![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der vorgelegten Form. Sachverhalt: Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) ist am 21.11.2006 in Kraft getreten.
Daher gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Ladenschluss nicht mehr in Nordrhein-Westfalen. Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an
jährlich höchsten 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden
geöffnet sein. Mit Schreiben vom 09.02.2007 beantragt der Vorsitzende
des Bergischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverbandes, Ortsvereinigung
Wermelskirchen, für die bereits vier genehmigten verkaufsoffenen Sonntage im
Bereich der Stadt Wermelskirchen die Öffnungszeit von bisher 14.00 Uhr bis
18.00 Uhr auf 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu erweitern. Die Verwaltung befürwortet diese Erweiterung. Sie
entspricht den geltenden Rechtsnormen. Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an
jährlich höchsten 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden
geöffnet sein. Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige örtliche
Ordnungsbehörde ermächtigt, diese Tage durch Verordnung freizugeben. Die
Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile oder Handelszweige
beschränken. Bereits in der bestehenden Ordnungsbehördlichen
Verordnung wurde nach den Ortseilen Wermelskirchen, Dabringhausen und Dhünn
unterschieden. Mit Schreiben vom 24.01.2007 beantragte die
Interessengemeinschaft Einzelhändler Dhünn & Dabringhausen an nachfolgend aufgeführten
Sonntagen die Geschäfte in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr für den Verkauf
zu öffnen: Dabringhausen: am Sonntag des dritten Wochenendes
im Juni beziehungsweise
am Sonntag des zweiten Wochenendes im Juni, wenn es sich bei dem
Donnerstag vor dem dritten Wochenende um den Fronleichnamstag handelt anlässlich des Dorffestes eines jeden Jahres
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr und am 3. Advent eines jeden Jahren in der Zeit
von 13.00 – 18.00 Uhr anlässlich des Weihnachtsmarktes. Dhünn: am Sonntag des
vorletzten Wochenendes vor Ostersonntag eines jeden Jahres in der Zeit von 13.00
- 18.00 Uhr anlässlich der Frühlingsfestes und am vorletzten Sonntag im August eines jeden
Jahres in der Zeit von 13.00 ‑ 18.00 Uhr anlässlich der Dhünner Kirmes und am 2. Advent eines jeden Jahren in der Zeit
von 13.00 – 18.00 Uhr anlässlich des Weihnachtsmarktes. Die Verwaltung befürwortet
diese Erweiterung. Sie entspricht den geltenden Rechtsnormen. Durch die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes in
Verbindung mit der ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung Köln
vom 12.07.2006 durften bis Inkrafttreten des LÖG NRW die Verkaufsstellen in den
Ortsteilen Dabringhausen und Dhünn, die Waren, die für diese Orte kennzeichnend
sind, Waren zum sofortigen Verzehr,
Tabakwaren, Blumen, frische Früchte und Zeitungen ab dem ersten Sonntag
im März eines Jahres an den 40 aufeinander folgenden Sonn- und Feiertagen in
der Zeit von 11.00 – 19.00 Uhr verkaufen. Diese ordnungsbehördliche Verordnung der
Bezirksregierung Köln ist aufgehoben, da die Rechtsgrundlage (Ladenschlussgesetz
des Bundes) in Nordrhein-Westfalen nicht mehr gilt. Mit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Ladenöffnungszeiten vom 21.11.2006 hat die Landesregierung gemäß § 6 Abs. 3
LÖG NRW die Ortsteile Dabringhausen und Dhünn weiterhin für den Verkauf von
Waren im Sinne des § 6 Abs. 2 LÖG NRW bestimmt. Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW ist nun die örtliche
Ordnungsbehörde ermächtigt durch Verordnung, diese Sonn- und Feiertage zeitlich
festzulegen und freizugeben. Die bisherige zeitliche Regelung der Bezirksregierung hat sich in der Vergangenheit bewährt. Daher
sollen diese Öffnungszeiten in die Ordnungsbehördliche Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wermelskirchen
in dem neuen § 2 übernommen werden. Daher wären bei entsprechendem Beschluss des Rates der
Stadt Wermelskirchen im Bereich der Ortsteile Dabringhausen und Dhünn folgende
in der Anlage 2 (§ 2) aufgeführten Sonntage für den Verkauf geöffnet. Anlagen: Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 24.10.2000 in der Fassung der
dritten Änderung vom 27.11.2006 Anlage 2 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 24.10.2000 in der Fassung der
vierten Änderung vom 26.03.2007
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |