Vorlage - RAT/0999/2007  

 
 
Betreff: Einziehungs -und Teileinziehungsverfahren nach § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NW
hier: Verbindungsweg im Bereich Feldstraße/Am Vogelsang (hinter Feldstr. 9)
Status:öffentlich  
Federführend:Bauverwaltungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
04.06.2007 
23. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr zur Kenntnis genommen   
Rat der Stadt Entscheidung
11.06.2007 
18. Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen an Verwaltung zurück verwiesen   
17.09.2007 
19. Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen an Verwaltung zurück verwiesen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt gem. § 7 des Straßen- und Wegegesetz NW, den in der Anlage (Lageplan) gekennzeichneten Weg Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 25, Flurstück 721 einzuziehen, da eine öffentliche Verkehrsbedeutung nicht mehr besteht.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das erforderliche Einziehungsverfahren gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz NW durchzuführen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Zwischen der Feldstraße und der Friedhofstraße befindet sich ein unbefestigter Verbindungsweg, bei dem nach Überprüfung die Notwendigkeit zum Erhalt nicht mehr gegeben ist. In zumutbarer Entfernung existiert als Alternative eine fußläufige Verbindung, die durch ihre Befestigung dem Fußgängerverkehr mehr Sicherheit bietet.

 

Nicht zuletzt ist der Unterhaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten zu sehen, die den Erhalt des Verbindungsweges nicht rechtfertigen.

 

Die Verwaltung beabsichtigt, den Teil des Verbindungsweges aus dem Flurstück Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 25, Flurstück 721 einzuziehen.

 

Rechtsgrundlage für die Einziehung sind die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Einziehung ist nur unter bestimmten materiellen Voraussetzungen als zulässig anzusehen. Sie kommt in Betracht, wenn die Straße jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (§ 7 Abs. 2 StrWG NW).

Nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt wird die Absicht der Einziehung 3 Monate öffentlich bekannt gemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Diese Einwendungen sind zu prüfen und mit den anderen Belangen abzuwägen. Anschließend kann über die Einziehung entschieden werden.

 

Anlage:

Anlage:

 

Lageplan

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift