Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt gem. § 7 des Straßen- und Wegegesetz NW, den in der Anlage (Lageplan) gekennzeichneten Weg Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 25, Flurstück 721 einzuziehen, da eine öffentliche Verkehrsbedeutung nicht mehr besteht. Die Verwaltung wird beauftragt, das erforderliche Einziehungsverfahren gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz NW durchzuführen. Sachverhalt: Zwischen der Feldstraße und der Friedhofstraße befindet sich ein unbefestigter Verbindungsweg, bei dem nach Überprüfung die Notwendigkeit zum Erhalt nicht mehr gegeben ist. In zumutbarer Entfernung existiert als Alternative eine fußläufige Verbindung, die durch ihre Befestigung dem Fußgängerverkehr mehr Sicherheit bietet. Nicht zuletzt ist der Unterhaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten zu sehen, die den Erhalt des Verbindungsweges nicht rechtfertigen. Die Verwaltung beabsichtigt, den Teil des Verbindungsweges aus dem Flurstück Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 25, Flurstück 721 einzuziehen. Rechtsgrundlage für die Einziehung sind die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Einziehung ist nur unter bestimmten materiellen Voraussetzungen als zulässig anzusehen. Sie kommt in Betracht, wenn die Straße jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (§ 7 Abs. 2 StrWG NW). Nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt wird die Absicht der Einziehung 3 Monate öffentlich bekannt gemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Diese Einwendungen sind zu prüfen und mit den anderen Belangen abzuwägen. Anschließend kann über die Einziehung entschieden werden. Anlage: Lageplan
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