Vorlage - RAT/0919/2007  

 
 
Betreff: Antrag der Fraktionen BürgerForum, FDP, UWG und WNK UWG vom 31. März 2006 zur Aufhebung der Baumschutzsatzung
Status:öffentlich  
Federführend:Umweltmanagement Beteiligt:Tiefbauamt
Bearbeiter/-in: Zemella, Brigitte   
Beratungsfolge:
Umweltausschuss Vorberatung
13.03.2007 
Sitzung des Umweltausschusses geändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
26.03.2007 
17. Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag Aufhebung Basu PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Inhalt dieser Vorlage sind Aspekte, die für und die gegen eine Aufhebung der Baumschutzsatzung sprechen. Die tabellarische Gegenüberstellung soll den beratenden politischen Gremien eine Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung liefern.

 

Die Verwaltung wird keine Beschlussempfehlung aussprechen.

 

 

Argumente, die gegen eine Aufhebung der städtischen Baumschutzsatzung sprechen

 

Argumente, die für eine Aufhebung der städtischen Baumschutzsatzung sprechen

 

 

 

 

1

Die mehr als 20-jährige Praxis zeigt, dass die Wermelskirchener Baumschutzsatzung in der Vergangenheit viele Fällmaßnahmen verhindert hat und ein wichtiges verwaltungsrechtliches Instrument der Umweltvorsorge darstellt und in der Bevölkerung akzeptiert wird. 

1

Die Bearbeitung und der Umgang mit der Baumschutzsatzung erfordert einen Aufwand bei der Verwaltung, Stichwort:

bürokratischer Aufwand durch die Baumschutzsatzung und damit verbunden auch ein finanzieller Aufwand.

2

Wermelskirchen hat eine durch die Praxis an die hiesigen Verhältnisse angepasste, moderate Satzung (Umfang geschützter Bäume angehoben, Obstbäume und Fichten sind nicht geschützt, keine Ersatzpflanzungen vorgegeben, rasche Entscheidungsfristen) mit geringem bürokratischen Aufwand.

2

Eingriff in das Privateigentum:

Baumschutzsatzungen regeln Maßnahmen auf Privatgrundstücken und greifen damit in das Eigentumsrecht des Eigentümers ein. Er wird gehindert, mit seinen Bäumen als Bestandteil des Grundstücks entgegen dem Grundsatz in § 903 BGB „nach Belieben“  zu verfahren.

3

Wermelskirchen besitzt im besiedelten Bereich (Geltungsbereich der Satzung) nur wenige ortsbildprägende Bäume: die sind schutzbedürftig und unbedingt erhaltenswert.

3

Wermelskirchen hat in seinem Umland einen hohen Anteil an forstlichem Baumbestand; 

ca. 40 % der Fläche des gesamten Stadtgebietes ist mit Wald bestockt.

4

Bäume haben eine große Bedeutung für die Allgemeinheit und die künftigen Generationen, sie prägen das Stadtbild und sind Elemente der Gestaltung, sie gliedern und beleben das Stadtbild.

4

Die Satzung wird oftmals als „zahnloser Tiger“ im Bezug auf das Baurecht betrachtet.

Motto: „Baurecht bricht Baumrecht“.

5

Bäume verbessern unsere Atemluft, sie erhöhen die Luftfeuchtigkeit, filtern Staub und anhaftende Gase heraus und gleichen Temperaturunterschiede aus. Bäume schützen vor Wind, bieten in heißen Sommern Schatten.

5

Es ist nicht immer völlig auszuschließen, dass Bäume „vorsorglich“ gefällt werden, bevor sie einen Stammumfang erreicht haben, nach dem sie nach der Satzung geschützt wären.

6

Bäume sind wertvoller Lebensraum für Tiere und Pflanzen und dienen der Biotopvernetzung. Sie tragen zu unserem Wohlbefinden bei.

6

Illegale Baumfällungen, die trotz bestehender Satzung durchgeführt werden, können mit Hilfe der Satzung nicht vollständig und sicher verhindert werden: deshalb verwenden einige den Begriff „stumpfes Schwert“.

7

Imagegewinn der Stadt Wermelskirchen durch hohen Grünanteil im Stadtbild, Bäume sind Identifikations-orte.

7

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist für die Bürgerinnen und Bürger nicht immer klar und eindeutig nachzuvollziehen.

8

Bestimmte Bäume sind auch ohne Baumschutzsatzung geschützt:

Festsetzungen in B-Plänen, Naturdenkmale, - Bäume in NSGs und LSGs,  Bäume, die einer privatrechtlichen Vereinbarung unterliegen

Das bedeutet, Prüfungen sind auch bei Abschaffung der Satzung weiterhin notwendig

8

Mehr Eigenverantwortung für die Bürgerinnen und Bürger durch die Aufhebung der Baumschutzsatzung, da so die Entscheidungsmöglichkeit wieder alleinig beim Bürger liegt.

Stichwort: „mündiger“ Bürger.  

9

Die Praxis zeigt einen behutsamen und unbürokratischen Umgang mit der Baumschutzsatzung, im Vordergrund  stehen Beratungs- und Aufklärungsarbeiten (Prävention durch Beratungsinstrument).

9

Genehmigungsverfahren und -ent-scheidungen sind nicht immer eindeutig nachvollziehbar für Dritte.

Zweifel am Sinngehalt, da der überwiegende Anteil der Fällanträge genehmigt wird.

10

Erfahrungen anderer Kommunen, die ihre Baumschutzsatzungen abgeschafft haben, zeigen, dass vielfach erhebliche Fällaktionen gefolgt sind (regelrechte Kahlschläge) und einige Kommunen wieder auf Wunsch der Bevölkerung Baumschutzsatzungen verabschieden.

10

Bestehende Bedenken im Hinblick auf die Gleichbehandlung.

 

 

 

Anlage/n:

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Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag Aufhebung Basu (102 KB) PDF-Dokument (41 KB)