Vorlage - RAT/0940/2007  

 
 
Betreff: Außenbereichssatzung gem § 35 (6) BauGB für die Ortslage "Neuenhöhe Nord"
A) Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung von Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB und Behörden gem. § 4 (2) BauGB
B) Satzungsbeschluss gem. § 35 (6) BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Schwanke, Evelyn
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
23.04.2007 
21. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
11.06.2007 
18. Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlagen I und II Neuenhoehe Nord_scan  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

A) Abwägung

Beschlussvorschlag zu a) 6, Seite 3

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, die Anregung zu berücksichtigen und die in Rede stehende Satzungstextstelle entsprechend der Prüfung/Abwägung redaktionell zu überarbeiten.

 

 

B) Satzungsbeschluss, Seite 3

Der Rat der Stadt beschließt die Satzung „Neuenhöhe Nord“ als Außenbereichssatzung gemäß § 35 (6) Baugesetzbuch in der dieser Sitzungsvorlage als Anlage II beiliegenden Fassung.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat in seiner Sitzung am 21.02.2005 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 (6) Baugesetzbuch (BauGB) für die Ortslage „Neuenhöhe Nord“ beschlossen.

Im Zuge dieses Verfahrens fand die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung vom 12.02. bis zum 14.03.2007 statt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 (2) BauGB mit Schreiben vom 05.02.07 beteiligt und um eine Stellungnahme bis zum 14.03.07 gebeten.

 

 

zu A)

Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden

 

 

a)         Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TÖB)

 

Insgesamt sind 6 Stellungnahmen eingegangen.

Nachfolgende Behörden bzw. TÖB haben keine Anregungen geäußert:

1          Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper, Wermelskirchen  Anlage I / 1

            Schreiben vom 09.02.07

2          Bergische Energie- und Wasser-GmbH (BEW), Wipperfürth      Anlage I / 2

            Schreiben vom 14.02.07

3          PLEdoc GmbH, Essen                                                                      Anlage I / 3

            Schreiben vom 15.02.07

4          ewr GmbH, Remscheid                                                                     Anlage I / 4

            Schreiben vom 26.02.07

5          Wupperverband, Wuppertal                                                             Anlage I / 5

            Schreiben vom 13.03.07

Der Rat der Stadt nimmt die eingegangenen Stellungnahmen 1 bis 5 zur Kenntnis.

 

 

Eine Behörde hat Anregungen vorgetragen:

6          Rheinisch-Bergischer Kreis, Bergisch Gladbach                          Anlage I / 6

Schreiben vom 12.03.07

Zunächst werden aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes bezüglich der Belange des Bodenschutzes und der Wasserwirtschaft keine Anregungen vorgetragen.

Auch aus Sicht von Kreisstraßenbau und -unterhaltung, ÖPNV und Verkehr bestehen nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde keine Bedenken.

Der Rat der Stadt nimmt dies zur Kenntnis.

In gleichem Schreiben werden auch aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde zunächst keine grundsätzlichen Bedenken gegen die beabsichtigte Satzungsaufstellung geäußert.

Es wird jedoch eine Empfehlung gegeben, die darauf abzielt, eine Formulierung in der Außenbereichssatzung unter § 3 „Hinweise“, zweiter Absatz, zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die Untere Landschaftsbehörde stimmt zu, dass der Straßenzug weitestgehend lediglich Plangebiet des Landschaftsplanes Nr. 2 „Eifgenbachtal“ ist. Sie weist aber auch darauf hin, dass sich im nordwestlichen Geltungsbereich der Satzung ein Streifen im Landschaftsschutzgebiet 1 und somit auch im Bereich des Entwicklungszieles EZ 1-0 „Erhaltung“ befindet.

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung:

Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung der Außenbereichssatzung „Neuenhöhe Nord“ hatte der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr (StuV) bereits in seiner Sitzung vom 21.02.2005 beschlossen. Der in dieser Sitzung vorgelegte Satzungsbereich verlief (wie bei Satzungen seinerzeit üblich) entlang der hinteren Gebäudekanten und ließ das sich nordwestlich anschließende Landschaftsschutzgebiet außen vor.

Zwischenzeitlich hatte der StuV in seiner Sitzung vom 15.05.2006 den generellen Beschluss gefasst, dass bei allen Satzungen die nach außen abgrenzende Linienführung der Satzungsabgrenzung generell mit einem Abstand von 3,00 m parallel zu den vorhandenen Gebäuden in den Planzeichnungen darzustellen ist.

Dieser Vorgabe wurde bei Vorbereitung der Unterlagen zur öffentlichen Auslegung im Feb./März 2007 insofern Rechnung getragen, als der Geltungsbereich dieser Satzung entsprechend o. g. 3,00 m-Regel angepasst wurde. Hierdurch kam es zu dem von der Unteren Landschaftsbehörde erwähnten schmalen „Streifen der Satzung“, der sich nunmehr innerhalb des Landschaftsschutzgebietes befindet. Diese Tatsache hätte unter dem zweiten Absatz des § 3 „Hinweise“ der Satzung Eingang finden sollen, was jedoch versäumt wurde (alte Fassung: “…unterliegt aber nicht dem Landschaftsschutz“).

Folgerichtig sollte die Anregung der ULB jetzt berücksichtigt und die entsprechende Textstelle redaktionell überarbeitet werden:

„Diese Satzung befindet sich innerhalb der Plangebietsgrenze des Landschaftsplanes Nr. 2 »Eifgenbachtal«, unterliegt aber - bis auf einen schmalen Streifen der Parzelle 287, der sich im nordwestlichen Bereich an die Flurstücke 301, 302 und 243 der Flur 6 in der Gemarkung Oberhonnschaft anschließt - nicht dem Landschaftsschutz.“

 

 

Beschlussvorschlag

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, die Anregung zu berücksichtigen und die in Rede stehende Satzungstextstelle entsprechend der Prüfung/Abwägung redaktionell zu überarbeiten.

 

 

 

b)         Öffentlichkeit

 

Bürgerinnen und Bürger haben sich im Rahmen der Offenlage nicht geäußert.

Der Rat der Stadt nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen zum Satzungsentwurf abgegeben wurden.

 

 

 

Zu B)

Satzungsbeschluss

 

 

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt die Satzung „Neuenhöhe Nord“ als Außenbereichssatzung gemäß § 35 (6) Baugesetzbuch in der dieser Sitzungsvorlage als Anlage II beiliegenden Fassung.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I / 1 bis I / 6                Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden

 

Anlage II                                 Außenbereichssatzung „Neuenhöhe Nord“

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlagen I und II Neuenhoehe Nord_scan (449 KB)