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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die 4. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 BauO NRW vom 01.03.2000 in der von der Verwaltung vorgelegten Form. Ein Exemplar der 4. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der BauO NRW ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates beigefügt. Sachverhalt: Durch Änderungen bei der Landesbauordnung ist es erforderlich geworden, die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 Landesbauordnung NRW zu überarbeiten. Auf die vorgenommenen Änderungen wird im Folgenden eingegangen. Rein redaktionelle Änderungen werden nicht kommentiert. § 1 Festlegung der Gebietszonen Abs. 1 Die Festlegung der Gebietszonen regelt § 51 Abs. 5 BauO NRW. Der vorher genannte § 64 BauO NRW ist weggefallen. § 2 Ablösebetrag Der Ablösebetrag ist seit dem 01.01.2002 unverändert geblieben und beträgt zurzeit 6.000 €. Da die Herstellungskosten von Stellplätzen und die Kosten des damit verbundenen Grunderwerbs gestiegen sind, muss der Betrag angehoben werden. Zudem sind nach § 51 Abs. 5 BauO NRW nicht mehr 75 % sondern 80 % der Herstellungskosten einschließlich Grunderwerbskosten anzusetzen. Der neue Ablösebetrag wird daher auf 7.480 € festgesetzt. Anlage/n: Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 64 Abs. 7 bzw. neu § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW. 4. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW.
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