Die Verwaltung wird keine
Beschlussempfehlung aussprechen.
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Argumente, die gegen eine Aufhebung der
städtischen Baumschutzsatzung sprechen
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Argumente, die für eine Aufhebung der städtischen
Baumschutzsatzung sprechen
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Die mehr als
20-jährige Praxis zeigt, dass die Wermelskirchener Baumschutzsatzung in der
Vergangenheit viele Fällmaßnahmen verhindert hat und ein wichtiges
verwaltungsrechtliches Instrument der Umweltvorsorge darstellt und in der
Bevölkerung akzeptiert wird.
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Die Bearbeitung
und der Umgang mit der Baumschutzsatzung erfordert einen Aufwand bei der
Verwaltung, Stichwort:
bürokratischer
Aufwand durch die Baumschutzsatzung und damit verbunden auch ein finanzieller
Aufwand.
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Wermelskirchen
hat eine durch die Praxis an die hiesigen Verhältnisse angepasste, moderate
Satzung (Umfang geschützter Bäume angehoben, Obstbäume und Fichten sind nicht
geschützt, keine Ersatzpflanzungen vorgegeben, rasche Entscheidungsfristen)
mit geringem bürokratischen Aufwand.
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2
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Eingriff in
das Privateigentum:
Baumschutzsatzungen
regeln Maßnahmen auf Privatgrundstücken und greifen damit in das
Eigentumsrecht des Eigentümers ein. Er wird gehindert, mit seinen Bäumen als
Bestandteil des Grundstücks entgegen dem Grundsatz in § 903 BGB „nach
Belieben“ zu verfahren.
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Wermelskirchen
besitzt im besiedelten Bereich (Geltungsbereich der Satzung) nur wenige
ortsbildprägende Bäume: die sind schutzbedürftig und unbedingt erhaltenswert.
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Wermelskirchen
hat in seinem Umland einen hohen Anteil an forstlichem Baumbestand;
ca. 40 % der
Fläche des gesamten Stadtgebietes ist mit Wald bestockt.
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Bäume haben
eine große Bedeutung für die Allgemeinheit und die künftigen Generationen,
sie prägen das Stadtbild und sind Elemente der Gestaltung, sie gliedern und
beleben das Stadtbild.
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Die Satzung
wird oftmals als „zahnloser Tiger“ im Bezug auf das Baurecht
betrachtet.
Motto:
„Baurecht bricht Baumrecht“.
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Bäume
verbessern unsere Atemluft, sie erhöhen die Luftfeuchtigkeit, filtern Staub
und anhaftende Gase heraus und gleichen Temperaturunterschiede aus. Bäume
schützen vor Wind, bieten in heißen Sommern Schatten.
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Es ist nicht
immer völlig auszuschließen, dass Bäume „vorsorglich“ gefällt
werden, bevor sie einen Stammumfang erreicht haben, nach dem sie nach der
Satzung geschützt wären.
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Bäume sind
wertvoller Lebensraum für Tiere und Pflanzen und dienen der Biotopvernetzung.
Sie tragen zu unserem Wohlbefinden bei.
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Illegale
Baumfällungen, die trotz bestehender Satzung durchgeführt werden, können mit
Hilfe der Satzung nicht vollständig und sicher verhindert werden: deshalb
verwenden einige den Begriff „stumpfes Schwert“.
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Imagegewinn
der Stadt Wermelskirchen durch hohen Grünanteil im Stadtbild, Bäume sind
Identifikations-orte.
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Der räumliche
Geltungsbereich der Satzung ist für die Bürgerinnen und Bürger nicht immer
klar und eindeutig nachzuvollziehen.
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Bestimmte
Bäume sind auch ohne Baumschutzsatzung geschützt:
Festsetzungen in B-Plänen, Naturdenkmale,
- Bäume in NSGs und LSGs, Bäume, die
einer privatrechtlichen Vereinbarung unterliegen
Das bedeutet, Prüfungen sind
auch bei Abschaffung der Satzung weiterhin notwendig
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Mehr
Eigenverantwortung für die Bürgerinnen und Bürger durch die Aufhebung der
Baumschutzsatzung, da so die Entscheidungsmöglichkeit wieder alleinig beim
Bürger liegt.
Stichwort:
„mündiger“ Bürger.
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Die Praxis
zeigt einen behutsamen und unbürokratischen Umgang mit der Baumschutzsatzung,
im Vordergrund stehen Beratungs- und
Aufklärungsarbeiten (Prävention durch Beratungsinstrument).
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Genehmigungsverfahren
und -ent-scheidungen sind nicht immer eindeutig nachvollziehbar für Dritte.
Zweifel am Sinngehalt, da der
überwiegende Anteil der Fällanträge genehmigt wird.
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Erfahrungen
anderer Kommunen, die ihre Baumschutzsatzungen abgeschafft haben, zeigen,
dass vielfach erhebliche Fällaktionen gefolgt sind (regelrechte Kahlschläge)
und einige Kommunen wieder auf Wunsch der Bevölkerung Baumschutzsatzungen
verabschieden.
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Bestehende
Bedenken im Hinblick auf die Gleichbehandlung.
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