Vorlage - RAT/0989/2007  

 
 
Betreff: Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2000
hier: Erhöhung des Ablösebetrages
Status:öffentlich  
Federführend:Bauverwaltungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
04.06.2007 
23. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
11.06.2007 
18. Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die 4. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 BauO NRW  vom 01.03.2000 in der von der Verwaltung vorgelegten Form.

 

Ein Exemplar der 4. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der BauO NRW ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates beigefügt.  

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Durch Änderungen bei der Landesbauordnung ist es erforderlich geworden, die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 Landesbauordnung NRW zu überarbeiten.

 

Auf die vorgenommenen Änderungen wird im Folgenden eingegangen. Rein redaktionelle Änderungen werden nicht kommentiert.

 

§ 1 Festlegung der Gebietszonen

 

Abs. 1

 

Die Festlegung der Gebietszonen regelt § 51 Abs. 5 BauO NRW. Der vorher genannte § 64 BauO NRW ist weggefallen.

 

§ 2 Ablösebetrag

 

Der Ablösebetrag ist seit dem 01.01.2002 unverändert geblieben und beträgt zurzeit 6.000 €. Da die Herstellungskosten von Stellplätzen und die Kosten des damit verbundenen Grunderwerbs gestiegen sind, muss der Betrag angehoben werden. Zudem sind nach § 51 Abs. 5 BauO NRW nicht mehr 75 % sondern 80 % der Herstellungskosten einschließlich Grunderwerbskosten anzusetzen.

 

Der neue Ablösebetrag wird daher auf 7.480 € festgesetzt.

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 64 Abs. 7 bzw. neu § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW.

 

4. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift