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Beschlussvorschlag: Zu A) Abwägung der Anregungen
zur Offenlage Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt: Beschlussvorschlag zu a) 1.8 / Seite 5 Bezogen auf die Stellungnahme des
Rheinischen Amts für Bodendenkmalpflege, Bonn beschließt der Rat der Stadt,
dass der gewünschte Hinweis im Umweltbericht erfolgt. Beschlussvorschlag zu a) 1.91 / Seite 6 Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt entsprechend der
Abwägung, dass die externen Kompensationsmaßnahmen aufgelistet und dargestellt
werden. Die Anregungen zum landschaftspflegerischen Begleitplan werden
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen. Beschlussvorschlag zu a) 1.92 / Seite 7 Bezogen auf die Stellungnahme der
Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes werden die erforderlichen
Hinweise in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt. Beschlussvorschlag zu a) 1.93 / Seite 8 Bezogen auf die
Stellungnahme des Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr und der
Kreispolizeibehörde werden die zeichnerischen Darstellungen im Bebauungsplan
angepasst und die erforderlichen Hinweise in der Begründung zum Bebauungsplan
ergänzt. Beschlussvorschlag zu a) 2.0 / Seite 9 Bezogen auf die Stellungnahme der
Landwirtschaftskammer beschließt der Rat der Stadt, dass die Bedenken zur
Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Flächen entsprechend dem Ergebnis der
Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden. Beschlussvorschlag zu a) 2.1 / Seite 9 Bezogen auf die Stellungnahme des
Wupperverbandes beschließt der Rat der Stadt, dass im Rahmen der
Ausführungsplanung zur Regenversickerung eine Abstimmung zu den Quellbereichen
erfolgt. Beschlussvorschlag zu a) 2.2 / Seite 10 Bezogen auf die Stellungnahme des
Forstamtes beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregung zum Baumabstand
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen wird. Beschlussvorschlag zu a) 2.3 / Seite 11 Bezogen auf die Stellungnahme von
Straßen NRW beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregungen zum Straßenumbau
weiter abgestimmt werden und die Straßenbegrenzungen entsprechend der
bisherigen Festsetzungen beibehalten werden. Beschlussvorschlag zu a) 2.4 / Seite 11 Bezogen auf die Stellungnahme der Umweltüberwachung beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregung stattgegeben wird. Beschlussvorschlag zu b) 3.1 / Seite 12 Bezogen auf die Bedenken des
Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass die Bedenken zur
Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Flächen entsprechend dem Ergebnis der
Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden. Beschlussvorschlag zu b) 3.2 / Seite 13 Bezogen auf die Bedenken des
Einwenders 2 beschließt der Rat der Stadt, dass die Bedenken zur Ausweisung der
westlichen Fußwegeverbindung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung
zurückgewiesen werden. Beschlussvorschlag zu b) 3.3 / Seite 13 Bezogen auf die Bedenken des
Einwenders 3 beschließt der Rat der Stadt, dass den Bedenken in der Weise
stattgegeben wird, dass die Stadt bei dem Abschluss eines erforderlichen
Erschließungsvertrages die Prüfung der Bodenverhältnisse und eine daraus
notwendige Verschiebung der Versickerungsanlage der Ausführungsplanung zu
Grunde legen muss. Beschlussvorschlag zu b) 3.4 / Seite 13 Bezogen auf die Anregung der
Einwender 4 beschließt der Rat der Stadt, die Erweiterung der Baugrenze
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückzuweisen. Beschlussvorschlag zu b) 3.5 / Seite 14 Der Rat der Stadt beschließt die
genannte Ergänzung auf dem Grundstück an der B 51. Sie ist in den Bebauungsplan
Teil A aufzunehmen. Beschlussvorschlag zu c) 4.1 und
4.2 / Seite 15 Der Rat der Stadt beschließt die
genannten redaktionellen Ergänzungen der textlichen Festsetzungen. Sie sind in
den Bebauungsplan Teil B aufzunehmen. Beschlussvorschlag zu d) / Seite
15 Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Abwägung aller Anregungen und der genannten redaktionellen
Ergänzungen die überarbeitete Begründung. Zu B) Ökologischer Ausgleich
/ Seite 16 Der Rat der Stadt beschließt,
dass der Nachweis zum externen ökologischen Ausgleich über das Öko-Konto der
Stadt und den Landschaftsplan des Kreises erfolgen wird. Die Auflistungen der
konkreten Maßnahmen, sind der Begründung zum Bebauungsplan beizufügen. Zu C) Aufhebungsbeschluss der
Ergänzungssatzung / Seite 17 Der Rat der Stadt beschließt, die
„4. Nachtragssatzung (Ergänzungssatzung), Ortsteil Tente/Unterstraße, Löh“
aufzuheben. Zu D) Beschluss der 2.
Änderung des FNP / Seite 17 Der Rat der Stadt beschließt die
2. Änderung des Flächennutzungsplanes „Unterstraße“ als Wohngebiet
gemäß der Plandarstellung. Der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung
wird zugestimmt. Zu E) Satzungsbeschluss des
Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ / Seite 17 Der Rat der Stadt beschließt den
Bebauungsplan Nr. 50 „Unterstraße“ gemäß § 10 (1) BauGB als
Satzung. Der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird zugestimmt. Sachverhalt: Bisheriges Planverfahren Nachdem der Rat der Stadt am 30.10.2006 die öffentliche Auslegung der Darstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes (Planbereich Anlage I) und den Bebauungsplan Nr. 50 „Unterstraße“ (räumlicher Geltungsbereich Anlage II) beschlossen hat, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die Offenlage vom 02.01.07 bis zum 06.02.07 durchgeführt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu Ihrer Stellungnahme bis zum 06.02.07 aufgefordert. Von der Öffentlichkeit sind ebenfalls Anregungen im Rahmen des Verfahrens vorgetragen worden. Alle Stellungnahmen und Anregungen, die vorliegen, werden im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewogen. Das Planungsziel zur Verwirklichung eines größeren Wohnbaugebietes in Unterstraße hat sich im Laufe des Verfahrens nicht geändert. Ergänzend zu der Bauleitplanung soll für die innere Erschließung des großen westlichen Teilbereiches und den hierfür erforderlichen ökologischen Ausgleich ein Erschließungsvertrag im Einvernehmen mit dem Bauträger abgeschlossen werden. Die Änderung des
Baugesetzbuches (BauGB) vom 24. Juni 2004 Bereits zur öffentlichen Auslegung wurde darauf hingewiesen, dass die Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) vom 24. Juni 2004 erweiterte Anforderungen an die Aufstellung der Bauleitplanung stellt. Beide Bauleitpläne wurden entsprechend der neu eingeführten rechtlichen Voraussetzungen bearbeitet. Die Umweltprüfung mit Umweltbericht und das Monitoring wurden zum Verfahrensschritt der Offenlage mit eingestellt. Im Rahmen der Behörden- und Trägerbeteiligung zur Offenlage wurde die Anforderung an das Abfragen zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (Scoping) mit abgefragt. Der Umweltausschuss hat am 19.10.07 den landschaftspflegerischen Fachbeitrag und damit verbundene vertragliche Vereinbarungen mit dem Bauträger und den Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 50 zur Kenntnis genommen. Die Abwägung aller Stellungnahmen und Anregungen erfolgt im Rahmen dieser Sitzungsvorlage. Grundzüge der Planung wurden dabei nicht berührt. Zum Abschluss des Verfahrens ist den Begründungen zur Bauleitplanung eine zusammenfassende Erklärung beizufügen, um kurz und allgemein verständlich die wesentlichen Inhalte schriftlich festzuhalten. Zu A Abwägung der Anregungen zur
Offenlage und redaktionelle Ergänzungen a. Behörden, Träger
öffentlicher Belange Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert: 1.1 Flurbereinigungsbehörde, Bezirksregierung Köln (Anlage III /1.1) 1.2 BEW, Wipperfürth (Anlage III /1.2) 1.3 Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper, Wermelskirchen (Anlage III /1.3) 1.4 PLEdoc, Essen (Anlage III /1.4) 1.5 ish, Köln (Anlage III/ 1.5) 1.6 Deutsche Telekom, Bochum (Anlage III/ 1.6) 1.7 Stadt Burscheid (Anlage III/ 1.7) Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.7 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis. 1.8 Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn (Anlage III/ 1.8) führt aus, dass derzeit weder für den Umweltbericht noch für die Abwägung eindeutige Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut abgegeben werden können. Es wird gebeten, einen entsprechenden Hinweis in den Umweltbericht aufzunehmen. Außerdem wird darum gebeten sicherzustellen, dass der Hinweis auf die §§ 15 und 16 DSchG NW in der Plangrundlage in Erscheinung tritt. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Der
entsprechende Hinweis, dass derzeit weder für den Umweltbericht noch für die
Abwägung eindeutige Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Planung auf das
archäologische Kulturgut abgegeben werden können, wird in den Umweltbericht
aufgenommen (siehe Anlage VII). Der
Hinweis auf die §§ 15 und 16 DSchG NW befindet sich bereits in den textlichen
Festsetzungen (siehe Anlage VII) und lautet wie folgt: „Bei
Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche
Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber
auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher
Zeit) entdeckt werden. Die
Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Wermelskirchen als Unterer
Denkmalbehörde und/oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich
anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem
Zustand zu erhalten (§ 15 u. § 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht
vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Bei der
Vergabe von Ausschachtungs-, Kanalisations- und Erschließungsaufträgen sind die
ausführenden Baufirmen darauf hinzuweisen.“ Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme des Rheinischen Amts für Bodendenkmalpflege, Bonn beschließt der Rat der Stadt, dass der gewünschte Hinweis im Umweltbericht erfolgt. 1.9 Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach (Anlage III/ 1.9) verweist aus seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange. Die getrennten Schreiben zur 2. Änderung des FNP und zum Bebauungsplan Nr. 50 wurden bei der folgenden Abwägung zusammengefasst. 1.91 Die Untere Landschaftsbehörde äußert einige Einzelbetrachtungen. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen: Zu den Ausführungen der Eingriffskompensation kann keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden, da zur Offenlage die Unterlagen zur Umsetzung der externen Kompensationsmaßnahmen fehlen. Zum landschaftspflegerischen Begleitplan wird empfohlen: 1. Die Bewertung von Bäumen in die Fläche zu integrieren. 2. Die Verwertung von Ökopunkten der Stadt durch Auszug und Lageplan zu belegen. 3. Bei den Pflanzlisten auf Ziersorten und Zuchtarten zu verzichten. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Die
externen Kompensationsmaßnahmen werden durch das Öko-Konto der Stadt und
Maßnahmen im Landschaftsplan des Kreises umgesetzt. Zum Satzungsbeschluss
werden diese durch die Anlage V/1.1 „Ökologischer Ausgleich durch das
Öko-Konto der Stadt“ und die Anlage V/1.2 „Ökologischer Ausgleich
im Landschaftsplan des Kreises“ genau definiert. Beide Anlagen werden
Inhalt der Begründung zum Satzungsbeschluss. Die Umsetzung der Maßnahmen wird
durch den Erschließungsvertrag zwischen der Stadt und dem Bauträger gesichert.
Die Umsetzung der Maßnahmen im Landschaftsplan wird durch einen Vertrag
zwischen der Stadt und der BAK an den Erschließungsvertrag gekoppelt. Zu1. Die
Bewertung der Bäume erfolgt nach der Methode LUDWIG. In Anlehnung an die
„Arbeitshilfe für die Bauleitplanung / Ausgleich von Eingriffen in Natur
und Landschaft“, MUNLV 2001, erfolgt die Anrechnung der Bäume bzw. deren
Kronentraufflächen zusätzlich zu den Biotoptypen, in denen die Bäume stehen, da
LUDWIG diesbezüglich keine Vorgaben macht. Zu2. Wie oben
ausgeführt, werden die externen Kompensationsmaßnahmen aufgelistet und mit
beigefügten Lageplänen Anlage der Begründung zum Bebauungsplan und sind Teil
des Satzungsbeschlusses. Zu3. Auf einigen
Flächen kann normalerweise auf Zierarten und Zuchtsorten nicht verzichtet
werden (z.B. Grünflächen, wie Kinderspielplätze, Straßenbegleitgrün). Um dort
nicht allzu exotische oder unpassende Pflanzen zu verwenden, werden für diese
Flächen auch ausgewählte Zierarten und Zuchtsorten in den Pflanzlisten in
Verbindung mit den vorgesehenen Verwendungsorten aufgeführt. Diese
Anregungen zum landschaftspflegerischen Begleitplan werden entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung / Abwägung keine Berücksichtigung finden. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren
Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt entsprechend der Abwägung, dass
die externen Kompensationsmaßnahmen aufgelistet und dargestellt werden. Die Anregungen
zum landschaftspflegerischen Begleitplan werden entsprechend dem Ergebnis der
Prüfung / Abwägung zurückgewiesen. 1.92 Aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes wird zur geplanten Entwässerung um Beachtung der nachstehenden Hinweise gebeten: - entwässerungstechnische Grunddaten aufnehmen - Ist das Neubaugebiet im Kanalnetzplan für die Kläranlage Leverkusen enthalten? - unterschiedliche Formen der Niederschlagsentwässerung darstellen - Hinweis auf entsprechende Wasserrechtsanträge durch die Stadt Wermelskirchen. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Die
entwässerungstechnischen Grunddaten werden in der Begründung zum Bebauungsplan
ergänzt. Das
Neubaugebiet BP 50 wurde im Kanalnetzplan (§ 58.1 LWG) für das Einzugsgebiet
der Kläranlage Leverkusen berücksichtigt. Der Bescheid durch die
Bezirksregierung Köln vom 24.09.2004, Aktenzeichen: 54-2-3.1-(12.0)-14-3210-Lü,
liegt dem Kreis vor. Die
unterschiedlichen Formen der Niederschlagsentwässerung wurden im
Entwässerungskonzept des Büros r. Beck dargestellt. Das Konzept ist Anlage der
Begründung zum Bebauungsplan. Dem
jeweiligen erforderlichen Erschließungsvertrag für die Neubaubereiche liegt die
Ausführungsplanung zu Grunde. Mit ihr werden die entsprechenden
Wasserrechtsanträge seitens der Stadt vorgelegt. Diese
erforderlichen Hinweise werden in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes
werden die erforderlichen Hinweise in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt. 1.93 Aus Sicht des
Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr und der Kreispolizeibehörde
werden folgende Bedenken vorgetragen: - Verzicht auf eine Erschließung über GFL-Flächen, Wendeflächen, Abstellen von Mülltonnen - bisherige Fußwege als Fuß- und Radwege kombinieren - Fußgängerwege sind ausschließlich für Fußgänger. Keine Freigabe für Anlieger möglich - fußläufige Anbindung des Altbestandes Unterstraße an die B 51 - bestehende Zufahrten an der B 51 Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Die GFL-Flächen
schaffen die Voraussetzung, den jeweiligen Erschließungsbereich als privaten
Bereich auszugestalten. Der Bauträger bindet sich durch den Erschließungsvertrag
und die Ausführungsplanung. Die Sicherung der Zuwegungsflächen erfolgt
öffentlich rechtlich über Baulasten und privat rechtlich über
Grunddienstbarkeiten. In den Dienstbarkeiten wird die Unterhaltung der
Wegefläche u. a. Reinigung, Winterdienst und Instandhaltung geregelt. Die
Müllabfuhr wird diese GFL-Flächen nicht befahren. Eine zentrale Abstellfläche
für die Mülltonnen zum Abholtag ist unmittelbar an der angrenzenden
öffentlichen Verkehrsfläche anzuordnen. Diese Flächen sind Inhalt der Ausführungsplanung. Die
geplanten Fußwege werden in der Legende zur zeichnerischen Darstellung
nachträglich als Fuß- und Radwege definiert. Die Ausführungsplanung wird diesen
Hinweis entsprechend im Detail aufgreifen. Die
fußläufige Verbindung zwischen dem westlichen und östlichen Neubaubereich soll
einen Durchgangsverkehr zwischen den beiden Gebieten unterbinden. Die
zeichnerische Darstellung A für Anlieger wird aus dem Bebauungsplan entfernt.
Die tatsächliche Erschließung der Gebäude innerhalb der ausgewiesenen Baugrenze
ist zu einem späteren Zeitpunkt im entsprechenden Erschließungsvertrag zu
regeln. Die
bauliche Gestaltung des Einmündungsbereiches alt Unterstraße als fußläufige
Anbindung wird mit Straßen NRW abgestimmt und ist Inhalt der Ausführungsplanung
in Verbindung mit dem Erschließungsvertrag. Die
bestehenden Zufahrten der GFL-Flächen an der B 51 sind genehmigte Zufahren im
Bestand. Eine nachträgliche Verbreiterung des Einmündungsbereiches ist in
diesen Fällen nicht möglich (Grundstücksparzellierung). Entsprechend der Prüfung und Abwägung der o. g. Bedenken werden
die zeichnerischen Darstellungen im Bebauungsplan angepasst und die
erforderlichen Hinweise in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt. Die
Grundzüge der Planung sind damit nicht berührt.. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme des Kreisstraßenbau-
und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr und der Kreispolizeibehörde werden die
zeichnerischen Darstellungen im Bebauungsplan angepasst und die erforderlichen
Hinweise in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt. 2.0 Die Landwirtschaftskammer Nordrhein Westfalen, Lindlar (Anlage III/ 2.0) hat gegen die 2. Änderung des FNP und den Bebauungsplan Nr. 50 „Unterstraße“ erhebliche Bedenken. Die vorgesehenen Wohnbauflächen werden heute landwirtschaftlich genutzt. Ein Landwirt, Buddemühle 4, ist Pächter dieser Fläche, die als Stallweide für das Milchvieh genutzt wird. Aus landwirtschaftlicher Sicht handele es sich um eine wertvolle Grünlandfläche. Es stehen für den betroffenen Landwirt kaum Ersatzflächen zur Verfügung. Der Verlust von Weidefläche geht zu Lasten der Wirtschaftlichkeit und Entwicklungsfähigkeit des Betriebes. Die Realisierung von Prämienansprüchen (Eu-Beihilfen) macht Ersatzflächen erforderlich. Hier droht dem Betrieb ein Einkommensverlust. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Der Rat
der Stadt hat bereits 1993 den ersten Aufstellungsbeschluss gefasst. Zu diesem
Zeitpunkt wurde der städtebauliche Vertrag mit dem Bauträger zur Entwicklung
der Baufläche abgeschlossen. 1994 erfolgte die landesplanerische Abstimmung,
die die landwirtschaftliche Fläche als Wohnbaufläche vorsah. Veränderungen
in der Baugesetzgebung haben dazu geführt, dass das Verfahren erst Mitte 2002
aktiv weitergeführt wurde. Mit diesem Zeitpunkt wurden alle im BauGB
vorgeschriebenen Verfahrensschritte zur Bauleitplanung erarbeitet und
durchgeführt. Hierzu gehörte auch die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Die Landwirtschaftskammer
wurde mit Schreiben vom 02.04.2003 beteiligt. Eine Stellungnahme seitens der
Landwirtschaftskammer wurde nicht vorgelegt. Auch der betroffene Landwirt hat
sich zu diesem Zeitpunkt nicht geäußert. Der
Bauträger hatte bereits Ende 2001 Kaufverträge für den westlichen Teilbereich
des Neubaugebietes mit den Grundstückseigentümern abgeschlossen und keine
bestehenden Pachtverhältnisse damit übernommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde
deutlich, dass der Landwirt an dieser Stelle seine gepachteten Weideflächen
zukünftig verliert. Im Rahmen der
Planungshoheit der Gemeinde wurde die Änderung der Flächennutzung mit der
Bezirksregierung Köln landesplanerisch abgestimmt. Der Rat der Stadt hat die
jeweiligen Inhalte und Verfahrensschritte der Bauleitplanung beschlossen. Durch
die amtlichen Bekanntmachungen wurden alle Bürger und die Öffentlichkeit
darüber seit vielen Jahren informiert. Somit wird
deutlich, dass es sich hier um eine reine privatrechtliche Angelegenheit
zwischen dem Pächter und den Grundstückseigentümern handelt. Diesen obliegt die
Pflicht, sich bei anstehender Änderung der Pachtverhältnisse untereinander zu
informieren und möglicherweise Ersatzangebote zu vereinbaren. Durch die
Änderung des Planungsrechts lassen sich hieraus keine Verpflichtungen seitens
der Stadt ableiten. In
Anbetracht der dargelegten Sachverhalte sollen die vorgetragenen Bedenken keine
Berücksichtigung finden. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der
Landwirtschaftskammer beschließt der Rat der Stadt, dass die Bedenken zur Nutzungsänderung
der landwirtschaftlichen Flächen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung /
Abwägung zurückgewiesen werden. 2.1 Der Wupperverband, Wuppertal (Anlage III/ 2.1) trägt keine grundsätzlichen Bedenken vor. Die folgenden Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung werden aufrecht gehalten: - Bei geplanten Baumaßnahmen bzw. Bodenbewegungen, die die derzeitige Entwässerungssituation ändern können, sind Eingriffe in die Quellbereiche der Gewässer des Hülsenbuschbaches, Unterbaches und Lehnbaches rechtzeitig zu prüfen bzw. abzustimmen. - Es geht hervor, dass ein Kompensationsdefizit durch den BP 50 verursacht wird. Hier könnten Ausgleichsmaßnahmen an Gewässern im Umfeld angeboten werden. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Zur
frühzeitigen Beteiligung im Mai 2003 hatte der Wupperverband auf die
Quellbereiche südlich der ehemaligen Bahntrasse hingewiesen. Die
Fachgutachterin konnte in einem anschließenden Abstimmungsgespräch im April
2004 klären, dass keine Beeinträchtigungen der Quellbereiche zu erwarten sind,
zumal die ehemalige Bahntrasse eine Trennung zum Planbereich darstellt. Im
Umweltbericht wird auf der Seite 13 hierzu entsprechend eingegangen. Im Rahmen
der Ausführungsplanung zu den Regenversickerungsflächen im Bebauungsplan Nr. 50
wird eine weitere Abstimmung mit dem Wupperverband zugesagt. Das
Kompensationsdefizit, das durch den Bebauungsplan ausgelöst wird, kann
außerhalb des Plangebietes durch das Öko-Konto der Stadt und Maßnahmen im
Landschaftsplan des Kreises ausgeglichen werden. Die genaue Übersicht wird der
Begründung zum Satzungsbeschluss beigefügt. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme des Wupperverbandes beschließt der Rat der Stadt, dass im
Rahmen der Ausführungsplanung zur Regenversickerung eine Abstimmung zu den
Quellbereichen erfolgt. 2.2 Aus Sicht des Landesbetriebes Wald und Forst NRW, Forstamt
Bergisch Gladbach (Anlage III/ 2.2) ist zu den Gehölzbeständen im Südosten der geplanten Wohnbebauung ein Mindestabstand von 30 m zur Baugrenze einzuhalten. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung fand eine Ortsbesichtigung mit dem
Landschaftsbeirat im Plangebiet statt. Hieraus resultierte die Aufforderung,
die Baugrenzen für die Neubebauung möglichst auf einen Abstand von 25-30 m zur
ehemaligen Bahntrasse zu bringen. Daraufhin wurden die bestehenden Bäume
entsprechend ihrer Größe in die Plangrundlage einkartiert. Ein Abstand von den
sehr hohen Bäumen wurde auf 30 m hin erweitert. Generell wurde bei
Böschungsflächen, die in Richtung des Plangebietes geneigt sind, die Abstände
auf die damals geforderten 25-30 m erreicht. Bei Böschungseinschnitten in
Richtung der ehemaligen Bahntrasse im östlichen und westlichen Verlauf mit
niedrigem Baumbestand wurde der Abstand von 15-20 m nicht unterschritten. Bei
einem möglichen Umsturz der Bäume werden diese in Richtung der ehemaligen
Bahntrasse fallen. Diese unterschiedliche Darstellung der Abstände erfolgte aus
den örtlichen Gegebenheiten und den Inhalten des Planentwurfes. Ein
genereller Abstand von 30 m wird aus den oben genannten Gründen keine
Berücksichtigung finden. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme des Forstamtes beschließt der Rat der Stadt, dass die
Anregung zum Baumabstand entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung
zurückgewiesen wird. 2.3 Aus Sicht von Straßen NRW, Gummersbach (Anlage III/ 2.3) werden
folgende Bedingungen und Auflagen gestellt: 1. Schließung der kommunalen Straßeneinmündung „alt Unterstraße“ und Beschränkung auf eine fußläufige Anbindung. 2. Nach Herstellung der beiden neuen Einmündungsbereiche wird von Straßen NRW geprüft, ob das Zwischenstück mittel -bzw. langfristig ausgebaut werden kann. Der aus dem Wohngebiet herausführende Fußweg in diesem Zwischenstück darf im heutigen Zustand der B 51 nicht angeschlossen werden (keine gesicherte Überquerungsmöglichkeit). 3. Veränderung der geplanten und dargestellten Busbuchten im Bereich der neuen Einmündung Floraweg / Lehner Weg. 4. Erforderliche Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt und Straßen NRW. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Zu 1. Der
Bebauungsplan weist den bisherigen Einmündungsbereich für „alt
Unterstraße“ als Fußwegeverbindung aus. Planungsrechtlich wird somit der
Forderung von Straßen NRW Rechnung getragen. Der tatsächliche Umbau erfolgt
erst, wenn der neue Einmündungsbereich und die interne neue Erschließung für
den Altbestand der Bebauung fertig gestellt sind. Hierzu wird es im Rahmen des
Erschließungsvertrages und der Ausführungsplanung Vereinbarungen mit Straßen
NRW geben. Zu 2. Der
westliche Bereich des Bebauungsplangebietes wird von einem Bauträger
erschlossen, der in Kürze einen Erschließungsvertrag mit der Stadt abschließen
wird. Teile der fußläufigen Verbindung fallen in seine Zuständigkeit. Hier
handelt es sich jedoch nicht um den unmittelbaren Anschluss an die B 51. Dieser
liegt im östlichen Neubaubereich, der vorläufig zu keiner Realisierung ansteht.
Somit handelt es sich bei der Fußwegeverbindung um eine planungsrechtliche
Sicherung im Bebauungsplan. Die eigentliche Realisierung ist zum heutigen
Zeitpunkt nicht absehbar. Es werden jedoch bei Abschluss eines
Erschließungsvertrages die zeitlichen und planerischen Vorgaben von Straßen NRW
berücksichtigt. Die in
diesem Bereich bestehenden Grundstückszufahrten werden redaktionell im
Bebauungsplan nachgetragen. Zu 3. Der im
Auftrag der Stadt neu geplante Einmündungsbereich Floraweg / Lehner Weg erfolgte
als Vorentwurfsplanung. Nach Abstimmung des planenden Büros mit Straßen NRW
2006 wurde diese vollständig in das Plangebiet des Bebauungsplanes aufgenommen,
um eine Festsetzung der neuen Straßenbegrenzung planungsrechtlich zu bewirken. Die neuen
Vorschläge, die zur Verschiebung der geplanten Busbuchten führen, konnten
bislang nicht seitens der Stadt und Straßen NRW abgestimmt werden. Es stellt
sich die Frage, ob die dargelegten Vorschläge einer Ausführungsplanung zu
Grunde gelegt werden sollten. Veränderungen der Planung zum Verkehrsablauf, die
keine Auswirkung auf die festgesetzte Straßenbegrenzungslinie haben, sind nach
einer erfolgten inhaltlichen Abstimmung jederzeit möglich. Da die
eigentliche Realisierung des Umbaus zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbar ist,
sollte die festgelegte Straßenbegrenzung beibehalten und zum Satzungsbeschluss
geführt werden. Zu 4. Der
Bebauungsplan Nr. 50 regelt die planungsrechtlichen Festsetzungen der
unterschiedlichen Nutzungen. Er trifft keine Aussagen zu der zeitlichen
Umsetzung der einzelnen Maßnahmen. Dies trifft ebenso für die Ausführung der
neuen Einmündungsbereiche an der B 51 zu. Erst durch entsprechende
Erschließungsverträge mit der erforderlichen Ausführungsplanung schließen sich
notwendige rechtsverbindliche Vereinbarungen zwischen der Stadt und Straßen NRW
an. Somit kann unabhängig vom erforderlichen Abstimmungsbedarf zur Ausführung
des Straßenumbaus der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan erfolgen. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme von Straßen NRW beschließt der Rat der Stadt, dass die
Anregungen zum Straßenumbau weiter abgestimmt werden und die
Straßenbegrenzungen entsprechend der bisherigen Festsetzungen beibehalten werden. 2.4 Die Umweltüberwachung -Dez. 53-, Bezirksregierung Köln (Anlage III/ 2.4) möchte sichergestellt wissen, dass sie zur Genehmigung des großen Kinderspielplatzes eingeschaltet wird. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Das
Staatliche Umweltamt wurde Anfang des Jahres in das Dez.53 der Bezirksregierung
Köln „Umweltüberwachung “integriert. Im Rahmen
der Genehmigung des großen Kinderspielplatzes wird die Umweltüberwachung
eingeschaltet. Im Erschließungsvertrag wird darauf hingewiesen. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme der Umweltüberwachung beschließt der Rat der Stadt, dass
der Anregung stattgegeben wird. b. Öffentlichkeit 3.1 Der Einwender 1 (Anlage III/ 3.1) möchte seine Einwendungen gegen den Bebauungsplan wie folgt begründen: - Die zur Bebauung vorgesehene Fläche stellt die Hofweide des Betriebes dar, auf der ganztägiger Weidegang stattfindet. - Wunsch nach mittelfristiger Vergrößerung der Viehstückzahl, langfristig Biogasanlage. - Bei Verlust dieser Fläche müssten die Tiere im Stall gehalten werden - Auf der Fläche liegen seit 2005 Prämienansprüche, die bei Verlust nicht mehr aktiviert werden können. Die Existenz des Betriebes wäre hiermit ernsthaft gefährdet. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Der Rat
der Stadt hat bereits 1993 den ersten Aufstellungsbeschluss gefasst. Zu diesem
Zeitpunkt wurde der städtebauliche Vertrag mit dem Bauträger zur Entwicklung
der Baufläche abgeschlossen. 1994 erfolgte die landesplanerische Abstimmung,
die die landwirtschaftliche Fläche als Wohnbaufläche vorsah. Veränderungen
in der Baugesetzgebung haben dazu geführt, dass das Verfahren erst Mitte 2002
aktiv weitergeführt wurde. Mit diesem Zeitpunkt wurden alle im BauGB
vorgeschriebenen Verfahrensschritte zur Bauleitplanung erarbeitet und
durchgeführt. Hierzu gehörte auch die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Die Landwirtschaftskammer
wurde mit Schreiben vom 02.04.2003 beteiligt. Eine Stellungnahme seitens der
Landwirtschaftskammer wurde nicht vorgelegt. Auch der betroffene Landwirt hat
sich zu diesem Zeitpunkt nicht geäußert. Der
Bauträger hatte bereits Ende 2001 Kaufverträge für den westlichen Teilbereich
des Neubaugebietes mit den Grundstückseigentümern abgeschlossen und keine
bestehenden Pachtverhältnisse damit übernommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde
deutlich, dass der Landwirt an dieser Stelle seine gepachteten Weideflächen
zukünftig verliert. Im Rahmen
der Planungshoheit der Gemeinde, wurde die Änderung der Flächennutzung mit der
Bezirksregierung Köln landesplanerisch abgestimmt. Der Rat der Stadt hat die
jeweiligen Inhalte und Verfahrensschritte der Bauleitplanung beschlossen. Durch
die amtlichen Bekanntmachungen wurden alle Bürger und die Öffentlichkeit
darüber, seit vielen Jahren informiert. Somit wird
deutlich, dass es sich hier um eine reine privatrechtliche Angelegenheit zwischen
dem Pächter und den Grundstückseigentümern handelt. Diesen obliegt die Pflicht
sich bei anstehender Änderung der Pachtverhältnisse, untereinander zu
informieren und möglicherweise Ersatzangebote zu vereinbaren. Durch die
Änderung des Planungsrechts lassen sich hieraus keine Verpflichtungen seitens
der Stadt ableiten. Die einzelnen dargelegten wirtschaftlichen Aspekte können
nur zur Kenntnis genommen werden. In
Anbetracht der dargelegten Sachverhalte sollen die vorgetragenen Bedenken keine
Berücksichtigung finden. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Bedenken des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass die
Bedenken zur Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Flächen entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden. 3.2 Der Einwender 2 (Anlage III/ 3.2) möchte sichergestellt wissen, dass die Wegeverbindung, von alt Unterstraße in Richtung Löh, die landwirtschaftlichen Flächen erschließt und weiterhin für landwirtschaftliche Fahrzeuge nutzbar bleibt. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Die hier
angesprochene Wegeverbindung westlich des Gebäudes 29 war in der bisherigen
Ergänzungssatzung als 6,00m breiter Erschließungsansatz gesichert worden. Im
Bebauungsplan Nr. 50 wird er in der tatsächlich bestehenden Wegebreite in Form
eines Fußweges festgesetzt. Er dient ausschließlich einer planungsrechtlichen
Sicherung als Ansatz zu einer möglichen Wegeverbindung. Er behält seinen Stand
in der Örtlichkeit. Ein Ausbau ist nicht geplant. Die Benutzbarkeit für
landwirtschaftliche Fahrzeuge wird gegenüber dem heutigen Zustand nicht
verändert. Die Erreichbarkeit von der B 51 aus, muss wie für den Gebäudebestand
in „alt Unterstraße“ über die neue Erschließungsstraße erfolgen. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Bedenken des Einwenders 2 beschließt der Rat der Stadt, dass die
Bedenken zur Ausweisung der westlichen Fußwegeverbindung entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden. 3.3 Die Einwender 3 (Anlage III/ 3.3) befürchten, dass die oberhalb angeordnete Versickerungsfläche den Druck auf das ablaufende Wasser erhöht und somit Feuchtigkeit in den Kellerräumen der bestehenden Bebauung entstehen kann. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Der
Bodengutachter, Büro Fülling, kommt nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass auf
Grund der bestehenden Bodenverhältnisse eine Vernässung im Keller des Hauses am
Lehner Weg stattfinden könnte. Zur Überprüfung sind vor dem Bau dieses
Versickerungsbeckens weitere Bodenuntersuchungen erforderlich. Wenn diese
Untersuchungen zeigen, dass diese Gefährdung tatsächlich vorliegt, muss die
Versickerungsfläche in südwestlicher Richtung verschoben werden. Genaue Lage
und Ausführungsform müsste der erforderliche Erschließungsvertrag mit
entsprechender Ausbauplanung klären und festlegen. Eine Realisierung dieses
östlichen Baugebietes steht zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht in Aussicht. Den
Bedenken wird in der Weise stattgegeben, dass die Stadt bei dem Abschluss eines
erforderlichen Erschließungsvertrages die Prüfung der Bodenverhältnisse und
eine daraus notwendige Verschiebung der Versickerungsanlage der
Ausführungsplanung zu Grunde legen muss. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Bedenken der Einwender 3 beschließt der Rat der Stadt, dass den
Bedenken in der Weise stattgegeben wird, dass die Stadt bei dem Abschluss eines
erforderlichen Erschließungsvertrages die Prüfung der Bodenverhältnisse und
eine daraus notwendige Verschiebung der Versickerungsanlage, der Ausführungsplanung
zu Grunde legen muss. 3.4 Die Einwender 4 (Anlage III/ 3.4) stellen den Antrag auf Erweiterung des Baufensters, um die Terrasse durch einen Wintergarten ersetzen zu können. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Die
bestehende Doppelhaus-Gruppe Unterstraße … hat eine generelle rückwärtige
Erweiterungsmöglichkeit von 2,00m Tiefe durch die ausgewiesene Baugrenze
erhalten. Sollte eine Überschreitung durch einen Wintergarten entstehen, kann
hier im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Befreiung im Einzelfall in
Aussicht gestellt werden. Einer
generellen Erweiterung der Baugrenze von über 4,00 m für dieses Doppelhaus wird
nicht stattgegeben, da dies zu einer Ungleichbehandlung in der
Doppelhaus-Gruppe führt. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Anregung der Einwender 4 beschließt der Rat der Stadt, die Erweiterung
der Baugrenze entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückzuweisen. 3.5 Der vorliegender Bauantrag an der B 51 (Anlage
III/3.5). beinhaltet
eine neue Zufahrt westlich des bestehenden Wohngebäudes. „Straßen
NRW“ hatte hierzu bereits eine Zustimmung ausgesprochen Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Der
Eigentümer des Grundstücks an der B 51 hat 2006 die Fläche der ehemaligen
Trafostation erworben. Er möchte hier eine neue Garage errichten und hat für
die Verlegung der Garagenzufahrt bereits die Zustimmung von Straßen NRW 2006
erhalten. Der Bebauungsplan soll an dieser Stelle eine Anpassung erfahren und
im Rahmen des ansonsten festgesetzten Zu- und Ausfahrtverbotes die zugesagte
Zufahrt ermöglichen. Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt beschließt die genannte Ergänzung auf dem Grundstück an der B 51.
Sie ist in den Bebauungsplan Teil A aufzunehmen. c. Redaktionelle
Ergänzungen der gestalterischen Festsetzungen Im Zuge der jahrelangen Erfahrungen in der Bauberatung seitens der Bauaufsicht und des Planungsamtes ist es erforderlich, die Inhalte der textlichen Festsetzungen um Textteile zu ergänzen. Sie dienen dem besseren Verständnis und der Klarheit. Die Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt. 4.1 Bisherige planungsrechtliche Festsetzung: Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen i. S. des § 14 (1) BauNVO unzulässig. Bauliche Anlagen zur Unterbringung von Mülltonnen, auch in Verbindung mit Eingangsüberdachungen des jeweiligen Wohngebäudes, sind ausnahmsweise zulässig. Redaktionelle Ergänzung dieser planungsrechtlichen Festsetzungen: In den rückwärtigen Gartenbereichen sind kleine Nebenanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn eine Grundfläche von 7,50 qm und eine mittlere Wandhöhe bis zu 3,00 m über Geländeoberfläche nicht überschritten werden. 4.2 Bisherige
Festsetzung in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes: Dachneigung der baulichen Anlagen ausschließlich durch die Nutzungsschablonen. Redaktionelle Ergänzung der gestalterischen Festsetzungen: 1.1
Dachformen und Dachgestalt Die
Nutzungsschablonen in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes setzen
Satteldächer / Zeltdächer mit einer Dachneigung von 35°-45° / 25°-30° für alle
baulichen Anlagen einschließlich Garagen und Carports fest. In den WA-Gebieten dürfen Garagen, Carports und die ausnahmsweise zulässigen kleinen Nebenanlagen die festgesetzte Dachneigung unterschreiten. Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt beschließt die genannten redaktionellen Ergänzungen der textlichen
Festsetzungen. Sie sind in den Bebauungsplan Teil B aufzunehmen. d. Redaktionelle Ergänzung
der Begründung Die Begründung zum Bebauungsplan wird auf Grund der vorab behandelten Abwägung aller Anregungen überarbeitet. Folgende Abschnitte sind betroffen: - neuer Einmündungsbereich Floraweg / Lehner Weg - bisherige landwirtschaftliche Nutzfläche - ökologischer Ausgleich / Anlagen zu den Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes - fußläufige Anbindungen - GFL-Flächen, private Erschließung - Abstand der Baugrenzen zum Baumbestand - Redaktionelle Ergänzungen der textlichen Festsetzungen usw. -
Zusammenfassende Erklärung. Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Planinhalte der Bauleitplanung wurden nicht vorgenommen. In der Anlage VII ist die Begründung zum Satzungsbeschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht. Eine zusammenfassende Erklärung wird der Begründung beigefügt. Die als Anlage zur Begründung gehörenden Fachgutachten bedurften entsprechend der Abwägung keiner Überarbeitung. Sie sind Anlage der Begründung zum Satzungsbeschluss. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen und der genannten redaktionellen Ergänzungen die überarbeitete Begründung. Zu B Regelungen zum ökologischen
Ausgleich Die durch die Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ mögliche bauliche Entwicklung stellt einen Eingriff nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie dem Baugesetzbuch (BauGB) dar. Dieser Eingriff konnte auf Grund der vorgesehenen baulichen Nutzung des Gebietes nicht innerhalb der Fläche des Bebauungsplangebietes ausgeglichen werden. Aus diesem Grund sind vom Bauträger externe Ausgleichsmaßnahmen im Stadtgebiet Wermelskirchens umzusetzen, die eine vollständige Kompensation des Eingriffs sicherstellen. Im Zusammenhang mit dem Offenlagebeschluss konnten die einzelnen Maßnahmen noch nicht benannt werden; doch in einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung mit der Stadt hatte sich der Bauträger verpflichtet, zum Satzungsbeschluss den Nachweis zu erbringen. Die genauen Anteile des ökologischen Ausgleichs und die Umsetzung werden sich wie folgt zusammensetzen: Ökologischer Ausgleich im
Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurden alle Maßnahmen zum ökologischen Ausgleich definiert, die sich innerhalb des Plangebietes realisieren lassen und durch entsprechende Festsetzungen festgeschrieben wurden. Hier handelt es sich im Wesentlichen um ökologische Ausgleichsflächen im Gebiet, Spielflächen und Straßenbäume. Mit Abschluss des Erschließungsvertrages werden die einzelnen Maßnahmen Inhalt und Anlage dieses Vertrages. Die Ausführung und zeitliche Abwicklung wird somit über das Planungsrecht hinaus vertraglich gesichert. Ökologischer
Ausgleich durch das Öko-Konto der Stadt Ein Teil des externen ökologischen Ausgleichs wird über das Öko-Konto der Stadt abgewickelt. In der Anlage V/1.1 werden die bereits festgelegten Öko-Punkte für den westlichen und östlichen Teilbereich des Neubaugebietes weiter konkretisiert. Diese Anlage wird Teil der Begründung zum Satzungsbeschluss. Für den „westlichen Teilbereich“ wird diese Auflistung auch Inhalt und Anlage des Erschließungsvertrages. Die Ausführung und zeitliche Abwicklung wird somit vertraglich gesichert. Für den „östlichen Teilbereich“ ist der Nachweis komplett über das Öko-Konto der Stadt maßgeblich. An eine kurzfristige Realisierung ist nicht gedacht. Ökologischer
Ausgleich im Landschaftsplan des Kreises Der andere Teil
des externen ökologischen Ausgleichs erfolgt für den westlichen Neubaubereich
im Landschaftsplan des Kreises. In der Anlage V/1.2 wird der erforderliche ökologische Ausgleich im Landschaftsplan des Kreises durch Einzelmaßnahmen weiter konkretisiert. Diese Anlage wird Teil der Begründung zum Satzungsbeschluss. Für die Umsetzung des Landschaftsplanes des Kreises wurde die „Bergische Agentur für Kulturlandschaft“ (BAK) seitens des Kreises autorisiert. Hierzu liegt der Stadt eine Bestätigung des Kreises vor, so dass sie eine vertragliche Vereinbarung zum ökologischen Ausgleich mit der BAK abschließen kann. Dieser Vertrag dient der Realisierung des externen Ausgleichs durch den Bauträger und findet somit ebenfalls eine Bindung durch den Erschließungsvertrag. Die Ausführung und zeitliche Abwicklung wird somit vertraglich gesichert. Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt beschließt, dass der Nachweis zum externen ökologischen Ausgleich
über das Öko-Konto der Stadt und den Landschaftsplan des Kreises erfolgen wird.
Die Auflistungen der konkreten Maßnahmen sind der Begründung zum Bebauungsplan
beizufügen. ZU C Aufhebungsbeschluss der
Ergänzungssatzung Die seit dem 14.06.2001 rechtsgültige „4. Nachtragssatzung als Ergänzungssatzung zur Satzung für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Wermelskirchen, Ortsteil Tente/Unterstraße, Löh“ (Anlage IV) wurde durch den Bebauungsplan Nr. 50 „Unterstraße“ mit veränderten Planinhalten komplett überplant. In der Begründung wurden die Veränderungen dargelegt (Anlage VII). Die Anregungen zur Ausweisung der fußläufigen Anbindung wurden in die Abwägung eingebracht, verändern die Grundzüge der Planung jedoch nicht. Die oben genannte 4. Nachtragssatzung (Ergänzungssatzung) muss zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ aufgehoben werden und hat somit keinen Bestand. Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt beschließt, die „4. Nachtragssatzung (Ergänzungssatzung),
Ortsteil Tente/Unterstraße, Löh“ aufzuheben. Zu D Beschluss der 2. Änderung des
FNP Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes „Unterstraße“ als Wohngebiet gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung beschließen und der unveränderten Begründung in der Fassung zur Offenlage einschließlich der zusammenfassenden Erklärung zustimmen (Anlage VI). Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt beschließt die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Unterstraße“ als Wohngebiet gemäß der Plandarstellung. Der
Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird zugestimmt. Zu E Satzungsbeschluss des
Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt und den redaktionellen Ergänzungen der gestalterischen Festsetzungen zugestimmt hat, kann er den Bebauungsplan Nr. 50 „Unterstraße“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschließen und der Begründung in der überarbeiteten Fassung zum Satzungsbeschluss einschließlich der zusammenfassenden Erklärung zustimmen (Anlage VII). Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 50 „Unterstraße“
gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung und der zusammenfassenden
Erklärung wird zugestimmt. Weitere Vorgehensweise: Der in dieser Sitzungsvorlage angesprochene Erschließungsvertrag zwischen der Stadt und dem Bauträger für den westlichen Teilbereich des Neubaugebietes ist unabhängig vom Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes. Durch ihn wird die Ausführung und zeitliche Abwicklung der Erschließung vertraglich gesichert. Dies gilt in gleicher Weise für den Vertrag zwischen der Stadt und der BAK, um den ökologischen Ausgleich im Landschaftsplan zu sichern. Beide Verträge werden somit unabhängig vom Satzungsbeschluss zur Beschlussfassung dem StuV und Rat vorgelegt. Nach Beschluss der 2. FNP-Änderung und Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt. Mit Veröffentlichung der Genehmigung der 2. Änderung des FNP und des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ erhalten beide Bauleitpläne Rechtskraft. Anlage/n: Anlage I: Planbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes „Unterstraße“ Anlage II: Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ Anlage III: Schreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange / TÖB und der Öffentlichkeit Anlage IV: Aufhebung der „4. Nachtragssatzung (Ergänzungssatzung), Ortsteil Tente/ Unterstraße, Löh“ Anlage V: 1.1 Ökologischer Ausgleich durch das Öko-Konto der Stadt 1.2 Ökologischer Ausgleich im Landschaftsplan des Kreises Anlage VI: 2. Änderung des FNP und Begründung mit zusammenfassender Erklärung Anlage VII: Bebauungsplan Nr. 50 „Unterstraße“, mit textlichen und gestalterischen Festsetzungen, und Begründung mit zusammenfassender Erklärung |
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