der Kreispolizeibehörde werden die zeichnerischen Darstellungen im Bebauungsplan angepasst und die erforderlichen Hinweise in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.

 

 

2.0       Die Landwirtschaftskammer Nordrhein Westfalen, Lindlar        (Anlage III/ 2.0)

hat gegen die 2. Änderung des FNP und den Bebauungsplan Nr. 50 „Unterstraße“ erhebliche Bedenken. Die vorgesehenen Wohnbauflächen werden heute landwirtschaftlich genutzt. Ein Landwirt, Buddemühle 4, ist Pächter dieser Fläche, die als Stallweide für das Milchvieh genutzt wird. Aus landwirtschaftlicher Sicht handele es sich um eine wertvolle Grünlandfläche. Es stehen für den betroffenen Landwirt kaum Ersatzflächen zur Verfügung. Der Verlust von Weidefläche geht zu Lasten der Wirtschaftlichkeit und Entwicklungsfähigkeit des Betriebes. Die Realisierung von Prämienansprüchen (Eu-Beihilfen) macht Ersatzflächen erforderlich. Hier droht dem Betrieb ein Einkommensverlust.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Der Rat der Stadt hat bereits 1993 den ersten Aufstellungsbeschluss gefasst. Zu diesem Zeitpunkt wurde der städtebauliche Vertrag mit dem Bauträger zur Entwicklung der Baufläche abgeschlossen. 1994 erfolgte die landesplanerische Abstimmung, die die landwirtschaftliche Fläche als Wohnbaufläche vorsah.

Veränderungen in der Baugesetzgebung haben dazu geführt, dass das Verfahren erst Mitte 2002 aktiv weitergeführt wurde. Mit diesem Zeitpunkt wurden alle im BauGB vorgeschriebenen Verfahrensschritte zur Bauleitplanung erarbeitet und durchgeführt. Hierzu gehörte auch die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Die Landwirtschaftskammer wurde mit Schreiben vom 02.04.2003 beteiligt. Eine Stellungnahme seitens der Landwirtschaftskammer wurde nicht vorgelegt. Auch der betroffene Landwirt hat sich zu diesem Zeitpunkt nicht geäußert.

 

Der Bauträger hatte bereits Ende 2001 Kaufverträge für den westlichen Teilbereich des Neubaugebietes mit den Grundstückseigentümern abgeschlossen und keine bestehenden Pachtverhältnisse damit übernommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt

wurde deutlich, dass der Landwirt an dieser Stelle seine gepachteten Weideflächen zukünftig verliert.

 

Im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde wurde die Änderung der Flächennutzung mit der Bezirksregierung Köln landesplanerisch abgestimmt. Der Rat der Stadt hat die jeweiligen Inhalte und Verfahrensschritte der Bauleitplanung beschlossen. Durch die amtlichen Bekanntmachungen wurden alle Bürger und die Öffentlichkeit darüber seit vielen Jahren informiert.

 

Somit wird deutlich, dass es sich hier um eine reine privatrechtliche Angelegenheit zwischen dem Pächter und den Grundstückseigentümern handelt. Diesen obliegt die Pflicht, sich bei anstehender Änderung der Pachtverhältnisse untereinander zu informieren und möglicherweise Ersatzangebote zu vereinbaren. Durch die Änderung des Planungsrechts lassen sich hieraus keine Verpflichtungen seitens der Stadt ableiten.

In Anbetracht der dargelegten Sachverhalte sollen die vorgetragenen Bedenken keine Berücksichtigung finden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer beschließt der Rat der Stadt, dass die Bedenken zur Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Flächen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden.

 

 

2.1       Der Wupperverband, Wuppertal                                                     (Anlage III/ 2.1)

trägt keine grundsätzlichen Bedenken vor. Die folgenden Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung werden aufrecht gehalten:

-           Bei geplanten Baumaßnahmen bzw. Bodenbewegungen, die die derzeitige Entwässerungssituation ändern können, sind Eingriffe in die Quellbereiche der Gewässer des Hülsenbuschbaches, Unterbaches und Lehnbaches rechtzeitig zu prüfen bzw. abzustimmen.

-           Es geht hervor, dass ein Kompensationsdefizit durch den BP 50 verursacht wird. Hier könnten Ausgleichsmaßnahmen an Gewässern im Umfeld angeboten werden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Zur frühzeitigen Beteiligung im Mai 2003 hatte der Wupperverband auf die Quellbereiche südlich der ehemaligen Bahntrasse hingewiesen. Die Fachgutachterin konnte in einem anschließenden Abstimmungsgespräch im April 2004 klären, dass keine Beeinträchtigungen der Quellbereiche zu erwarten sind, zumal die ehemalige Bahntrasse eine Trennung zum Planbereich darstellt. Im Umweltbericht wird auf der Seite 13 hierzu entsprechend eingegangen.

Im Rahmen der Ausführungsplanung zu den Regenversickerungsflächen im Bebauungsplan Nr. 50 wird eine weitere Abstimmung mit dem Wupperverband zugesagt.

Das Kompensationsdefizit, das durch den Bebauungsplan ausgelöst wird, kann außerhalb des Plangebietes durch das Öko-Konto der Stadt und Maßnahmen im Landschaftsplan des Kreises ausgeglichen werden. Die genaue Übersicht wird der Begründung zum Satzungsbeschluss beigefügt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme des Wupperverbandes beschließt der Rat der Stadt, dass im Rahmen der Ausführungsplanung zur Regenversickerung eine Abstimmung zu den Quellbereichen erfolgt.

 

 

2.2       Aus Sicht des Landesbetriebes Wald und Forst NRW, Forstamt Bergisch

Gladbach                                                                                            (Anlage III/ 2.2)

ist zu den Gehölzbeständen im Südosten der geplanten Wohnbebauung ein Mindestabstand von 30 m zur Baugrenze einzuhalten.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung fand eine Ortsbesichtigung mit dem Landschaftsbeirat im Plangebiet statt. Hieraus resultierte die Aufforderung, die Baugrenzen für die Neubebauung möglichst auf einen Abstand von 25-30 m zur ehemaligen Bahntrasse zu bringen. Daraufhin wurden die bestehenden Bäume entsprechend ihrer Größe in die Plangrundlage einkartiert. Ein Abstand von den sehr hohen Bäumen wurde auf 30 m hin erweitert. Generell wurde bei Böschungsflächen, die in Richtung des Plangebietes geneigt sind, die Abstände auf die damals geforderten 25-30 m erreicht. Bei Böschungseinschnitten in Richtung der ehemaligen Bahntrasse im östlichen und westlichen Verlauf mit niedrigem Baumbestand wurde der Abstand von 15-20 m nicht unterschritten. Bei einem möglichen Umsturz der Bäume werden diese in Richtung der ehemaligen Bahntrasse fallen. Diese unterschiedliche Darstellung der Abstände erfolgte aus den örtlichen Gegebenheiten und den Inhalten des Planentwurfes.

Ein genereller Abstand von 30 m wird aus den oben genannten Gründen keine Berücksichtigung finden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme des Forstamtes beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregung zum Baumabstand entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen wird.

 

 

2.3       Aus Sicht von Straßen NRW, Gummersbach                                  (Anlage III/ 2.3)

werden folgende Bedingungen und Auflagen gestellt:

1. Schließung der kommunalen Straßeneinmündung „alt Unterstraße“ und

    Beschränkung auf eine fußläufige Anbindung.

2. Nach Herstellung der beiden neuen Einmündungsbereiche wird von Straßen NRW

    geprüft, ob das Zwischenstück mittel -bzw. langfristig ausgebaut werden kann.

    Der aus dem Wohngebiet herausführende Fußweg in diesem Zwischenstück darf

    im heutigen Zustand der B 51 nicht angeschlossen werden (keine gesicherte

    Überquerungsmöglichkeit).

3. Veränderung der geplanten und dargestellten Busbuchten im Bereich der neuen

    Einmündung Floraweg / Lehner Weg.

4. Erforderliche Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt und Straßen NRW.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Zu 1.

Der Bebauungsplan weist den bisherigen Einmündungsbereich für „alt Unterstraße“ als Fußwegeverbindung aus. Planungsrechtlich wird somit der Forderung von Straßen NRW Rechnung getragen. Der tatsächliche Umbau erfolgt erst, wenn der neue Einmündungsbereich und die interne neue Erschließung für den Altbestand der Bebauung fertig gestellt sind. Hierzu wird es im Rahmen des Erschließungsvertrages und der Ausführungsplanung Vereinbarungen mit Straßen NRW geben.

 

Zu 2.

Der westliche Bereich des Bebauungsplangebietes wird von einem Bauträger erschlossen, der in Kürze einen Erschließungsvertrag mit der Stadt abschließen wird. Teile der fußläufigen Verbindung fallen in seine Zuständigkeit. Hier handelt es sich jedoch nicht um den unmittelbaren Anschluss an die B 51. Dieser liegt im östlichen Neubaubereich, der vorläufig zu keiner Realisierung ansteht. Somit handelt es sich bei der Fußwegeverbindung um eine planungsrechtliche Sicherung im Bebauungsplan. Die eigentliche Realisierung ist zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbar. Es werden jedoch bei Abschluss eines Erschließungsvertrages die zeitlichen und planerischen Vorgaben von Straßen NRW berücksichtigt.

Die in diesem Bereich bestehenden Grundstückszufahrten werden redaktionell im Bebauungsplan nachgetragen.

 

Zu 3.

Der im Auftrag der Stadt neu geplante Einmündungsbereich Floraweg / Lehner Weg erfolgte als Vorentwurfsplanung. Nach Abstimmung des planenden Büros mit Straßen NRW 2006 wurde diese vollständig in das Plangebiet des Bebauungsplanes aufgenommen, um eine Festsetzung der neuen Straßenbegrenzung planungsrechtlich zu bewirken.

Die neuen Vorschläge, die zur Verschiebung der geplanten Busbuchten führen, konnten bislang nicht seitens der Stadt und Straßen NRW abgestimmt werden. Es stellt sich die Frage, ob die dargelegten Vorschläge einer Ausführungsplanung zu Grunde gelegt werden sollten. Veränderungen der Planung zum Verkehrsablauf, die keine Auswirkung auf die festgesetzte Straßenbegrenzungslinie haben, sind nach einer erfolgten inhaltlichen Abstimmung jederzeit möglich.

Da die eigentliche Realisierung des Umbaus zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, sollte die festgelegte Straßenbegrenzung beibehalten und zum Satzungsbeschluss geführt werden.

 

Zu 4.

Der Bebauungsplan Nr. 50 regelt die planungsrechtlichen Festsetzungen der unterschiedlichen Nutzungen. Er trifft keine Aussagen zu der zeitlichen Umsetzung der einzelnen Maßnahmen. Dies trifft ebenso für die Ausführung der neuen Einmündungsbereiche an der B 51 zu. Erst durch entsprechende Erschließungsverträge mit der erforderlichen Ausführungsplanung schließen sich notwendige rechtsverbindliche Vereinbarungen zwischen der Stadt und Straßen NRW an. Somit kann unabhängig vom erforderlichen Abstimmungsbedarf zur Ausführung des Straßenumbaus der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan erfolgen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme von Straßen NRW beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregungen zum Straßenumbau weiter abgestimmt werden und die Straßenbegrenzungen entsprechend der bisherigen Festsetzungen beibehalten werden.

 

 

2.4       Die Umweltüberwachung -Dez. 53-, Bezirksregierung Köln      (Anlage III/ 2.4)

möchte sichergestellt wissen, dass sie zur Genehmigung des großen Kinderspielplatzes eingeschaltet wird.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Das Staatliche Umweltamt wurde Anfang des Jahres in das Dez.53 der Bezirksregierung Köln „Umweltüberwachung “integriert.

Im Rahmen der Genehmigung des großen Kinderspielplatzes wird die Umweltüberwachung eingeschaltet. Im Erschließungsvertrag wird darauf hingewiesen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme der Umweltüberwachung beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregung stattgegeben wird.

 

 

 

 

b. Öffentlichkeit

 

3.1       Der Einwender 1                                                                   (Anlage III/ 3.1)

möchte seine Einwendungen gegen den Bebauungsplan wie folgt begründen:

-          Die zur Bebauung vorgesehene Fläche stellt die Hofweide des Betriebes dar, auf der ganztägiger Weidegang stattfindet.

-          Wunsch nach mittelfristiger Vergrößerung der Viehstückzahl, langfristig Biogasanlage.

-          Bei Verlust dieser Fläche müssten die Tiere im Stall gehalten werden

-          Auf der Fläche liegen seit 2005 Prämienansprüche, die bei Verlust nicht mehr aktiviert werden können. Die Existenz des Betriebes wäre hiermit ernsthaft gefährdet.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Der Rat der Stadt hat bereits 1993 den ersten Aufstellungsbeschluss gefasst. Zu diesem Zeitpunkt wurde der städtebauliche Vertrag mit dem Bauträger zur Entwicklung der Baufläche abgeschlossen. 1994 erfolgte die landesplanerische Abstimmung, die die landwirtschaftliche Fläche als Wohnbaufläche vorsah.

Veränderungen in der Baugesetzgebung haben dazu geführt, dass das Verfahren erst Mitte 2002 aktiv weitergeführt wurde. Mit diesem Zeitpunkt wurden alle im BauGB vorgeschriebenen Verfahrensschritte zur Bauleitplanung erarbeitet und durchgeführt. Hierzu gehörte auch die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Die Landwirtschaftskammer wurde mit Schreiben vom 02.04.2003 beteiligt. Eine Stellungnahme seitens der Landwirtschaftskammer wurde nicht vorgelegt. Auch der betroffene Landwirt hat sich zu diesem Zeitpunkt nicht geäußert.

 

Der Bauträger hatte bereits Ende 2001 Kaufverträge für den westlichen Teilbereich des Neubaugebietes mit den Grundstückseigentümern abgeschlossen und keine bestehenden Pachtverhältnisse damit übernommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt

wurde deutlich, dass der Landwirt an dieser Stelle seine gepachteten Weideflächen zukünftig verliert.

 

Im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde, wurde die Änderung der Flächennutzung mit der Bezirksregierung Köln landesplanerisch abgestimmt. Der Rat der Stadt hat die jeweiligen Inhalte und Verfahrensschritte der Bauleitplanung beschlossen. Durch die amtlichen Bekanntmachungen wurden alle Bürger und die Öffentlichkeit darüber, seit vielen Jahren informiert.

 

Somit wird deutlich, dass es sich hier um eine reine privatrechtliche Angelegenheit zwischen dem Pächter und den Grundstückseigentümern handelt. Diesen obliegt die Pflicht sich bei anstehender Änderung der Pachtverhältnisse, untereinander zu informieren und möglicherweise Ersatzangebote zu vereinbaren. Durch die Änderung des Planungsrechts lassen sich hieraus keine Verpflichtungen seitens der Stadt ableiten. Die einzelnen dargelegten wirtschaftlichen Aspekte können nur zur Kenntnis genommen werden.

In Anbetracht der dargelegten Sachverhalte sollen die vorgetragenen Bedenken keine Berücksichtigung finden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass die Bedenken zur Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Flächen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden.

 

 

3.2       Der Einwender 2                                                                               (Anlage III/ 3.2)

möchte sichergestellt wissen, dass die Wegeverbindung, von alt Unterstraße in Richtung Löh, die landwirtschaftlichen Flächen erschließt und weiterhin für landwirtschaftliche Fahrzeuge nutzbar bleibt.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Die hier angesprochene Wegeverbindung westlich des Gebäudes 29 war in der bisherigen Ergänzungssatzung als 6,00m breiter Erschließungsansatz gesichert worden. Im Bebauungsplan Nr. 50 wird er in der tatsächlich bestehenden Wegebreite in Form eines Fußweges festgesetzt. Er dient ausschließlich einer planungsrechtlichen Sicherung als Ansatz zu einer möglichen Wegeverbindung. Er behält seinen Stand in der Örtlichkeit. Ein Ausbau ist nicht geplant. Die Benutzbarkeit für landwirtschaftliche Fahrzeuge wird gegenüber dem heutigen Zustand nicht verändert. Die Erreichbarkeit von der B 51 aus, muss wie für den Gebäudebestand in „alt Unterstraße“ über die neue Erschließungsstraße erfolgen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 2 beschließt der Rat der Stadt, dass die Bedenken zur Ausweisung der westlichen Fußwegeverbindung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden.

 

 

 

3.3       Die Einwender 3                                                                                (Anlage III/ 3.3)

befürchten, dass die oberhalb angeordnete Versickerungsfläche den Druck auf das ablaufende Wasser erhöht und somit Feuchtigkeit in den Kellerräumen der bestehenden Bebauung entstehen kann.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Der Bodengutachter, Büro Fülling, kommt nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass auf Grund der bestehenden Bodenverhältnisse eine Vernässung im Keller des Hauses am Lehner Weg stattfinden könnte. Zur Überprüfung sind vor dem Bau dieses Versickerungsbeckens weitere Bodenuntersuchungen erforderlich. Wenn diese Untersuchungen zeigen, dass diese Gefährdung tatsächlich vorliegt, muss die Versickerungsfläche in südwestlicher Richtung verschoben werden. Genaue Lage und Ausführungsform müsste der erforderliche Erschließungsvertrag mit entsprechender Ausbauplanung klären und festlegen. Eine Realisierung dieses östlichen Baugebietes steht zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht in Aussicht.

Den Bedenken wird in der Weise stattgegeben, dass die Stadt bei dem Abschluss eines erforderlichen Erschließungsvertrages die Prüfung der Bodenverhältnisse und eine daraus notwendige Verschiebung der Versickerungsanlage der Ausführungsplanung zu Grunde legen muss.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 3 beschließt der Rat der Stadt, dass den Bedenken in der Weise stattgegeben wird, dass die Stadt bei dem Abschluss eines erforderlichen Erschließungsvertrages die Prüfung der Bodenverhältnisse und eine daraus notwendige Verschiebung der Versickerungsanlage, der Ausführungsplanung zu Grunde legen muss.

 

3.4       Die Einwender 4                                                                                (Anlage III/ 3.4)

stellen den Antrag auf Erweiterung des Baufensters, um die Terrasse durch einen Wintergarten ersetzen zu können.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Die bestehende Doppelhaus-Gruppe Unterstraße … hat eine generelle rückwärtige Erweiterungsmöglichkeit von 2,00m Tiefe durch die ausgewiesene Baugrenze erhalten. Sollte eine Überschreitung durch einen Wintergarten entstehen, kann hier im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Befreiung im Einzelfall in Aussicht gestellt werden.

Einer generellen Erweiterung der Baugrenze von über 4,00 m für dieses Doppelhaus wird nicht stattgegeben, da dies zu einer Ungleichbehandlung in der Doppelhaus-Gruppe führt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Anregung der Einwender 4 beschließt der Rat der Stadt, die Erweiterung der Baugrenze entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückzuweisen.

 

 

3.5       Der vorliegender Bauantrag an der B 51                                         (Anlage III/3.5).

beinhaltet eine neue Zufahrt westlich des bestehenden Wohngebäudes. „Straßen NRW“ hatte hierzu bereits eine Zustimmung ausgesprochen

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Der Eigentümer des Grundstücks an der B 51 hat 2006 die Fläche der ehemaligen Trafostation erworben. Er möchte hier eine neue Garage errichten und hat für die Verlegung der Garagenzufahrt bereits die Zustimmung von Straßen NRW 2006 erhalten. Der Bebauungsplan soll an dieser Stelle eine Anpassung erfahren und im Rahmen des ansonsten festgesetzten Zu- und Ausfahrtverbotes die zugesagte Zufahrt ermöglichen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die genannte Ergänzung auf dem Grundstück an der B 51. Sie ist in den Bebauungsplan Teil A aufzunehmen.

 

 

c. Redaktionelle Ergänzungen der gestalterischen Festsetzungen

 

Im Zuge der jahrelangen Erfahrungen in der Bauberatung seitens der Bauaufsicht und des Planungsamtes ist es erforderlich, die Inhalte der textlichen Festsetzungen um Textteile zu ergänzen. Sie dienen dem besseren Verständnis und der Klarheit. Die Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt.

 

4.1       Bisherige planungsrechtliche Festsetzung:

 

Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen i. S. des § 14 (1) BauNVO unzulässig.

Bauliche Anlagen zur Unterbringung von Mülltonnen, auch in Verbindung mit Eingangsüberdachungen des jeweiligen Wohngebäudes, sind ausnahmsweise zulässig.

 

Redaktionelle Ergänzung dieser planungsrechtlichen Festsetzungen:

 

In den rückwärtigen Gartenbereichen sind kleine Nebenanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn eine Grundfläche von 7,50 qm und eine mittlere Wandhöhe bis zu 3,00 m über Geländeoberfläche nicht überschritten werden.

 

 

4.2       Bisherige Festsetzung in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes:

 

Dachneigung der baulichen Anlagen ausschließlich durch die Nutzungsschablonen.

 

            Redaktionelle Ergänzung der gestalterischen Festsetzungen:

 

1.1 Dachformen und Dachgestalt

Die Nutzungsschablonen in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes setzen Satteldächer / Zeltdächer mit einer Dachneigung von 35°-45° / 25°-30° für alle baulichen Anlagen einschließlich Garagen und Carports fest.

 

In den WA-Gebieten dürfen Garagen, Carports und die ausnahmsweise zulässigen kleinen Nebenanlagen die festgesetzte Dachneigung unterschreiten. Flachdächer sind extensiv zu begrünen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die genannten redaktionellen Ergänzungen der textlichen Festsetzungen. Sie sind in den Bebauungsplan Teil B aufzunehmen.

 

 

d. Redaktionelle Ergänzung der Begründung

 

Die Begründung zum Bebauungsplan wird auf Grund der vorab behandelten Abwägung aller Anregungen überarbeitet.

 

Folgende Abschnitte sind betroffen:

-          neuer Einmündungsbereich Floraweg / Lehner Weg

-          bisherige landwirtschaftliche Nutzfläche

-          ökologischer Ausgleich / Anlagen zu den Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes

-          fußläufige Anbindungen

-          GFL-Flächen, private Erschließung

-          Abstand der Baugrenzen zum Baumbestand

-          Redaktionelle Ergänzungen der textlichen Festsetzungen usw.

-          Zusammenfassende Erklärung.

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Planinhalte der Bauleitplanung wurden nicht vorgenommen. In der Anlage VII ist die Begründung zum Satzungsbeschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.

 

Eine zusammenfassende Erklärung wird der Begründung beigefügt.

Die als Anlage zur Begründung gehörenden Fachgutachten bedurften entsprechend der Abwägung keiner Überarbeitung. Sie sind Anlage der Begründung zum Satzungsbeschluss.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen und der genannten redaktionellen Ergänzungen die überarbeitete Begründung.

 

 

 

Zu B

Regelungen zum ökologischen Ausgleich

 

Die durch die Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ mögliche bauliche Entwicklung stellt einen Eingriff nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie dem Baugesetzbuch (BauGB) dar.

 

Dieser Eingriff konnte auf Grund der vorgesehenen baulichen Nutzung des Gebietes nicht innerhalb der Fläche des Bebauungsplangebietes ausgeglichen werden. Aus diesem Grund sind vom Bauträger externe Ausgleichsmaßnahmen im Stadtgebiet Wermelskirchens umzusetzen, die eine vollständige Kompensation des Eingriffs sicherstellen.

 

Im Zusammenhang mit dem Offenlagebeschluss konnten die einzelnen Maßnahmen noch nicht benannt werden; doch in einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung mit der Stadt hatte sich der Bauträger verpflichtet, zum Satzungsbeschluss den Nachweis zu erbringen.

 

Die genauen Anteile des ökologischen Ausgleichs und die Umsetzung werden sich wie folgt zusammensetzen:

 

Ökologischer Ausgleich im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“

Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurden alle Maßnahmen zum ökologischen Ausgleich definiert, die sich innerhalb des Plangebietes realisieren lassen und durch entsprechende Festsetzungen festgeschrieben wurden. Hier handelt es sich im Wesentlichen um ökologische Ausgleichsflächen im Gebiet, Spielflächen und Straßenbäume.

 

Mit Abschluss des Erschließungsvertrages werden die einzelnen Maßnahmen Inhalt und Anlage dieses Vertrages. Die Ausführung und zeitliche Abwicklung wird somit über das Planungsrecht hinaus vertraglich gesichert.

 

 

Ökologischer Ausgleich durch das Öko-Konto der Stadt

Ein Teil des externen ökologischen Ausgleichs wird über das Öko-Konto der Stadt abgewickelt. In der Anlage V/1.1 werden die bereits festgelegten Öko-Punkte für den westlichen und östlichen Teilbereich des Neubaugebietes weiter konkretisiert. Diese Anlage wird Teil der Begründung zum Satzungsbeschluss.

 

Für den „westlichen Teilbereich“ wird diese Auflistung auch Inhalt und Anlage des Erschließungsvertrages. Die Ausführung und zeitliche Abwicklung wird somit vertraglich gesichert.

 

Für den „östlichen Teilbereich“ ist der Nachweis komplett über das Öko-Konto der Stadt maßgeblich. An eine kurzfristige Realisierung ist nicht gedacht.

 

 

Ökologischer Ausgleich im Landschaftsplan des Kreises

Der andere Teil des externen ökologischen Ausgleichs erfolgt für den westlichen Neubaubereich im Landschaftsplan des Kreises.

In der Anlage V/1.2 wird der erforderliche ökologische Ausgleich im Landschaftsplan des Kreises durch Einzelmaßnahmen weiter konkretisiert. Diese Anlage wird Teil der Begründung zum Satzungsbeschluss.

 

Für die Umsetzung des Landschaftsplanes des Kreises wurde die „Bergische Agentur für Kulturlandschaft“ (BAK) seitens des Kreises autorisiert. Hierzu liegt der Stadt eine Bestätigung des Kreises vor, so dass sie eine vertragliche Vereinbarung zum ökologischen Ausgleich mit der BAK abschließen kann. Dieser Vertrag dient der Realisierung des externen Ausgleichs durch den Bauträger und findet somit ebenfalls eine Bindung durch den Erschließungsvertrag. Die Ausführung und zeitliche Abwicklung wird somit vertraglich gesichert.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, dass der Nachweis zum externen ökologischen Ausgleich über das Öko-Konto der Stadt und den Landschaftsplan des Kreises erfolgen wird. Die Auflistungen der konkreten Maßnahmen sind der Begründung zum Bebauungsplan beizufügen.

 

 

ZU C

Aufhebungsbeschluss der Ergänzungssatzung

 

Die seit dem 14.06.2001 rechtsgültige „4. Nachtragssatzung als Ergänzungssatzung zur Satzung für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Wermelskirchen, Ortsteil Tente/Unterstraße, Löh“ (Anlage IV) wurde durch den Bebauungsplan Nr. 50 „Unterstraße“ mit veränderten Planinhalten komplett überplant. In der Begründung wurden die Veränderungen dargelegt (Anlage VII).

 

Die Anregungen zur Ausweisung der fußläufigen Anbindung wurden in die Abwägung eingebracht, verändern die Grundzüge der Planung jedoch nicht.

 

Die oben genannte 4. Nachtragssatzung (Ergänzungssatzung) muss zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ aufgehoben werden und hat somit keinen Bestand.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, die „4. Nachtragssatzung (Ergänzungssatzung), Ortsteil Tente/Unterstraße, Löh“ aufzuheben.

 

 

Zu D

Beschluss der 2. Änderung des FNP

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes „Unterstraße“ als Wohngebiet gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung

beschließen und der unveränderten Begründung in der Fassung zur Offenlage einschließlich der zusammenfassenden Erklärung zustimmen (Anlage VI).

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes „Unterstraße“ als Wohngebiet gemäß der Plandarstellung. Der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird zugestimmt.

 

 

Zu E

Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt und den redaktionellen Ergänzungen der gestalterischen Festsetzungen zugestimmt hat, kann er den Bebauungsplan Nr. 50 „Unterstraße“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschließen und der Begründung in der überarbeiteten Fassung zum Satzungsbeschluss einschließlich der zusammenfassenden Erklärung zustimmen (Anlage VII).

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 50 „Unterstraße“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird zugestimmt.

 

 

Weitere Vorgehensweise:

 

Der in dieser Sitzungsvorlage angesprochene Erschließungsvertrag zwischen der Stadt und dem Bauträger für den westlichen Teilbereich des Neubaugebietes ist unabhängig vom Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes. Durch ihn wird die Ausführung und zeitliche Abwicklung der Erschließung vertraglich gesichert. Dies gilt in gleicher Weise für den Vertrag zwischen der Stadt und der BAK, um den ökologischen Ausgleich im Landschaftsplan zu sichern. Beide Verträge werden somit unabhängig vom Satzungsbeschluss zur Beschlussfassung dem StuV und Rat vorgelegt.

 

Nach Beschluss der 2. FNP-Änderung und Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt.

Mit Veröffentlichung der Genehmigung der 2. Änderung des FNP und des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ erhalten beide Bauleitpläne Rechtskraft.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I:          Planbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes „Unterstraße“

 

Anlage II:         Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“

 

Anlage III:        Schreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange / TÖB und der Öffentlichkeit

 

Anlage IV:        Aufhebung der „4. Nachtragssatzung (Ergänzungssatzung), Ortsteil Tente/ Unterstraße, Löh“

 

Anlage V:         1.1 Ökologischer Ausgleich durch das Öko-Konto der Stadt

1.2 Ökologischer Ausgleich im Landschaftsplan des Kreises

 

Anlage VI:        2. Änderung des FNP und Begründung mit zusammenfassender Erklärung

 

Anlage VII:       Bebauungsplan Nr. 50 „Unterstraße“, mit textlichen und gestalterischen Festsetzungen, und Begründung mit zusammenfassender Erklärung