Vorlage - RAT/1045/2007  

 
 
Betreff: Herstellung der Erschließungsanlage "Am Wiesenhang" im Ortsteil Dhünn
hier: Übernahme und Widmung der Erschließungsanlage
Status:öffentlich  
Federführend:Bauverwaltungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
03.09.2007 
24. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
17.09.2007 
19. Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Übernahme:

 

Der Rat der Stadt beschließt, die durch den Erschließungsträger, der Firma Ten Brinke GmbH, erstellte Erschließungsanlage „Am Wiesenhang“ endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.

 

Widmung:

 

Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße „Am Wiesenhang“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Gemarkung Dhünn, Flur 4, Flurstücke 393, 415, 428 und Teilstück aus 422.

 

Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Übernahme:

 

Die Erschließungsanlage „Am Wiesenhang“ wurde nach den Grundlagen des städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger, der Firma Ten Brinke GmbH, erstmalig hergestellt.

Die endgültige Abnahme der Erschließungsanlage ist erfolgt. Die Schlussvermessung mit Übernahme im Kataster und Grundbuchfortschreibung liegt vor, so dass nun alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die Erschließungsanlage gemäß den Bestimmungen des städtebaulichen Vertrages in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht der Stadt zu übernehmen. Die Übernahme der Erschließungsanlage in das Eigentum, die laufende Unterhaltung und den eigenen Betrieb umfasst die Verkehrsflächen, die Kanalisation sowie deren Nebenanlagen, den Winterdienst und die Straßenreinigung.

 

Widmung:

 

Die aufgrund des städtebaulichen Vertrages hergestellte Erschließungsanlage ist von der Stadt als öffentliche Straße zu widmen. Mit der Widmung gemäß §§ 6 und 14 des Straßen –und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 erhält die Verkehrsanlage die Eigenschaft als öffentliche Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen vor. Die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast wird Eigentümerin der Verkehrsflächen.

 

Anlage:

Lageplan