Vorlage - RAT/0922/2007  

 
 
Betreff: Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Status:öffentlich  
Federführend:Ordnungsamt Bearbeiter/-in: Engelbracht, Paul
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
19.03.2007 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
26.03.2007 
17. Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Ordnungsbehördliche Verordnung 27.11.06 PDF-Dokument
Ordnungsbehördliche Verordnung 2007 PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der vorgelegten Form.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) ist am 21.11.2006 in Kraft getreten. Daher gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Ladenschluss  nicht mehr in Nordrhein-Westfalen.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchsten 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Mit Schreiben vom 09.02.2007 beantragt der Vorsitzende des Bergischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverbandes, Ortsvereinigung Wermelskirchen, für die bereits vier genehmigten verkaufsoffenen Sonntage im Bereich der Stadt Wermelskirchen die Öffnungszeit von bisher 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu erweitern.

Die Verwaltung befürwortet diese Erweiterung. Sie entspricht den geltenden Rechtsnormen.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchsten 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, diese Tage durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile oder Handelszweige beschränken.

Bereits in der bestehenden Ordnungsbehördlichen Verordnung wurde nach den Ortseilen Wermelskirchen, Dabringhausen und Dhünn unterschieden.

Mit Schreiben vom 24.01.2007 beantragte die Interessengemeinschaft Einzelhändler Dhünn &  Dabringhausen an nachfolgend aufgeführten Sonntagen die Geschäfte in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr für den Verkauf zu öffnen:

 

Dabringhausen:             am Sonntag des dritten Wochenendes im Juni beziehungsweise                                                              am Sonntag des zweiten Wochenendes im Juni, wenn es sich bei dem Donnerstag vor dem dritten Wochenende um den Fronleichnamstag handelt  anlässlich des Dorffestes eines jeden Jahres in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr

                                    und

am 3. Advent eines jeden Jahren in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr anlässlich des Weihnachtsmarktes.

 

Dhünn:                         am Sonntag des vorletzten Wochenendes vor Ostersonntag eines jeden Jahres in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr anlässlich der Frühlingsfestes

                                    und

am vorletzten Sonntag im August eines jeden Jahres in der Zeit von 13.00 ‑ 18.00 Uhr anlässlich der Dhünner Kirmes

und

am 2. Advent eines jeden Jahren in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr anlässlich des Weihnachtsmarktes.

 

Die Verwaltung befürwortet diese Erweiterung. Sie entspricht den geltenden Rechtsnormen.

 

 

Durch die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes in Verbindung mit der ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung Köln vom 12.07.2006 durften bis Inkrafttreten des LÖG NRW die Verkaufsstellen in den Ortsteilen Dabringhausen und Dhünn, die Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, Waren zum sofortigen Verzehr,  Tabakwaren, Blumen, frische Früchte und Zeitungen ab dem ersten Sonntag im März eines Jahres an den 40 aufeinander folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11.00 – 19.00 Uhr verkaufen.

 

Diese ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung Köln ist aufgehoben, da die Rechtsgrundlage (Ladenschlussgesetz des Bundes) in Nordrhein-Westfalen nicht mehr gilt.

 

Mit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten vom 21.11.2006 hat die Landesregierung gemäß § 6 Abs. 3 LÖG NRW die Ortsteile Dabringhausen und Dhünn weiterhin für den Verkauf von Waren im Sinne des § 6 Abs. 2 LÖG NRW bestimmt.

 

Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW ist nun die örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt durch Verordnung, diese Sonn- und Feiertage zeitlich festzulegen und freizugeben.

Die bisherige zeitliche Regelung der Bezirksregierung  hat sich in der Vergangenheit bewährt. Daher sollen diese Öffnungszeiten in die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wermelskirchen in dem neuen § 2 übernommen werden.

 

Daher wären bei entsprechendem Beschluss des Rates der Stadt Wermelskirchen im Bereich der Ortsteile Dabringhausen und Dhünn folgende in der Anlage 2

 (§ 2) aufgeführten Sonntage für den Verkauf geöffnet.

Anlagen:

Anlagen:

Anlage 1         Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 24.10.2000 in der Fassung der dritten Änderung vom 27.11.2006

 

Anlage 2         Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 24.10.2000 in der Fassung der vierten Änderung vom 26.03.2007

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Ordnungsbehördliche Verordnung 27.11.06 (22 KB) PDF-Dokument (7 KB)    
Anlage 2 2 Ordnungsbehördliche Verordnung 2007 (28 KB) PDF-Dokument (10 KB)