Vorlage - RAT/0968/2007  

 
 
Betreff: Beschluss zur Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes DA Nr. 11 "Stichstraße Forthausen" gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Status:öffentlich  
Verfasser:Schindler, Wolfgang
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Schindler, Wolfgang
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
14.05.2007 
22. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
11.06.2007 
18. Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
BP_DA_11_Geltungsbereich  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes DA Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ gemäß § 2 (1) BauGB. Das Verfahren soll gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

Im Rahmen dieses Verfahrens soll von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit soll durch die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Nach Beratung und Entscheidung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 10.05.2004 wurde der Ausbaubeschluss für den gesamten Straßenausbau in der Ortslage Forthausen gefasst.

 

Nachdem der Ausbau begonnen hatte und auch größtenteils fertig gestellt worden ist, ergaben sich in Teilen des Straßenbaus eigentumsrechtliche Probleme, über die in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr dann am 19.09.2005 mündlich berichtet wurde.

 

Der Eigentümer im Kurvenbereich der Stichstraße, die die Ortslage im südöstlichen Bereich erschließt, war bis heute nicht bereit, einen entsprechenden Bauerlaubnisvertrag zu unterzeichnen. Von daher konnte im Rahmen der Straßenherstellung hier nur ein provisorischer Ausbau vorgenommen werden. Darüber hinaus verlangt der Grundstückseigentümer nach wie vor den Rückbau der bereits verlegten Kanalleitung, so dass letztendlich eine gesicherte Erschließung für die an der Straße liegenden Gebäude nicht mehr gewährleistet werden könnte, wenn dieser Forderung nachgegeben würde.

 

Im damaligen Ausschuss wurde bereits über die Option der Aufstellung eines Bebauungsplanes nachgedacht und übereinstimmend in Erwägung gezogen, wenn keine einvernehmliche Lösung erreicht werden kann und wenn keine entsprechende Widmung der Straße als öffentliche Verkehrsfläche vorliegt.

 

Zwischenzeitliche Versuche, dennoch den Straßenausbau im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer zu Ende zu bringen, führten nicht zum Erfolg, so dass nun über die Aufstellung eines Bebauungsplanes die erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung der Verkehrs- und Leitungstrasse erfolgen soll.

 

Neben der Sicherung und Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche in diesem Plan sollen auch noch die nordöstlich angrenzenden Grundstücke in den Planbereich einbezogen werden, so dass in Form eines einfachen Bebauungsplanes durch einige wenige planungsrechtliche Festsetzungen die Bebaubarkeit dieser Grundstücke grob geregelt wird.

 

Für diese Grundstücksflächen wurden in der Vergangenheit verschiedene Bauvoranfragen gestellt. Ein Wohnhaus wurde zwischenzeitlich hier realisiert.

 

Die Einbeziehung weiterer Grundstücke in den Planbereich ist auch damit begründet, dass ein Bebauungsplan nur für eine isolierte Straßenplanung rechtlich problematisch ist.

 

Von daher sollen als Inhalt des einfachen Bebauungsplanes im Wesentlichen nur Festsetzungen der öffentlichen Verkehrsflächen, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Art der Bebauung getroffen werden.

 

Zur weiteren Erleichterung und Beschleunigung der Planung soll der B-Plan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt werden.

Insgesamt liegen die im Plangebiet einbezogenen Baugrundstücke im unbeplanten Innenbereich, so dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren gegeben sind.

 

Für die Planung ist im vereinfachten Verfahren keine Umweltprüfung und kein Umweltbericht erforderlich.

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes DA Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ gemäß § 2 (1) BauGB. Das Verfahren soll gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

Im Rahmen dieses Verfahrens soll von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit soll durch die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt.

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Abgrenzung und Übersichtsplan zum Plangebiet

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP_DA_11_Geltungsbereich (186 KB)