Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt die 2. Nachtragssatzung über die Einsammlung, Vermeidung und Verwertung von Abfällen in der Stadt Wermelskirchen (Abfallsatzung) vom 18.12.2001 in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung (Anlage 1) Ein Exemplar der 2. Nachtragssatzung zur Abfallsatzung der Stadt Wermelskirchen ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates beizufügen. Sachverhalt: Der Städte- und Gemeindebund hat mit dem Umweltministerium und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eine neue Muster-Abfallentsorgungssatzung endgültig abgestimmt. Die neue Mustersatzung über die Abfallentsorgung berücksichtigt insbesondere, dass ab dem 01.02.2007 das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) durch das Artikel-Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung geändert worden ist. Dies wurde zum Anlass genommen, die Satzung über die Einsammlung, Vermeidung und Verwertung von Abfällen in der Stadt Wermelskirchen vom 18.12.2001 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 18.12.2002 zu überarbeiten. Auf die vorgenommenen Änderungen wird im Folgenden eingegangen. Rein redaktionelle Änderungen werden hierbei nicht kommentiert. § 1 Begriffsbestimmungen,
Aufgaben und Ziele Da die in § 1 Abs. 2 formulierten Abfallbegriffe ihre Grundlage in § 2 GewAbfG finden, ist die Benennung der Grundlage eingefügt worden. § 2
Abfallentsorgungsleistungen der Stadt Nach § 9 des Elektro- und Elektronikgesetzes sind die Städte und Gemeinden seit dem 24.03.2006 verpflichtet, Elektro- und Elektronikgeräte getrennt von sonstigem Siedlungsmüll (insbesondere Sperrmüll) einzusammeln und den Herstellern an den sogenannten Übergabestellen sortiert zur Verfügung zu stellen. § 3 Sammeln von
schadstoffhaltigen Abfällen Nach dem neu gefassten § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG wird es zukünftig nicht mehr die „besonders überwachungspflichtigen“ Abfälle geben. Vielmehr wird in Zukunft nur noch in Anknüpfung an das Europäische Abfallrecht zwischen „gefährlichen“ und „nicht gefährlichen“ Abfällen unterschieden. § 4 Anschluss- und
Benutzungszwang Mit der Änderung der Zuständigkeitsverordnung ist nunmehr die örtliche Ordnungsbehörde bei einem Verbrennen von pflanzlichen Abfällen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG zuständig. Es ist möglich, das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nicht nur durch Einzelfallgenehmigungen sondern auch im Wege einer Allgemeinverfügung zuzulassen. Die Stadt Wermelskirchen hat hiervon Gebrauch gemacht. § 5 Ausnahmen vom
Benutzungszwang Durch die Neueinfügung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a KrW-/AbfG vom 01.02.2007 durch das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung hinsichtlich der Abfallüberlassungspflicht muss auch die örtliche Abfallsatzung ergänzt werden. Zudem ist § 7 der Abfallsatzung an die neue Begrifflichkeit „gefährliche“ und „nichtgefährliche“ Abfälle anzupassen. Die Abfallüberlassungspflicht entfällt nur für nicht gefährliche Abfälle. § 6 Sperrige Abfälle In der Abfallsatzung muss spezifisch geregelt werden, in welcher Art und Weise alte Elektro- und Elektronikgeräte gesammelt werden. § 7 Benutzung der kommunalen
Entsorgungseinrichtung; Anfall der Abfälle Abfälle, insbesondere Restmüll aus privaten Haushaltungen, ist mit vielfältigen gesundheitsgefährdenden Keimen und Pilzen belastet. Bei jeder Bewegung des Abfalls werden diese Stoffe in die Umgebungsluft freigesetzt. Zur Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird das Verbot in die Abfallsatzung aufgenommen. Anlage/n: Anlage 1: 2.
Nachtragssatzung zur Abfallsatzung Anlage 2: Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Abfallsatzung hinsichtlich der geänderten Paragraphen Anlage 3: Allgemeinverfügung für die Beseitigung
pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen |
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