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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt gem. § 83 GO NW die außerplanmäßige Bereitstellung von Finanzmitteln (Auszahlungen) in Höhe von 100.000 € beim Produkt 005.002.001 "Leistungen nach dem SGB XII" zur Abwicklung von Altfällen im Rahmen der Kostenerstattung gem. § 107 BSHG. Die Deckung erfolgt durch Minderauszahlungen bei der Kreisumlage (Produkt 016.001.001) „allgemeine Finanzwirtschaft“. Sachverhalt: Gem. § 107 BSHG (in Kraft bis 31.12.2004) ist der Träger der Sozialhilfe im bisherigen Aufenthaltsort beim Umzug eines Hilfeempfängers in den Bereich eines anderen Trägers verpflichtet, im Falle der Fortführung der Hilfegewährung binnen eines Monats nach Umzug dem neuen Träger die entstehenden Sozialhilfekosten für die Dauer von zwei Jahren zu erstatten. Dies gilt auch dann, falls nach Umzug von Einwohnern aus Wermelskirchen am neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthaltsortes erstmalig Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden. Neben den bereits genannten Voraussetzungen, nämlich der Fortführung der Hilfegewährung oder ein Neubeginn von Hilfezahlungen, spielen bei Kostenerstattungsanträgen auch Verjährungs- und Unterbrechungsfristen eine Rolle. Ohne weitere Details aufzuführen, lassen die vorstehenden Ausführungen die Schwierigkeit und Unwägbarkeit dieser Vorgänge erkennen. In der Praxis haben sich bis heute, ausgelöst zunächst nur durch einen formalen Antrag auf Kostenerstattung, 7 Kostenerstattungsfälle zur Entscheidungsreife entwickelt, die aus 4 verschiedenen Städten hier vorliegen.
Die Kostenerstattungsfälle sind von der Stadt Wermelskirchen abzuwickeln, da sie aus Zeiten resultieren, in denen die Aufgaben- und Finanzverantwortung vom Rheinisch-Bergischen Kreis auf die kreisangehörigen Kommunen übertragen war. Ab dem 01.01.2005 wurde das bisherige BSHG durch das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) abgelöst und der Kostenerstattungsparagraf abgeschafft; dieser ist in Praxis, Rechtsprechung und Kommentierung während seiner Existenz ohnehin immer äußerst umstritten gewesen. Die Verwaltung wird in Folge dieser Beschlussvorlage alle in Frage kommenden Sozialhilfefälle aus der Zeit bis 31.12.2004 prüfen, um festzustellen, ob sich weitere Kostenerstattungsfälle ergeben. Dazu wird ausdrücklich angemerkt, dass diese Fallsichtung und –prüfung nicht zwangsläufig zu weiteren Zahlungsverpflichtungen für die Stadt führen muss. Für den Haushalt 2008 wird die Verwaltung eine aus ihrer Sicht angemessene Summe für denkbare weitere Kostenerstattungsfälle anmelden. Zunächst wird die außerplanmäßige Bereitstellung des Betrages von 100.000,00 € erforderlich. Die Kostenerstattungsfälle, bei denen die Stadt Wermelskirchen die Sozialhilfekosten erstattet bekommt, sind vollständig abgewickelt. Die Deckung erfolgt durch Minderauszahlungen bei der
Kreisumlage (Produkt 016.001.001).
*) Ob 2008 weitere Kostenerstattungsfälle abgewickelt werden müssen, ist zum
Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage nicht absehbar. |
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